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Beschluss

20 B 1690/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn kein tragfähiger Hinweis auf Erfolgsaussichten der Hauptsache vorgetragen wird. • Ein Individualkläger ohne enteignungsrechtliche Betroffenheit kann nicht eine vollumfängliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern nur Verstöße geltend machen, die gerade seinen eigenen Rechtsgütern dienen. • Aus dem Unionsrecht und der Aarhus-Konvention folgt kein generelles Recht des Individualklägers, umweltrechtliche Verstöße unabhängig von einer eigenen Betroffenheit geltend zu machen; dafür sind insbesondere Umweltverbände vorgesehen. • Bei summarischer Prüfung sind bloße allgemeinen oder pauschalen Klimavorwürfe sowie nicht substantiiert dargestellte Folgen für Eigentum oder Gesundheit nicht geeignet, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Planfeststellung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn kein tragfähiger Hinweis auf Erfolgsaussichten der Hauptsache vorgetragen wird. • Ein Individualkläger ohne enteignungsrechtliche Betroffenheit kann nicht eine vollumfängliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern nur Verstöße geltend machen, die gerade seinen eigenen Rechtsgütern dienen. • Aus dem Unionsrecht und der Aarhus-Konvention folgt kein generelles Recht des Individualklägers, umweltrechtliche Verstöße unabhängig von einer eigenen Betroffenheit geltend zu machen; dafür sind insbesondere Umweltverbände vorgesehen. • Bei summarischer Prüfung sind bloße allgemeinen oder pauschalen Klimavorwürfe sowie nicht substantiiert dargestellte Folgen für Eigentum oder Gesundheit nicht geeignet, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Kläger begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss einer Behörde vom 25. Mai 2021, mit dem die Erweiterung der Abraumhalde R. um rund 6,98 ha zur Ablagerung von beim Kalksteinabbau anfallendem Nebengestein genehmigt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung abgelehnt, da die formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung und die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht erkennbar waren. Der Kläger rügte Verfahrensmängel beim Deckblattverfahren, Verletzungen umweltrechtlicher Vorschriften sowie erhebliche klimatische Auswirkungen einschließlich Rodung von Waldflächen. Er machte geltend, die Rohstoffmächtigkeit des Steinbruchs habe abgenommen und damit fehle der Bedarf für das Vorhaben. Das Gericht und der Senat prüften die Beschwerde summarisch; der Senat beschränkte die Prüfung auf das fristgerecht vorgetragene Vorbringen. • Beschränkung der Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO auf das vorgetragene Beschwerdevorbringen; dieses enthält keine tragfähigen Hinweise, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu Unrecht verkannt hat. • Rechtliche Stellung des Individualklägers: Ohne enteignungsrechtliche Betroffenheit ist nur eine eingeschränkte Überprüfung möglich; Anspruchsgrundlagen, die nicht gerade den Schutz seiner Belange bezwecken, können nicht zu seinen Gunsten geltend gemacht werden (vgl. §42 Abs.2, §113 VwGO, §4 UmwRG). • Unionsrecht und Aarhus-Konvention begründen kein weitergehendes Individualklagerecht für Umweltverstöße; Effektivität des Umweltschutzrechts wird insbesondere über Umweltverbände gewährleistet. • Formelle Mängel: Fehlende einzelne Auslegeunterlagen begründen keinen absoluten Verfahrensfehler nach §4 Abs.1 S.1 Nr.3 UmwRG, zumal die überwiegende Anzahl der Planunterlagen ausgelegt war. • Materielle Prüfung: Differenzierte summarische Prüfung ergab keine erkennbaren Verstöße gegen zwingendes Recht (insbesondere §36 KrWG) oder einen Abwägungsmangel zulasten des Antragstellers; es fehlen substantiiert dargelegte konkrete Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter. • Klimaschutzvorwürfe: Pauschale Hinweise auf Beitrag zum Klimawandel genügen nicht; maßgeblich sind ausschließlich vorhabenbezogene Auswirkungen, die hier als unerheblich und nicht geeignet angesehen wurden, die Grundrechte (Art.2 Abs.2, Art.14 GG) des Klägers zu beeinträchtigen. • Alternativen- und Bedarfsprüfung: Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Bedarfs- und Alternativenprüfung erscheint nachvollziehbar; eine von der Behörde getroffene fachplanerische Auswahl überschreitet die Grenzen planerischer Gestaltung nicht; der Vortrag des Klägers nennt keine eindeutig bessere Alternative. • Verfahrensrüge nach Fristversäumnis: Nachfristig vorgebrachte Argumente blieben unbeachtlich und lieferten in der Sache keine neuen tragfähigen Anhaltspunkte. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wurde nicht wiederhergestellt. Der Senat hält die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache für ausreichend und sieht keine hinreichenden, substantiierten Anhaltspunkte für formelle oder materielle Rechtsverstöße zugunsten des Antragstellers. Insbesondere sind die vorgetragenen klimabezogenen und umweltrechtlichen Einwände nicht konkret genug, um eine erhebliche Beeinträchtigung seiner eigenen Grundrechte oder eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aufzuzeigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.