OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2053/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist konkrete, fallbezogene Darlegungen zu den Zulassungsgründen gemacht werden. • §3 Abs.1 der Anrechnungsrichtlinie kann eine Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Besoldung ausschließen, wenn Arbeitnehmer des Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende tarifvertragliche Zahlungen erhalten. • Die Rückausnahme des §2 Abs.2 Buchst. b Anrechnungsrichtlinie bezieht sich nicht auf besoldungsähnliche Leistungen mit Alimentationscharakter, sondern auf zahlungen für konkrete Leistungen; sie greift hier nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Anrechnungsfreiheit von Betreiberleistungszahlungen bestätigt • Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist konkrete, fallbezogene Darlegungen zu den Zulassungsgründen gemacht werden. • §3 Abs.1 der Anrechnungsrichtlinie kann eine Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Besoldung ausschließen, wenn Arbeitnehmer des Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende tarifvertragliche Zahlungen erhalten. • Die Rückausnahme des §2 Abs.2 Buchst. b Anrechnungsrichtlinie bezieht sich nicht auf besoldungsähnliche Leistungen mit Alimentationscharakter, sondern auf zahlungen für konkrete Leistungen; sie greift hier nicht. Der Kläger, als Beamter besoldet nach A 8, erhielt von der DB AG Zahlungen für die Erbringung sogenannter Betreiberleistungen in Höhe von 1.436,00 Euro. Der Beklagte forderte diese anderweitigen Bezüge per Rückforderungsbescheid nach §12 Abs.2 BBesG zurück. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt und entschied, die Zahlungen seien nach §3 Abs.1 der auf §12 Abs.7 DBGrG gestützten Anrechnungsrichtlinie nicht auf die Besoldung anzurechnen, weil Arbeitnehmer bei Vorliegen derselben Voraussetzungen tarifvertragliche Zahlungen erhielten. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere, die Zahlungen seien mit der Besoldung abgegolten bzw. die Rückausnahme §2 Abs.2 b Anrechnungsrichtlinie greife ein; er verwies zudem auf eine Entscheidung des BVerwG. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 VwGO muss der Zulassungsantrag fallbezogen darlegen, weshalb die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes vorliegen; allein behauptende Vorbringen genügen nicht. • Anrechnungsrichtlinie §3 Abs.1: Maßgeblich ist, ob Arbeitnehmer des Unternehmens bei denselben Voraussetzungen tarifvertragliche Zahlungen erhalten; die tarifliche Regelung (§21 FGr 5-TV und Gesamtbetriebsvereinbarung) belegt, dass Betreiberleistungen bei Arbeitnehmern als besondere, nicht durch Entgelt abgegoltene Leistungen vergütet werden. • Die besondere Leistung i.S.v. §21 FGr 5-TV erfordert keine höhere qualitative Leistung des Beamten; entscheidend ist, dass die Leistung bei Arbeitnehmern als besondere Leistung tariflich geregelt ist und der Beamte dieselben Voraussetzungen erfüllt. • Alimentationsprinzip: Zwar ist Besoldung nicht Entgelt für konkrete Dienste, doch regelt §2 Abs.1 der Anrechnungsrichtlinie die Grundregel der Anrechnung und §3 normiert ausnahmsweise anrechnungsfreie Fälle; diese Systematik lässt die Ausnahme des §3 Abs.1 zu. • Rückausnahme (§3 Abs.5 i.V.m. §2 Abs.2 b): Diese Bestimmung betrifft nach Wortlaut und Systematik Zahlungen für konkrete Leistungen bzw. andere Dienstbezüge, nicht die besoldungsähnliche Alimentation; daher greift die Rückausnahme hier nicht. • BVerwG-Entscheidung: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2020 war für die Streitfragen der Ausnahme nach §3 Abs.1 nicht entscheidend und hilft dem Zulassungsantrag des Beklagten nicht weiter. • Zulassungsantrag insgesamt: Das vorgebrachte Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; die Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt. Der Zulassungsantrag des Beklagten wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Zahlungen für Betreiberleistungen aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen unter die Ausnahme des §3 Abs.1 der Anrechnungsrichtlinie fallen und deshalb nicht auf die Besoldung des Klägers anzurechnen sind. Die vom Beklagten geltend gemachten Einwände zur fehlenden Besonderheit der Leistung und zur Anwendbarkeit der Rückausnahme nach §2 Abs.2 b Anrechnungsrichtlinie konnten keine durchgreifenden Zweifel begründen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 1.436,00 Euro festgesetzt.