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Beschluss

6 B 836/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigungswirkung des § 22 Abs. 4 BeamtStG ist nach BVerfG nicht mehr haltbar; unter bestimmten Voraussetzungen kann vorläufige Fortsetzung der Ausbildung oder Wiedereinsetzung in ein Beamtenverhältnis gewährt werden. • Die Studienordnung kann Prüfungsformen ausdrücklich unterscheiden; die Aktenbearbeitung ist eine eigenständige Prüfungsform und nicht automatisch der Klausur gleichzusetzen. • Die sogenannte Jokerregelung (§ 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B) kann in zulässiger Weise auf bestimmte Prüfungsformen (Klausur, Fachgespräch) beschränkt werden; dies verstößt nicht ohne Weiteres gegen Art. 3 GG oder Art. 12 GG. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Ausbildungsfortsetzung sind prüfungsrechtliche Einwendungen substantiiert glaubhaft zu machen; dies ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Fortsetzung der Ausbildung wegen fehlender durchgreifender prüfungsrechtlicher Einwände • Eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigungswirkung des § 22 Abs. 4 BeamtStG ist nach BVerfG nicht mehr haltbar; unter bestimmten Voraussetzungen kann vorläufige Fortsetzung der Ausbildung oder Wiedereinsetzung in ein Beamtenverhältnis gewährt werden. • Die Studienordnung kann Prüfungsformen ausdrücklich unterscheiden; die Aktenbearbeitung ist eine eigenständige Prüfungsform und nicht automatisch der Klausur gleichzusetzen. • Die sogenannte Jokerregelung (§ 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B) kann in zulässiger Weise auf bestimmte Prüfungsformen (Klausur, Fachgespräch) beschränkt werden; dies verstößt nicht ohne Weiteres gegen Art. 3 GG oder Art. 12 GG. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Ausbildungsfortsetzung sind prüfungsrechtliche Einwendungen substantiiert glaubhaft zu machen; dies ist hier nicht erfolgt. Die Antragstellerin, Kommissaranwärterin im Polizeidienst, begehrt einstweiligen Rechtsschutz: sie soll die Prüfung im Modul HS 2.2 wiederholen und vorläufig das Studium fortsetzen sowie erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden. Nach mehreren Versuchen wurde die Prüfungsleistung in HS 2.2 (Aktenbearbeitung) jeweils mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Hochschule verweigerte einen weiteren Wiederholungsversuch unter Berufung auf die Jokerregelung, die nur Klausuren und Fachgespräche erfasst. Die Antragstellerin rügt, die Aktenbearbeitung sei nicht vorgesehen bzw. gleichrangig mit der Klausur und die Differenzierung verstoße gegen Gleichbehandlungs- und Chancengleichheitsgrundsätze. Das OVG prüfte nur die aufgeworfenen Beschwerdegründe und wies die Beschwerde zurück. • Die Beschwerde ist unbegründet; eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, weil vorläufige Anordnungen zeitlich befristet sind und unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehen (Art. 19 Abs. 4 GG relevant). • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt zwar, die pauschale Sperre einstweiligen Rechtsschutzes bei Ausbildungsfortsetzung zu prüfen; vor diesem Hintergrund ist aber nicht jede Gewährung verpflichtet, sondern nur wenn prüfungsrechtliche Einwendungen Anlass geben. • Die Studienordnung (StudO-BA) erlaubt die Prüfungsform Aktenbearbeitung ausdrücklich in Teil B; demnach ist die Aktenbearbeitung keine Unterform der Klausur nach § 12 Abs.1 StudO-BA Teil A, sondern eine eigenständige, praxisbezogene Prüfungsform mit eigenständigen Regelungen (z. B. Bearbeitungszeit, Aktenauszug). • Die Jokerregelung (§ 10 Abs.1 StudO-BA Teil B) ist in der anzuwendenden Fassung auf Klausuren und Fachgespräche beschränkt; die Einschränkung folgte einer bewussten Satzungsentscheidung zur Angleichung unterschiedlicher Studiengänge und ist von der Hochschule in Ausübung ihrer Einschätzungsprärogative getroffen worden. • Ein Gleichbehandlungs- oder Chancengleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs.1 GG bzw. Art. 12 Abs.1 GG liegt nicht vor, weil die Beschränkung der Jokerregelung alle Betroffenen gleichermaßen trifft und die sachlichen Unterschiede der Prüfungsformen die Differenzierung rechtfertigen. • Die Antragstellerin hat die erforderliche Glaubhaftmachung der für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen prüfungsrechtlichen Einwendungen nicht erbracht; weder formelle noch inhaltliche Anhaltspunkte genügen, um eine vorläufige Wiederholung oder Neubewertung zu rechtfertigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die begehrten Anordnungen zur Fortsetzung des Studiums, zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und zur Gewährung einer weiteren Wiederholungsprüfung wurden nicht erlassen, weil die prüfungsrechtlichen Einwendungen nicht die zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Glaubhaftmachung erreichen. Zwar ist eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bei Beendigungswirkung des § 22 Abs. 4 BeamtStG nicht mehr zulässig; vorläufiger Schutz ist aber nur insoweit zu gewähren, als der Kläger konkrete und durchgreifende Mängel der Prüfungsentscheidung glaubhaft macht. Das ist hier nicht geschehen, sodass die angefochtene Entscheidung der Prüfungsbehörde Bestand hat und die Antragstellerin keinen vorläufigen Anspruch auf Wiederholung, Neubewertung oder Fortsetzung der Ausbildung erhalten.