Beschluss
6 B 1999/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zwischenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist nach §146 Abs.1 VwGO statthaft.
• Eine Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) ist zulässig, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Entscheidung effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre.
• Bei der Abwägung ist zu prüfen, ob dem Antragsteller unmittelbare, nicht zumutbare Nachteile drohen und ob entgegenstehende öffentliche Interessen diese überwiegen.
Entscheidungsgründe
Zulassung zu Einführungszeit trotz vorläufiger Ablehnung möglich (Hängebeschluss) • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zwischenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist nach §146 Abs.1 VwGO statthaft. • Eine Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) ist zulässig, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Entscheidung effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre. • Bei der Abwägung ist zu prüfen, ob dem Antragsteller unmittelbare, nicht zumutbare Nachteile drohen und ob entgegenstehende öffentliche Interessen diese überwiegen. Die Antragstellerin bewarb sich um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes 2022 und wurde mit Schreiben vom 5.7.2021 nicht berücksichtigt. Sie begehrte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht die vorläufige Zulassung zur Einführungszeit beginnend im Januar 2022; das Verwaltungsgericht lehnte eine entsprechende Zwischenregelung ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob ihr bis zur Entscheidung im Eilverfahren vorläufig die Teilnahme an der Einführungszeit zu gewähren ist. Die Antragstellerin rügte Mängel in der Auswahlentscheidung und deren Dokumentation sowie mögliche Benachteiligung aus dem Bereich des Oberlandesgerichts I. gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft I. Der Antragsgegner führte unter anderem unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe und personelle Belange an. • Statthaftigkeit: Die Beschwerde gegen Nichtgewährung einer Zwischenentscheidung ist nach §146 Abs.1 VwGO zulässig; die frühere gegenteilige Rechtsprechung wird aufgegeben. • Prüfungsumfang: Der Senat prüft insoweit nur, ob die Voraussetzungen für eine Zwischenentscheidung vorliegen, nicht die endgültige Entscheidung über den Eilantrag. • Rechtliche Maßstäbe: Ein Hängebeschluss ist geboten, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne die Zwischenentscheidung effektiver Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) gefährdet wäre; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Begründetheit/Offensichtliche Aussichtslosigkeit: Die Ablehnung der Bewerbung war nicht bestandskräftig, da das Ablehnungsschreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielt (§74 Abs.2 VwGO) und die Antragstellerin zeitnah reagierte; daher ist offensichtliche Aussichtslosigkeit nicht gegeben. • Sachfehler in Auswahlentscheidung: Es bestehen berechtigte Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung sowie an der Behandlung unterschiedlicher Bewerbergruppen (Kontingentierung zwischen Geschäftsbereichen), so dass eine vertiefte Prüfung erforderlich ist. • Unmittelbare Nachteile: Der Beginn des fachwissenschaftlichen Studiums I ist bereits am 3.1.2022; Unterlassen der vorläufigen Zulassung würde der Antragstellerin erhebliche, bleibende Ausbildungsnachteile bringen, die nicht hinreichend durch Selbststudium ausgleichbar sind (§§2 Nr.2, 3 Abs.3 Satz2 APOAA; §5 Abs.1, §6 Abs.1, §7 Abs.1 APOAA). • Interessenabwägung: Öffentliche Interessen und die dienstliche Belastung der Verwaltung sprechen nicht ausreichend gegen die vorläufige Zulassung; ein Ausbildungsplatz ist verfügbar und die Verwaltung kann den Ausfall offenbar kompensieren. • Verfahrensverhalten: Verzögerte und unzureichende Auskünfte des Antragsgegners sprechen gegen eine alleinige Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die späte Antragstellung. • Kostenentscheidung: Für die Zwischenentscheidung sind gesonderte Kostenentscheidungen entbehrlich; die Kosten gehören zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§123 VwGO). Die Beschwerde hat Erfolg; der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird dahingehend geändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (Einberufungstermin: 2. Januar 2022) zuzulassen. Begründet ist dies damit, dass der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist, erhebliche nicht zumutbare Nachteile für die Antragstellerin ohne vorläufige Zulassung drohen und entgegenstehende öffentliche Interessen dies nicht aufwiegen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.