Beschluss
4 B 237/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn die vorläufige, summarische Prüfung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung spricht.
• Pauschale Behauptungen des Betriebsinhabers, anwesende Personen seien lediglich Familienmitglieder, genügen nicht zur Erheblickeits- und Glaubhaftmachung, wenn der Polizei Feststellungen zu geöffneten Betriebsräumen und Publikumsverkehr vorliegen.
• Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes kann vorläufig für rechtmäßig gehalten werden, wenn die Voraussetzungen der ursprünglichen Festsetzung nach der summarischen Prüfung erfüllt erscheinen.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zwangsgeldfestsetzung bestätigt • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn die vorläufige, summarische Prüfung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung spricht. • Pauschale Behauptungen des Betriebsinhabers, anwesende Personen seien lediglich Familienmitglieder, genügen nicht zur Erheblickeits- und Glaubhaftmachung, wenn der Polizei Feststellungen zu geöffneten Betriebsräumen und Publikumsverkehr vorliegen. • Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes kann vorläufig für rechtmäßig gehalten werden, wenn die Voraussetzungen der ursprünglichen Festsetzung nach der summarischen Prüfung erfüllt erscheinen. Der Betreiber einer Shisha-Bar begehrt vor dem Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Gegenstand ist eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen mutmaßlicher Nichteinhaltung von Sperrzeiten. Die Feststellung beruht auf einem Polizeieinsatzbericht, wonach die Bar um 1:18 Uhr geöffnet war, ein Türsteher die Polizei gerufen habe, Publikumsverkehr festgestellt wurde und drei Personen die Bar betreten hätten. Der Betreiber behauptet, es hätten sich lediglich Familienmitglieder in der Gaststätte befunden und es habe keinen Türsteher gegeben. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits ab mit der Begründung, die summarische Prüfung spreche überwiegend für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Der Betreiber legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. • Das Oberverwaltungsgericht beschränkt seine Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Rügen gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts und hält die Beschwerde für unbegründet. • Nach der gebotenen summarischen Prüfung erscheinen die polizeilichen Feststellungen — geöffnete Betriebsräume, wahrgenommener Publikumsverkehr, Betreten durch Personen nach Beginn der Sperrzeit — geeignet, einen Verstoß gegen die Sperrzeitenregelung zu begründen. • Die vom Antragsteller vorgebrachte Einwendung, es habe sich nur um Familienmitglieder gehandelt, ist pauschal und substantiiert nicht hinreichend; es fehlen konkrete Angaben zur Identität und zum Verhalten dieser Personen, die geeignet wären, die polizeilichen Feststellungen zu erschüttern. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die bloße Deklaration von Gästen als ‚Privatgäste‘ durch den Betriebsinhaber deren Einstufung als Gäste nicht ausschließt; damit genügt die Selbstbehauptung nicht zur Entkräftung der Polizeiangaben. • Mangels substanziierter Widerlegung der Tatsachenfeststellungen bleibt auch die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro rechtmäßig beurteilt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, weil die summarische Prüfung zugunsten der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ausfällt. Die pauschale Behauptung, es habe sich ausschließlich um Familienmitglieder gehandelt, reicht nicht aus, um die polizeilichen Feststellungen zu widerlegen. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.