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Urteil

1 A 1560/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §25 Abs.2 Satz3 SVG gewährt grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung auf Auslandseinsätze ab dem 1.12.2002; eine solche Stichtagsregelung fehlt im Gesetz. • Die Entscheidung über die doppelte Anrechnung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Versorgungsbehörde (§25 Abs.2 Satz3 SVG). • Bei erstmaliger Ermessensausübung ist die Verwaltung an ihre bisherige, abänderbare Verwaltungspraxis zu grundlegenden Beurteilungen zu binden; ein Anspruch auf verpflichtende Festsetzung ergibt sich daraus nicht. • Ansprüche aus dem Ruhegehaltsrecht bemessen sich nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung (Versorgungsfallprinzip).
Entscheidungsgründe
Doppelte Anrechnung besonderer Auslandsverwendungen: keine gesetzliche Stichtagsbegrenzung, Ermessen der Behörde • §25 Abs.2 Satz3 SVG gewährt grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung auf Auslandseinsätze ab dem 1.12.2002; eine solche Stichtagsregelung fehlt im Gesetz. • Die Entscheidung über die doppelte Anrechnung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Versorgungsbehörde (§25 Abs.2 Satz3 SVG). • Bei erstmaliger Ermessensausübung ist die Verwaltung an ihre bisherige, abänderbare Verwaltungspraxis zu grundlegenden Beurteilungen zu binden; ein Anspruch auf verpflichtende Festsetzung ergibt sich daraus nicht. • Ansprüche aus dem Ruhegehaltsrecht bemessen sich nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung (Versorgungsfallprinzip). Der Kläger, bis Ende 2017 Berufssoldat, war in besonderen Auslandsverwendungen vom 18.11.1999–28.05.2000 (193 Tage) und 10.12.2010–14.02.2011 (67 Tage) eingesetzt. Er beantragte am 31.08.2017 bei der Generalzolldirektion die doppelte Anrechnung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach §25 Abs.2 Satz3 SVG. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 30.11.2017 ab und begründete dies mit einer angeblichen zeitlichen Beschränkung auf Einsätze ab dem 1.12.2002 sowie der Unterschreitung der Mindestdauer für den zweiten Einsatz. Nach Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 04.12.2017 und Widerspruchsablehnung wurde der Kläger zum 31.12.2017 in den Ruhestand versetzt und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf verwaltungsinterne Regelungen und frühere Entscheidungen. • Auslegung: Wortlaut und Systematik des §25 Abs.2 Satz3 SVG enthalten keinen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit auf Einsätze ab dem 1.12.2002; die Verweisung auf §63c Abs.1 SVG dient nur der Legaldefinition der "besonderen Auslandsverwendung". • Rechtssystematik: Ruhegehaltsrecht und Einsatzversorgungsrecht haben unterschiedliche zeitliche Anknüpfungspunkte; für das Ruhegehaltsrecht gilt das Versorgungsfallprinzip (maßgeblich ist die Rechtslage bei Zurruhesetzung). • Gesetzeszweck und Vergleich: Die Parallelvorschrift im SGB VI enthält eine ausdrückliche Stichtagsregelung; das Fehlen einer solchen im SVG zeigt, dass der Gesetzgeber hier keine Rückwirkung auf ein bestimmtes Datum gewollt hat. • Ermessensfrage: §25 Abs.2 Satz3 SVG verwendet "können" und überlässt die konkrete Entscheidung über die doppelte Anrechnung der Versorgungsbehörde; dadurch ist kein gebundenes, einklagbares Recht auf automatische Doppelanrechnung begründet. • Verwaltungspraxis: Die bisherigen Hinweise des Verteidigungsministeriums binden die Behörde nicht derart, dass für Einsätze vor dem 1.12.2002 ein Anspruch auf Doppelanrechnung entstünde; sie rechtfertigen aber im Rahmen einer Neubescheidung eine Orientierung an der bisherigen, abänderbaren Verwaltungspraxis. • Spruchreife: Wegen des bestehenden Ermessensspielraums war der Hauptantrag auf verpflichtende Festsetzung zum Leistungszeitpunkt nicht spruchreif; ein verpflichtender Erfolg des Klägers konnte daher nicht gewährt werden. • Neubescheidung: Nach §113 Abs.5 Satz2 VwGO ist die Beklagte zur erneuten Ermessensausübung und Bescheidung unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und ihrer bisherigen Verwaltungspraxis zu verpflichten. Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, dass der Hauptantrag auf verpflichtende Festsetzung abgewiesen ist, der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung jedoch stattgegeben wird. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers zur doppelten Anrechnung der Zeiten besonderer Auslandsverwendung gemäß §25 Abs.2 Satz3 SVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und der bisherigen, abänderbaren Verwaltungspraxis neu zu bescheiden. Die Ablehnung des Antrags war inhaltlich rechtswidrig, ein unmittelbarer Anspruch auf Festsetzung ab 01.01.2018 besteht jedoch nicht, weil die Entscheidung über die Doppelanrechnung Ermessen der Behörde ist; insoweit ist eine Neubescheidung vorzunehmen, bei der auch eine Günstigerprüfung vorzunehmen ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu drei Vierteln und der Kläger zu einem Viertel.