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Beschluss

10 A 2375/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn innerhalb der Frist keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Bei der Frage der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ist eine Verschlechterung der Situation des Nachbargrundstücks gegenüber dem in überwiegend bebauten Gebiet typischerweise zu duldenden Niveau darzulegen; offensichtliche, geringfügige Gestaltungsmerkmale (z. B. Milchglaswände auf Dachterrassen) genügen hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn innerhalb der Frist keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Bei der Frage der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ist eine Verschlechterung der Situation des Nachbargrundstücks gegenüber dem in überwiegend bebauten Gebiet typischerweise zu duldenden Niveau darzulegen; offensichtliche, geringfügige Gestaltungsmerkmale (z. B. Milchglaswände auf Dachterrassen) genügen hierfür nicht. Die Klägerin wandte sich gegen eine Baugenehmigung der Beigeladenen zur Errichtung von fünf Reihen-Einfamilienhäusern auf einem Nachbargrundstück. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Vorhaben gegenüber der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB verstößt. Das Verwaltungsgericht hatte die Baugenehmigung bestätigt und angenommen, die Belange der Klägerin würden nicht in einem unzulässigen Maße beeinträchtigt. Die Klägerin beantragte nachträglich die Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO und machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Sie hob unter anderem Beeinträchtigungen durch eine geplante Milchglaswand an der Dachterrasse hervor. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die im Zulassungsantrag vorgebrachten Argumente die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage stellen. • Form- und Fristvoraussetzungen für den Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lagen vor, der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. • Rechtlicher Maßstab: Bei Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Das Verwaltungsgericht hatte auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung geprüft, ob das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB verletzt, und die maßgeblichen Obersätze korrekt angewandt sowie den Sachverhalt zutreffend subsumiert. • Die Klägerin hat die tragenden Feststellungen nicht hinreichend konkret angegriffen; ihre Vorbringen, einschließlich der Hervorhebung einer Milchglaswand an der Dachterrasse, sind offensichtlich nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. • Vor dem Hintergrund der Größenverhältnisse der beteiligten Gebäude und der Höhenverhältnisse der Grundstücke liegt kein Fall vor, in dem eine über das in überwiegend bebauten Gebieten zu duldende Maß hinausgehende Verschlechterung dargetan wurde. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Oberverwaltungsgericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils feststellen können, weil die Klägerin die vom Verwaltungsgericht getragenen rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen nicht konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Insbesondere genügten die angeführten Beeinträchtigungen durch eine Milchglaswand nicht, um die Annahme einer unzulässigen Rücksichtslosigkeit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu erschüttern. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.