Beschluss
6 B 142/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beförderungsauswahlentscheidungen ist der Bewerber zu wählen, von dem der Dienstherr voraussichtlich am besten erwartet, die Anforderungen des Amtes zu erfüllen (Art.33 Abs.2 GG).
• Sind Bewerber im Wesentlichen gleich geeignet, müssen aktuelle, differenzierte und vergleichbare dienstliche Beurteilungen sowie weitere leistungsbezogene Erkenntnisse vorrangig ausgewertet werden, bevor auf Hilfskriterien wie Dienstalter abgestellt wird.
• Fakultative Anforderungsmerkmale, die in der Stellenausschreibung als "darüber hinaus erwartet" genannt sind, können bei Gleichheit der Bewerber ein entscheidendes Gewicht haben; der Dienstherr braucht triftige Gründe, wenn er Bewerber mit solchen Qualifikationen übergeht.
• Die vorrangige Stützung einer Auswahlentscheidung auf Dienstalter ist unzulässig, wenn beide Bewerber bereits über langjährige einschlägige Erfahrung verfügen und dadurch kein erkennbarer leistungsbezogener Vorsprung gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Auswahlfehler bei Beförderung: Hilfskriterium Dienstalter darf nicht vorrangig entscheiden • Bei Beförderungsauswahlentscheidungen ist der Bewerber zu wählen, von dem der Dienstherr voraussichtlich am besten erwartet, die Anforderungen des Amtes zu erfüllen (Art.33 Abs.2 GG). • Sind Bewerber im Wesentlichen gleich geeignet, müssen aktuelle, differenzierte und vergleichbare dienstliche Beurteilungen sowie weitere leistungsbezogene Erkenntnisse vorrangig ausgewertet werden, bevor auf Hilfskriterien wie Dienstalter abgestellt wird. • Fakultative Anforderungsmerkmale, die in der Stellenausschreibung als "darüber hinaus erwartet" genannt sind, können bei Gleichheit der Bewerber ein entscheidendes Gewicht haben; der Dienstherr braucht triftige Gründe, wenn er Bewerber mit solchen Qualifikationen übergeht. • Die vorrangige Stützung einer Auswahlentscheidung auf Dienstalter ist unzulässig, wenn beide Bewerber bereits über langjährige einschlägige Erfahrung verfügen und dadurch kein erkennbarer leistungsbezogener Vorsprung gegeben ist. Die Antragsgegnerin schrieb zwei Stellen als Rüstzugmaschinist (A9) aus. Von 22 Bewerbungen blieben nach Vorprüfung zwei Bewerber übrig: der Antragsteller und der Beigeladene, die nach den angewandten "Ausschärfungskriterien" und den aktuellen Gesamtbeurteilungen punktgleich waren. Die Behörde begründete die Zuteilung einer der Stellen mit der längeren Dienstzeit des Beigeladenen und nahm an, dieser habe daher einen Eignungsvorsprung. Der Antragsteller rügte, dass leistungsbezogene Erkenntnisse aus den aktuellen Beurteilungen und aus seinem konkreten Einsatz- und Fortbildungsverhalten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Er begehrte in einem Konkurrentenverfahren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen. • Grundsatz: Art.33 Abs.2 GG verlangt Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; die Auswahlkontrolle ist nur eingeschränkt, prüft aber Verfahrens- und Bewertungsfehler. • Maßstab des Leistungsvergleichs: Entscheidend sind aktuelle, differenzierte und vergleichbare dienstliche Beurteilungen; bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern sind weitere leistungsbezogene Einzelfeststellungen und das in der Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil vorrangig zu prüfen. • Fakultative Kriterien: Merkmale, die in der Ausschreibung als "darüber hinaus erwartet" gelten, können bei Gleichstand gewichtige Auswahlentscheidungen begründen; wird ein Bewerber mit solchen Qualifikationen übergangen, bedarf es triftiger Gründe. • Pflicht zur Substantiierung: Will der Dienstherr ersichtlichen Unterschieden in Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, trifft ihn eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. • Fehler der Antragsgegnerin: Sie wertete vorwiegend die Dauer der Zugehörigkeit zur Berufsfeuerwehr (Dienstalter) und nicht die aus den aktuellen Beurteilungen oder dem Anforderungsprofil folgenden leistungsbezogenen Erkenntnisse; die Heranziehung der "Ausschärfungskriterien" wurde nicht hinreichend inhaltlich dargelegt. • Konsequenz: Die ausschlaggebende Stützung der Entscheidung auf das Dienstalter stellt unter den gegebenen Umständen ein unzulässiges Abstellen auf ein leistungsfernes Hilfskriterium dar, weil beide Kandidaten bereits langjährige einschlägige Erfahrung hatten. • Anordnungsgrund: Die sofortige Besetzung der Planstelle würde im Falle Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren irreversiblen Nachteil bewirken; deshalb ist einstweiliger Rechtsschutz gerechtfertigt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: der Antragsgegnerin wurde per einstweiliger Anordnung untersagt, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden ist. Das Gericht sah die Auswahlentscheidung als rechtsfehlerhaft an, weil leistungsbezogene Erkenntnisse und fakultative Anforderungen nicht ausreichend ausgewertet und stattdessen das Dienstalter als entscheidendes Kriterium herangezogen wurden. Die Antragsgegnerin trägt die Prozesskosten in beiden Instanzen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte bis zur Wertstufe 13.000,00 Euro.