Urteil
6 A 10982/01
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verteilung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§135a ff. BauGB kann als sachgerechte Ermessensausübung auf die "zulässige Grundfläche" als Verteilungsmaßstab gestützt werden.
• Die Ausweisung privater Grünflächen im Bebauungsplan führt nicht automatisch zu einer Entlastung bei kommunalen Ausgleichskosten, sofern diese Flächen die bauliche Nutzbarkeit und den Eingriff in Natur und Landschaft nicht grundsätzlich mindern.
• Eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplans im Anfechtungsverfahren gegen Kostenerstattungsbescheide ist nicht erforderlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide und würde hier keine Rechtswidrigkeit der Bescheide ergeben.
• Bei rechtmäßiger Satzung beschränkt sich die Prüfung der Kostenerstattungsbescheide darauf, ob Aufwand zutreffend ermittelt und nach den zugeordneten Grundstücken verteilt wurde (§9 Abs.1a BauGB).
Entscheidungsgründe
Verteilung von Ausgleichskosten nach zulässiger Grundfläche rechtmäßig • Die Verteilung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§135a ff. BauGB kann als sachgerechte Ermessensausübung auf die "zulässige Grundfläche" als Verteilungsmaßstab gestützt werden. • Die Ausweisung privater Grünflächen im Bebauungsplan führt nicht automatisch zu einer Entlastung bei kommunalen Ausgleichskosten, sofern diese Flächen die bauliche Nutzbarkeit und den Eingriff in Natur und Landschaft nicht grundsätzlich mindern. • Eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplans im Anfechtungsverfahren gegen Kostenerstattungsbescheide ist nicht erforderlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide und würde hier keine Rechtswidrigkeit der Bescheide ergeben. • Bei rechtmäßiger Satzung beschränkt sich die Prüfung der Kostenerstattungsbescheide darauf, ob Aufwand zutreffend ermittelt und nach den zugeordneten Grundstücken verteilt wurde (§9 Abs.1a BauGB). Die Kläger sind Miteigentümer gewerblicher Grundstücke im Bebauungsplangebiet "Im B". Die Gemeinde setzte Kostenerstattungsbeträge nach §§135a ff. BauGB zur Deckung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest. In der zugrundeliegenden Satzung (KES) sieht §4 als Verteilungsmaßstab die zulässige Grundfläche vor. Auf den Grundstücken der Kläger ist jeweils eine insgesamt ca. 900 qm große private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Die Kläger rügen, die Satzung und die Bescheide seien rechtswidrig, weil die private Grünfläche den Eingriff bereits ausgleiche und die Gemeinde stattdessen die Schwere des Eingriffs berücksichtigen müsste. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. • Die Berufung war unbegründet; die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen stützt sich auf §135a Abs.4 BauGB i.V.m. örtlichem Kommunalabgabengesetz und ist rechtmäßig. • §4 KES, der als Verteilungsmaßstab die zulässige Grundfläche normiert, steht mit §135b BauGB in Einklang. Die Wahl dieses Maßstabs stellt eine sachgerechte Ermessensausübung dar und ist praktikabel. • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die ökologischen Werte der Grundstücke im Plangebiet derart unterschiedlich sind, dass auf §135b Nr.4 BauGB (Schwere des Eingriffs) abgestellt werden müsste. Eine Kombination mehrerer Maßstäbe ist nicht geboten. • Die Ausweisung privater Grünflächen diente überwiegend der Abgrenzung gewerblicher zu wohnlichen Bereichen und folgte Lage und Zuschnitt der Parzellen; dies begründet keinen Abwägungsfehler des Bebauungsplans. • Das Gesetz lässt keine Kompensation der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durch innerhalb des Bebauungsplans festgesetzte private Grünflächen im Rahmen der Kostenerstattung zu; eine materielle Überprüfung des Bebauungsplans hätte Mängel aufzeigen müssen, die hier nicht vorgetragen sind. • Bei rechtmäßigem Bebauungsplan beschränkt sich die Prüfung der Kostenerstattungsbescheide auf die zutreffende Ermittlung des Aufwands und die Verteilung auf die nach §9 Abs.1a BauGB zugeordneten Grundstücke; die Gemeinde hat bei den Klägergrundstücken die tatsächlich verwirklichbare Grundfläche berücksichtigt. • Ein etwaiger Einwand zur Zuteilung im Umlegungsverfahren wäre im Umlegungsprüfverfahren zu verfolgen und ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen; die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide sind rechtmäßig. Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (KES) stützt sich auf §135a ff. BauGB und der Verteilungsmaßstab "zulässige Grundfläche" ist rechtlich zulässig. Die Ausweisung privater Grünflächen im Bebauungsplan führt nicht zu einer automatischen Entlastung von Ausgleichskosten, weil diese Flächen die bauliche Nutzbarkeit und den Eingriff nicht in einer Weise mindern, die eine andere Verteilung rechtfertigen würde. Die Kläger haben keine Abwägungs- oder sonstigen Mängel des Bebauungsplans dargelegt, die eine Rechtswidrigkeit der Bescheide begründen könnten. Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen wurden entsprechend getroffen.