Beschluss
10 B 11025/00
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Besetzung von Beförderungsstellen ist die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese).
• Statusamtsbezogene dienstliche Beurteilungen sind unterschiedlich zu gewichten: Gleichlautende Noten an höherem Statusamt sind höherwertig zu beurteilen.
• Eine frühere in Aussicht gestellte Bevorzugung (Zusage) kann bei etwa gleich geeigneten Bewerbern als berechtigtes Hilfskriterium berücksichtigt werden.
• Bei unklarer oder fehlerhafter Abwägung zugunsten des ausgewählten Bewerbers kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei fehlerhafter Eignungsabwägung im Beförderungsverfahren • Bei der Besetzung von Beförderungsstellen ist die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese). • Statusamtsbezogene dienstliche Beurteilungen sind unterschiedlich zu gewichten: Gleichlautende Noten an höherem Statusamt sind höherwertig zu beurteilen. • Eine frühere in Aussicht gestellte Bevorzugung (Zusage) kann bei etwa gleich geeigneten Bewerbern als berechtigtes Hilfskriterium berücksichtigt werden. • Bei unklarer oder fehlerhafter Abwägung zugunsten des ausgewählten Bewerbers kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die geplante Besetzung einer ausgeschriebenen R3-Vorsitzendenstelle am Oberlandesgericht mit einem Mitbewerber (Beigeladener 2). Im Besetzungsverfahren erhielt der Beigeladene 2 eine kurz zuvor erstellte Anlassbeurteilung mit einem anhebenden Zusatz; der Antragsteller verweist dagegen auf seine höhere statusrechtliche Stellung (Direktor Amtsgericht mit Amtszulage) und auf eine 1988 gegebene in Aussicht gestellte Priorität bei künftigen Beförderungen, sofern er sich bewähre. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag im Wesentlichen ab; das OVG ließ die Beschwerde insoweit zu und untersagte bis zur Hauptsacheentscheidung die Besetzung einer der beiden Stellen mit dem Beigeladenen 2. Streitpunkt sind die Zulässigkeit und Gewichtung der Beurteilungen, die statusamtsbezogene Wertigkeit gleicher Noten sowie die Bedeutung der früheren Zusage. • Rechtliche Relevanz der statusamtsbezogenen Bewertung: Dienstliche Beurteilungen sind statusamtsbezogen vorzunehmen, sodass dieselbe Bewertungsstufe bei Inhabern unterschiedlicher Statusämter nicht gleichwertig ist; daher ist die Leistung des Antragstellers an höheren Anforderungen zu messen (§§ 18,19 BBesG bzw. statusrechtliche Grundsätze). • Vorrang der letzten dienstlichen Beurteilungen im Eignungsvergleich: Bei der Prognose zur Beförderung sind die letzten Gesamtbeurteilungen vorrangig heranzuziehen; sie dienen der verlässlichen Auskunft über Beförderungseignung. Bei schwachem Gefälle ist eine engere Prüfung erforderlich. • Fehlerhafte Abwägung zu Lasten des Antragstellers: Im Vergleich zwischen Antragsteller und Beigeladenem 2 wurden die statusbedingte höhere Wertigkeit der Beurteilung des Antragstellers und die 1988 gegebene in Aussicht gestellte Bevorzugung nicht angemessen berücksichtigt, wodurch das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. • Bedeutung der zugesagten Priorität: Die Zusage war nicht verbindlich im Sinne einer Ersatzvornahme, aber sie begründete ein schutzwürdiges Vertrauen, das bei etwa gleicher Eignung als zulässiges Hilfskriterium zu berücksichtigen ist; daher erhöht sie die Wahrscheinlichkeit eines Unterliegens des Dienstherrn bei wiederholter, rechtmäßiger Auswahlentscheidung. • Mängel der Anlassbeurteilung des Beigeladenen 2: Es bestehen Zweifel, ob die Anlassbeurteilung so kurzfristig zulässig war und ob sie nicht als nachträgliche Aufwertung der früheren Beurteilung zu werten ist; damit ist die Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren beeinträchtigt. • Folge für vorläufigen Rechtsschutz: Wegen der sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden etwa gleichen Eignung hat der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, so dass einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren war. Der Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, dass dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, eine der beiden ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen am Oberlandesgericht mit dem Beigeladenen zu 2) zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hätte dem Eilantrag insoweit stattgeben müssen, weil das Auswahlermessen fehlerhaft war: Die statusamtsbezogene höhere Wertigkeit der Beurteilung des Antragstellers und die ihm 1988 in Aussicht gestellte Priorität im Falle bewährter Leistung wurden bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner bestehen berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bzw. Angemessenheit der kurz zuvor erstellten Anlassbeurteilung des ausgewählten Mitbewerbers, wodurch die Chancengleichheit gestört ist. Aufgrund dessen besteht ein Anordnungsanspruch des Antragstellers, weshalb die vorläufige Untersagung der geplanten Besetzung gerechtfertigt ist; die Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden entsprechend getroffen.