Urteil
8 A 11089/01
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
• Die Ausweisung von Entwicklungsbereichen im regionalen Raumordnungsplan führt nicht ohne Weiteres zu einer Ausschlusswirkung für übrige (sog. weiße) Flächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sofern der Regionalplan keine abschließende, räumlich und sachlich bestimmte Standortfestlegung trifft.
• Ein regionaler Raumordnungsplan, der kleinräumige Restrikte nicht abschließend abwägt und die Flächennutzungsplanung ausdrücklich vorbehält, begründet keine Verpflichtung zur Ablehnung einzelner, nicht regional bedeutsamer Windenergieanlagen.
• Bei privilegierten Vorhaben sind im Genehmigungsverfahren zu prüfende Auflagen (z. B. Immissionsschutz, Ausgleich, Flugsicherheit) zu beachten; die Zulässigkeit kann unter Auflagen erteilt werden.
Entscheidungsgründe
Privilegierung einzelner Windenergieanlagen im Außenbereich trotz regionaler Entwicklungsbereiche • Die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. • Die Ausweisung von Entwicklungsbereichen im regionalen Raumordnungsplan führt nicht ohne Weiteres zu einer Ausschlusswirkung für übrige (sog. weiße) Flächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sofern der Regionalplan keine abschließende, räumlich und sachlich bestimmte Standortfestlegung trifft. • Ein regionaler Raumordnungsplan, der kleinräumige Restrikte nicht abschließend abwägt und die Flächennutzungsplanung ausdrücklich vorbehält, begründet keine Verpflichtung zur Ablehnung einzelner, nicht regional bedeutsamer Windenergieanlagen. • Bei privilegierten Vorhaben sind im Genehmigungsverfahren zu prüfende Auflagen (z. B. Immissionsschutz, Ausgleich, Flugsicherheit) zu beachten; die Zulässigkeit kann unter Auflagen erteilt werden. Die Klägerin beantragt die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage mit 85 m Nabenhöhe auf einem außerhalb des Orts gelegenen Grundstück in der Gemarkung U; der Abstand zum nächsten Wohnhaus beträgt ca. 500 m. Der kommunale Flächennutzungsplan weist die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche aus; der regionale Raumordnungsplan für Windkraft kennzeichnet jedoch Ausschluss‑ und Entwicklungsbereiche und belässt übrige Flächen als sogenannte weiße Bereiche. Die Gemeinde erteilte Einvernehmen, Nachbarn und mehrere Behörden stimmten zu; die untere Landesplanungsbehörde und der Beklagte verweigerten die Genehmigung mit der Begründung, dass Windkraft außerhalb ausgewiesener Entwicklungsbereiche nur nach vorheriger Darstellung im Flächennutzungsplan zulässig sei. Das Verwaltungsgericht gab der Verpflichtungsklage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenstehen. • Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert, sofern entgegenstehende öffentliche Belange fehlen; im vorliegenden Fall sind solche Belange nicht substantiiert dargelegt worden. • Der regionale RROP Windkraft weist für den Standort keinen Entwicklungsbereich oder Ausschlussbereich aus; er belässt den Standort im weißen Bereich ohne abschließende, räumlich und sachlich bestimmte Festlegung, die eine Bindungswirkung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen würde. • Die Systematik und Begründung des RROP zeigt, dass Entwicklungsbereiche nur für regional bedeutsame, großflächige Standorte ausgewiesen wurden und die kleinräumigen Resträume der Flächennutzungsplanung vorbehalten bleiben; damit fehlt eine abschließende regionale Abwägung, die andere Standorte generell ausschlösse. • Eine Auslegung des RROP, die Windenergieanlagen außerhalb der Entwicklungsbereiche generell nur nach vorheriger Flächennutzungsplanung zuließ, würde der Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zuwiderlaufen und die Übergangsregelung des § 245b BauGB unterlaufen. • Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1–7 BauGB (z. B. Natur- und Landschaftsschutz, Erholung) sind vorliegend nicht in einer die Genehmigung ausschließenden Weise betroffen; zustimmende Stellungnahmen mehrerer Behörden stützen diese Bewertung. • Die Genehmigungsbehörde bleibt jedoch verpflichtet, im Baugenehmigungsverfahren die von Behörden vorgeschlagenen Auflagen (Immissionsschutz, Ausgleich, Flugsicherheit) abschließend zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird bestätigt und die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem privilegierten Vorhaben keine entgegenstehenden öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Der regionale Raumordnungsplan begründet keine abschließende Ausschlusswirkung für weiße Flächen, da er keine räumlich und sachlich bestimmte, abschließende Standortfestlegung für alle Windenergieanlagen enthält, sondern die Konkretisierung kleinräumiger Standorte der Flächennutzungsplanung überlässt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen. Abschließend ist zu beachten, dass die Baugenehmigung nicht uneingeschränkt erteilt werden muss: die im Genehmigungsverfahren festgestellten und vorgeschlagenen Auflagen sind von der Genehmigungsbehörde abschließend zu prüfen und gegebenenfalls als Bedingungen der Genehmigung zu bestimmen.