Beschluss
19 B 369/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist nach §152a Abs.4 Satz1 VwGO unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in gesetzlicher Form erhoben ist.
• Eine Anhörungsrüge muss das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes darlegen (§152a Abs.2 Satz6 VwGO); fehlt diese Darlegung, ist die Rüge zu verwerfen.
• Elektronische qualifizierte Signaturen der Richter sind nach §55a Abs.7 VwGO wirksam; die beglaubigte elektronische Abschrift kann einfache elektronische Namenswiedergaben nach eIDAS enthalten.
• Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig bei fehlender Darlegung eines Gehörsverstoßes • Die Anhörungsrüge ist nach §152a Abs.4 Satz1 VwGO unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in gesetzlicher Form erhoben ist. • Eine Anhörungsrüge muss das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes darlegen (§152a Abs.2 Satz6 VwGO); fehlt diese Darlegung, ist die Rüge zu verwerfen. • Elektronische qualifizierte Signaturen der Richter sind nach §55a Abs.7 VwGO wirksam; die beglaubigte elektronische Abschrift kann einfache elektronische Namenswiedergaben nach eIDAS enthalten. • Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung. Die Antragstellerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss im Verfahren 19 B 1917/21 und beanstandete vorrangig die Formwirksamkeit des Beschlusses, konkret die angeblich fehlende (handschriftliche) Unterzeichnung bzw. Signatur durch Richter oder Urkundsbeamten. Sie reichte einen Schriftsatz vom 11. März 2022 ein, in dem sie ihre Vorwürfe darlegte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Rüge die gesetzlich geforderte Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes enthält. Gleichzeitig wertete das Gericht die elektronische Akte und das Prüfprotokoll aus, um die Gültigkeit der elektronischen Signaturen der verantwortlichen Richter zu klären. Die Antragstellerin kritisierte zudem inhaltlich die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das Gericht entschied über Zulässigkeit und Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. • Anwendbare Vorschrift zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge ist §152a VwGO; nach §152a Abs.4 Satz1 VwGO ist die Rüge unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in gesetzlicher Form erhoben ist. • Nach §152a Abs.2 Satz6 VwGO muss die Rüge das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes darlegen; der Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.3.2022 erfüllt diese Darlegung nicht, da kein Sachverhalt dargelegt wird, der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs.1 GG i.V.m. §108 Abs.2 VwGO belegt. • Die gravierende Behauptung der Antragstellerin, der Beschluss sei nicht ordnungsgemäß signiert, ist materiell unzutreffend: Die den Beschluss verantwortenden Richter haben das elektronische Dokument qualifiziert elektronisch signiert im Sinne des §55a Abs.7 Satz1 VwGO. • Das Prüfprotokoll der elektronischen Akte vom 7. März 2022 weist die Gültigkeit sämtlicher qualifizierter elektronischer Signaturen der beschließenden Richter nach. • Die an die Prozessbevollmächtigten übersandte beglaubigte elektronische Abschrift gibt die qualifizierten Signaturen als einfache elektronische Namenswiedergaben gemäß Art.3 Nr.10 eIDAS-VO wieder; eine qualifizierte Signatur des Urkundsbeamten war nicht erforderlich, weil der Beschluss formlos übersandt und nicht zugestellt wurde (§56 Abs.1 VwGO, §173 Satz1 VwGO i.V.m. §169 Abs.4 Satz2 ZPO). • Die übrigen Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich auf eine inhaltliche Rüge der Richtigkeit des Senatsbeschlusses; die Anhörungsrüge ist jedoch nicht zur materiellen Überprüfung inhaltlicher Richtigkeiten vorgesehen. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss im Verfahren 19 B 1917/21 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht darlegt, dass ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorliegt (§152a VwGO). Soweit die Antragstellerin formale Mängel hinsichtlich der Signatur rügt, sind diese Behauptungen materiell unbegründet; das Prüfprotokoll weist gültige qualifizierte elektronische Signaturen der Richter nach (§55a Abs.7 VwGO) und die übermittelte beglaubigte elektronische Abschrift ist formgerecht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens nach §154 Abs.1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152a Abs.4 Satz3 VwGO).