Beschluss
13 B 1913/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Landesmedienanstalt ist unbegründet.
• Die KJM kann durch Bezugnahme auf die begründete Beschlussvorlage der zuständigen Landesmedienanstalt hinreichend begründet entscheiden, insbesondere auch im schriftlichen Verfahren.
• Maßnahmen der zuständigen Landesmedienanstalt gegen frei zugängliche pornografische Telemedienangebote eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieters können eine zulässige Ausnahme vom Herkunftslandprinzip bilden, wenn sie dem Jugendschutz dienen und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Beanstandung und Untersagung frei zugängiger Pornografie im Telemedienangebot als zulässige Maßnahme zum Jugendschutz • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Landesmedienanstalt ist unbegründet. • Die KJM kann durch Bezugnahme auf die begründete Beschlussvorlage der zuständigen Landesmedienanstalt hinreichend begründet entscheiden, insbesondere auch im schriftlichen Verfahren. • Maßnahmen der zuständigen Landesmedienanstalt gegen frei zugängliche pornografische Telemedienangebote eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieters können eine zulässige Ausnahme vom Herkunftslandprinzip bilden, wenn sie dem Jugendschutz dienen und verhältnismäßig sind. Die Antragstellerin, ein in Zypern ansässiger Content-Provider betreibt die Website de.n.com. Die zuständige Landesmedienanstalt (Antragsgegnerin) beanstandete das Angebot wegen frei zugänglicher pornografischer Inhalte als Verstoß gegen § 4 Abs.2 JMStV a.F., sprach eine Beanstandung und untersagte die Verbreitung des Angebots in dieser Form. Die KJM beriet und stimmte der Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt im schriftlichen Verfahren zu. Die Antragstellerin focht die Verfügung an und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung aufschiebender Wirkung; dieses lehnte ab. Das OVG hat über die Beschwerde gegen die Ablehnung entschieden. Streitpunkte sind insbesondere Begründung der KJM‑Beschlussfassung, verfassungsrechtliche Einwände gegen die KJM, Bestimmtheit des Bescheids, Herkunftslandprinzip und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. • Zuständigkeit und Verfahren: Die Verfügung der Landesmedienanstalt beruht auf §§ 14, 17, 20 JMStV a.F.; für Telemedien trifft die KJM die inhaltlichen Entscheidungen, die Bindungswirkung gegenüber der Landesmedienanstalt ist verfassungsrechtlich zulässig. • Begründung der KJM: Die KJM hat im schriftlichen Verfahren ausdrücklich der Beschlussvorlage einschließlich der Begründung zugestimmt; eine zulässige Bezugnahme auf die Beschlussvorlage genügt den Anforderungen des § 17 Abs.1 S.3 und 4 JMStV, insbesondere wenn die Vorlage eine klare, eigenständige Begründung enthält und den Mitgliedern vorgelegen hat. • Verfassungsmäßigkeit der KJM: Die organisatorische Einbindung und Besetzung der KJM verletzt weder Bundesstaats‑ noch Demokratie‑ oder Rechtsstaatsprinzip in einer die Eilrechtsschutzentscheidung durchbrechenden Weise; insbesondere ist die Einbindung als Organ der Landesmedienanstalt und die Möglichkeit der Kündigung des Staatsvertrags sachlich gerechtfertigt. • Bestimmtheit des Bescheids: Der Bescheid ist hinreichend bestimmt; er richtet sich auf pornografische Inhalte des Angebots und macht deutlich, dass entweder Entfernung oder Einrichtung geschlossener Benutzergruppen erforderlich ist. • Willkür‑ und Gleichheitseinwand: Das Vorgehen der Antragsgegnerin war nicht willkürlich; sie verfolgte sachliche Kriterien und ist nicht zu einem systematischen Einschreiten verpflichtet, bevor sie tätig wird. • Herkunftslandprinzip und Ausnahme: Die Maßnahme greift in die Dienstleistungsfreiheit ein, ist aber nach § 3 Abs.5 TMG a.F./Art.3 E‑Commerce‑RL ausnahmsweise zulässig, da sie dem Jugendschutz dient, eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für Kinder und Jugendliche begründet ist und die Konsultations‑/Informationspflichten gegenüber zypriotischen Behörden und der Kommission gewahrt wurden. • Verhältnismäßigkeit: Die Untersagung der frei zugänglichen Pornografie bzw. die Bedingung der Ermöglichung nur über geschlossene Benutzergruppen ist geeignet, erforderlich und angemessen; mildere gleich wirksame Mittel wurden nicht dargelegt. • Verfahrenspflichten nach E‑Commerce‑RL: Die Antragsgegnerin informierte die zuständigen zypriotischen Stellen und die Kommission; die zypriotischen Behörden signalisierten kein Interesse oder keine Zuständigkeit, sodass die Konsultationspflichten erfüllt waren. • Interessenabwägung: Im Eilrechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse am Jugendschutz gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an unveränderter Fortführung des Angebots. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2021 wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt damit die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegenüber dem Bescheid der Landesmedienanstalt, der die Beanstandung und die Untersagung der Verbreitung frei zugänglicher pornografischer Inhalte im Telemedienangebot festgestellt hat. Die KJM‑Beschlussfassung und die Begründung der Beschlussvorlage genügten den gesetzlichen Anforderungen; verfassungsrechtliche Einwände gegen die KJM und prozessuale Mängel wurden im summarischen Eilverfahren nicht als durchgreifend dargelegt. Die angegriffenen Maßnahmen sind nach nationalem und Unionsrecht mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen verhältnismäßig und konnten trotz des Sitzes der Anbieterin im EU‑Ausland ergriffen werden, weil die Informations‑ und Konsultationspflichten erfüllt waren und eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert: 2.500 EUR.