Urteil
5 A 11251/01
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer arbeitsmedizinischen Kontrolluntersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines einzelnen Beschäftigten ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 80 Abs.1 Nr.10 LPersVG a.F. bzw. § 80 Abs.2 Nr.7 LPersVG n.F.
• Tarifvertragliche Untersuchungsbefugnisse (z.B. § 10 MTArb/§ 7 Abs.2 BAT) dienen der Kontrolle arbeitsvertraglicher Pflichten und sind von Vorsorge- und Fürsorgemaßnahmen des Arbeitsschutzes zu unterscheiden.
• Die Personalvertretung kann bei Einzelkontrollmaßnahmen ihre Schutzpflichten über die allgemeine Überwachungspflicht (§ 68 Abs.1 LPersVG) und gegebenenfalls Zustimmungsrechte bei späteren personellen Maßnahmen wahrnehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung bei arbeitsmedizinischer Kontrolluntersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit • Die Anordnung einer arbeitsmedizinischen Kontrolluntersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines einzelnen Beschäftigten ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 80 Abs.1 Nr.10 LPersVG a.F. bzw. § 80 Abs.2 Nr.7 LPersVG n.F. • Tarifvertragliche Untersuchungsbefugnisse (z.B. § 10 MTArb/§ 7 Abs.2 BAT) dienen der Kontrolle arbeitsvertraglicher Pflichten und sind von Vorsorge- und Fürsorgemaßnahmen des Arbeitsschutzes zu unterscheiden. • Die Personalvertretung kann bei Einzelkontrollmaßnahmen ihre Schutzpflichten über die allgemeine Überwachungspflicht (§ 68 Abs.1 LPersVG) und gegebenenfalls Zustimmungsrechte bei späteren personellen Maßnahmen wahrnehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anordnung einer medizinischen Untersuchung der Zustimmung des Personalrats bedarf. Ein Beschäftigter legte ärztliche Atteste vor, wonach er nicht in großer Höhe arbeiten könne; die Dienststelle ordnete zum Zweck der Feststellung der Dienstfähigkeit eine medizinische Untersuchung durch den Betriebsarzt an. Der Personalrat widersprach und sah eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gemäß § 80 LPersVG gegeben. Die Dienststelle berief sich auf tarifrechtliche Befugnisse (§ 10 MTArb) und hielt die Maßnahme nicht für mitbestimmungspflichtig. Nach Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens klagte der Kläger auf Feststellung der Mitbestimmungsbedürftigkeit; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die einschlägigen Mitbestimmungsregelungen (§ 80 Abs.1 Nr.10 LPersVG a.F.; § 80 Abs.2 Nr.7 LPersVG n.F.) sind im Wortlaut gleich geblieben, es liegt deshalb kein maßgeblicher Rechtsänderungseffekt vor. • Die angeordnete Untersuchung ist keine arbeitsmedizinische Vorsorge- oder Fürsorgemaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit der Dienststelle, sondern eine tarifvertraglich gestützte Kontrollmaßnahme zur Feststellung der individuellen Dienst- oder Arbeitsfähigkeit gemäß § 10 MTArb/§ 7 Abs.2 BAT. • Kontrolluntersuchungen dienen der Durchsetzung arbeitsvertraglicher Pflichten und können nicht mit den dem Arbeitsschutz dienenden Maßnahmen gleichgesetzt werden; betriebsärztliche Untersuchungen sind regelmäßig freiwillig, während tarifliche Kontrolluntersuchungen verpflichtend sein können und bei Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. • Der kollektive Bezug, der für Mitbestimmungstatbestände erforderlich sein kann, fehlt hier: bloße personelle Einzelmaßnahmen zur Kontrolle der Dienstfähigkeit reichen nicht aus, um den Mitbestimmungstatbestand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auszulösen. • Die Personalvertretung hat jedoch weiterhin Verfahren und Rechte, etwa die allgemeine Überwachungspflicht nach § 68 Abs.1 LPersVG und Beteiligungsrechte bei späteren personellen Maßnahmen (§ 78 Abs.2 Nr.15, § 82 Abs.3 LPersVG), um willkürliche oder schikanöse Behandlungen zu rügen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angeordnete arbeitsmedizinische Untersuchung des einzelnen Beschäftigten begründet keinen Mitbestimmungsanspruch des Personalrats nach § 80 LPersVG. Die Maßnahme ist als tarifvertragliche Kontrollmaßnahme zur Feststellung der Dienstfähigkeit einzuordnen und nicht als Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, weshalb die mitbestimmungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung sichert damit die Abgrenzung zwischen kollektiven Schutzmaßnahmen, die Mitbestimmung auslösen, und individuellen Kontrollbefugnissen des Arbeitgebers gemäß Tarifrecht.