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Urteil

11 D 171/20.AK

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage gegen Planfeststellungsbeschluss eines Eisenbahnvorhabens war unbegründet; die Planfeststellungsbehörde hat Eigentumsbetroffenheit und Varianten geprüft und abgewogen. • Einwendungen, die erst im Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht werden, bleiben nur unberücksichtigt, wenn sie nach § 5 UmwRG missbräuchlich sind; bloße Verhandlungsbereitschaft des Eigentümers begründet keinen Einwendungsverzicht. • Bei Vorhaben, für die eine UVP‑Vorprüfung erforderlich ist, greift der Anwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 VwVfG nicht (Anwendung von § 7 Abs. 4 UmwRG). • Abwägungsmängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten; die Behörde muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen, nicht jedoch jede verworfene Alternative detailliert untersuchen.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung zur Personenunterführung: Abwägung und Variantenprüfung nicht rechtsfehlerhaft • Klage gegen Planfeststellungsbeschluss eines Eisenbahnvorhabens war unbegründet; die Planfeststellungsbehörde hat Eigentumsbetroffenheit und Varianten geprüft und abgewogen. • Einwendungen, die erst im Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht werden, bleiben nur unberücksichtigt, wenn sie nach § 5 UmwRG missbräuchlich sind; bloße Verhandlungsbereitschaft des Eigentümers begründet keinen Einwendungsverzicht. • Bei Vorhaben, für die eine UVP‑Vorprüfung erforderlich ist, greift der Anwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 VwVfG nicht (Anwendung von § 7 Abs. 4 UmwRG). • Abwägungsmängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten; die Behörde muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen, nicht jedoch jede verworfene Alternative detailliert untersuchen. Der Kläger ist Eigentümer eines kleinen Grundstücks mit leerstehendem Gebäude am Bahnhof Köln‑Süd. Die Beigeladene (Vorhabenträgerin) beantragte Planfeststellung zum Neubau einer Personenunterführung mit Aufzügen und Zuwegungen; das Vorhaben sieht auch die (dauerhafte) Inanspruchnahme des Grundstücks vor. Nach Anhörung (an der der Kläger nicht teilnahm) erließ die Planfeststellungsbehörde am 19.03.2020 den Planfeststellungsbeschluss; daraufhin führten Grunderwerbsverhandlungen statt. Der Kläger erklärte Verhandlungsbereitschaft, behielt sich zugleich Einwendungen vor und erhob schließlich Klage. Er rügte insbesondere unzureichende Berücksichtigung seiner Eigentumsbelange und Mängel bei der Variantenwahl; er schlug mehrere alternative Zugangsvarianten vor. Die Behörde und die Beigeladene verteidigten die Variantenentscheidung als sachgerecht und begründeten, warum die vom Kläger genannten Alternativen unzweckmäßig oder technisch nicht realisierbar seien. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Klagefristen und Klagebegründung wahren die zehntwöchige Frist nach § 18e Abs. 5 AEG a.F.; der Senat überprüft nur die vom Kläger geltend gemachten Tatsachen. • Anwendungsvorrang UmwRG: Das Vorhaben unterlag einer UVP‑Vorprüfung, weshalb der Anwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 VwVfG a.F. gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG greift; die Einwendungen des Klägers sind daher nicht allein deshalb ausgeschlossen. • Kein Missbrauch: § 5 UmwRG greift nicht; die bloße Teilnahme‑ bzw. Verhandlungsbereitschaft des Klägers stellt kein missbräuchliches Verhalten dar und begründet keinen Verzicht auf Einwendungen. • Abwägungspflicht (§ 18 Abs. 1 AEG a.F.): Die Behörde hat die öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Eigentumsbetroffenheit ermittelt, in die Abwägung eingestellt und gegeneinander gewichtet; insoweit liegt kein Abwägungsmangel vor. • Behandelte Eigentumsbetroffenheit: Planfeststellungsbeschluss und Erläuterungsbericht enthalten konkrete Aussagen zur dauerhaften Inanspruchnahme, Grunderwerbsverzeichnis und Rückbau des Gebäudes; damit wurde das Eigentum des Klägers in die Abwägung einbezogen. • Variantenauswahl: Die Behörde durfte sich auf die Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin stützen, musste aber alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen; dies ist hier erfolgt, der Erläuterungsbericht mit sechs Varianten ist Bestandteil des Plans. • Keine eindeutige Überlegenheit der Kläger‑Varianten: Die vom Kläger vorgeschlagenen Alternativen sind technisch problematisch, verursachen höhere Kosten, erfordern zusätzliche Eingriffe (z. B. Fällung geschützter Bäume, Sperrung weiterer Gleise) oder verlagern Beeinträchtigungen auf Dritte; daher drängt sich keine eindeutig schonendere Lösung auf. • Aufgabe des Vorhabens (§ 77 VwVfG) nicht festgestellt: Die Behörde und Vorhabenträgerin äußerten weiterhin Umsetzungswillen; die bloße Parallelplanung (Westspange) begründet keine Aufgabe. • Rechtsfolge: Mangels erheblicher Rechtsfehler ist der Planfeststellungsbeschluss nicht aufzuheben; die Klage ist abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 19.03.2020 keine erheblichen Rechtsfehler aufweist. Die Planfeststellungsbehörde hat die Eigentumsbetroffenheit des Klägers berücksichtigt und eine rechtlich tragfähige Abwägung getroffen; die Variantenprüfung war hinreichend und die vom Kläger benannten Alternativen drängen sich nicht als eindeutig vorzugswürdig auf. Einwendungs‑ bzw. Präklusionsregelungen nach UmwRG und AEG führen nicht zur Unberücksichtigung der Klagegründe; ein Missbrauchsverdacht besteht nicht. Daher verliert der Kläger den Prozess; die Kosten des Verfahrens trägt er, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.