Beschluss
6 B 97/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beurteilungsbeitrag, der einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfasst, muss gewichtet in die dienstliche Beurteilung eingehen; Abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen.
• Der Beurteiler darf sich nicht einfach an fremde Bewertungen binden, muss aber Abweichungen vom Beurteilungsbeitrag nachvollziehbar darlegen, damit die Werturteile gerichtlich prüfbar sind (Art. 33 Abs. 2 GG).
• Eine erfolgte Auswahlentscheidung ist nicht allein wegen einer vermeintlichen Verschlechterung gegenüber früheren Beurteilungen aufhebungsbedürftig, wenn die Beurteilungen nach geänderter Richtlinienlage nicht vergleichbar sind und die Auswahlbewerberin im Ergebnis besser geeignet erscheint.
• Bei schwerbehinderten Beschäftigten sind behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen zu ermitteln und bei Bedarf in der Bewertung zu berücksichtigen; das führt nicht automatisch zu günstigeren Noten.
• Ein einstweiliger Rechtsschutz (Anordnung) setzt dar, dass sich bei erneuter, rechtsfehlerfreier Auswahlentscheidung eine Auswahl des Antragstellers realistisch ergibt; dies war vorliegend nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung wegen nachvollziehbarer Abwägung von Beurteilungsbeiträgen • Ein Beurteilungsbeitrag, der einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfasst, muss gewichtet in die dienstliche Beurteilung eingehen; Abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen. • Der Beurteiler darf sich nicht einfach an fremde Bewertungen binden, muss aber Abweichungen vom Beurteilungsbeitrag nachvollziehbar darlegen, damit die Werturteile gerichtlich prüfbar sind (Art. 33 Abs. 2 GG). • Eine erfolgte Auswahlentscheidung ist nicht allein wegen einer vermeintlichen Verschlechterung gegenüber früheren Beurteilungen aufhebungsbedürftig, wenn die Beurteilungen nach geänderter Richtlinienlage nicht vergleichbar sind und die Auswahlbewerberin im Ergebnis besser geeignet erscheint. • Bei schwerbehinderten Beschäftigten sind behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen zu ermitteln und bei Bedarf in der Bewertung zu berücksichtigen; das führt nicht automatisch zu günstigeren Noten. • Ein einstweiliger Rechtsschutz (Anordnung) setzt dar, dass sich bei erneuter, rechtsfehlerfreier Auswahlentscheidung eine Auswahl des Antragstellers realistisch ergibt; dies war vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller, Beamter im Amt A11 seit 1993, begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung der vorgesehenen Besetzung einer A12-Stelle mit der Beigeladenen, bis seine Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden werde. Streitgegenstand waren Differenzen zwischen einem Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Sachgebietsleiterin (12.2017) und der regulären Dienstbeurteilung vom 16.02.2020 gemäß neuer Beurteilungsrichtlinien (BRL n. F.). Der Antragsteller rügte eine unzureichende Plausibilisierung seiner „Verschlechterung“ gegenüber dem Beurteilungsbeitrag und machte Eingriffs- und Verfahrensfehler geltend. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt; das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und lehnte den Antrag ab. Entscheidend war, dass die Erstbeurteilerin eigene Erkenntnisse und Gespräche mit der Erstbeurteilerin des Beitrags nutzte und Abweichungen nachvollziehbar begründete; ferner konnten formelle Mitbestimmungs- und Beteiligungspflichten der Interessensvertretungen nicht beanstandet werden. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit er statt der Beigeladenen ausgewählt würde (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Gewichtung und Nachvollziehbarkeit von Beurteilungsbeiträgen: Ein Beurteilungsbeitrag, der einen großen Zeitraum abdeckt, muss grundsätzlich gewichtig in die Entscheidung eingehen; der Beurteiler kann jedoch abweichen, muss Abweichungen aber nachvollziehbar begründen, damit die gerichtliche Nachprüfung möglich ist (Art. 33 Abs. 2 GG). • Vorliegend genügte die Nachvollziehbarkeit: Die Erstbeurteilerin konnte auf eigene Anschauung, regelmäßige dienstliche Kontakte und den Austausch mit der Vorgängerin zurückgreifen; ferner lagen Anhaltspunkte für ein Systemproblem mit Spitzenbewertungen vor, das die Einführung der BRL n. F. erklärt. Diese Umstände rechtfertigten die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag. • Formelle Beteiligungen und Informationspflichten erfüllt: Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung wurden nach den einschlägigen Vorschriften beteiligt und informiert; deren Zustimmung liegt vor, ein weitergehender, nicht geltend gemachter Informationsbedarf begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. • Berücksichtigung der Schwerbehinderung: Die Leistungseinschränkungen des schwerbehinderten Antragstellers wurden hinreichend ermittelt (Beurteilungsgespräche mit Vertrauensperson) und bei der Bewertung berücksichtigt; eine pauschale Aufwertung entfällt, es kommt auf die konkrete Prüfung an. • Materielle Geeignetheitsprüfung: Selbst bei unterstelltem Begründungsmangel hätte der Antragsteller bei unveränderten Einzelbewertungen kein besseres Gesamturteil zu erwarten, da die Beigeladene in mehreren Leistungs- und Befähigungsmerkmalen vorn liegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der angefochtene Beschluss wurde bis auf die Streitwertfestsetzung geändert. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Erstbeurteilung und die daraus resultierende Auswahlentscheidung weder formell noch materiell einen solchen Rechtsfehler aufweisen, der eine realistische Aussicht auf Nachholung der Auswahl zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigen würde. Die Abweichungen zwischen dem Beurteilungsbeitrag und der Regelbeurteilung sind durch eigene Erkenntnisse der Erstbeurteilerin und durch nachvollziehbare Gründe, einschließlich der Notwendigkeit, der zuvor festgestellten Noteninflation entgegenzuwirken, erklärt worden. Die Beteiligungs- und Informationspflichten gegenüber Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung wurden erfüllt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen; die Streitwertfestsetzung wurde auf bis 16.000 Euro festgesetzt.