Beschluss
10 B 768/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer Festsetzungsverfügung ist unbegründet.
• Die Festsetzungsverfügung ist nicht wegen Unverhältnismäßigkeit oder Ermessenfehlern zu beanstanden, wenn der Betroffene die angeordnete Beseitigung nicht fristgerecht veranlasst hat.
• Pandemiebedingte Erschwernisse sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht, um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung in Frage zu stellen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer Festsetzungsverfügung ist unbegründet. • Die Festsetzungsverfügung ist nicht wegen Unverhältnismäßigkeit oder Ermessenfehlern zu beanstanden, wenn der Betroffene die angeordnete Beseitigung nicht fristgerecht veranlasst hat. • Pandemiebedingte Erschwernisse sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht, um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung in Frage zu stellen. Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. März 2021, mit der ein Zwangsgeld zur Durchsetzung einer zuvor ergangenen Ordnungsverfügung vom 3. August 2020 festgesetzt wurde. Mit der Ordnungsverfügung war dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen aufgegeben worden, die die Behörde als Werbeanlagen einstufte. Der Antragsteller behauptete, die Anlagen dienten nur dem Sichtschutz und seien keine Werbeanlagen; zudem habe er wegen der Pandemie keinen Handwerker finden können. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO und ließ offen, ob der Antrag durch eine Vollstreckungszusage der Behörde unzulässig geworden sei. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Festsetzungsverfügung ist nicht rechtswidrig erkennbar. • Die Ordnungsverfügung vom 3. August 2020 ist unanfechtbar; im Vollstreckungsverfahren kann deren Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend gemacht werden. • Der Antragsteller erfüllte nicht die ihm gesetzte Frist zur Beseitigung der Anlagen und hat nicht substantiiert dargelegt, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, etwa einen Handwerker zu beauftragen. • Die Festsetzung des Zwangsgeldes sowie die Androhung weiteren Zwangsgeldes sind nicht unverhältnismäßig und es liegen keine ersichtlichen Ermessensfehler vor. • Selbst bei pandemiebedingten Erschwernissen hätte der Antragsteller zumindest einen Auftrag erteilen oder die Behörde um Aufschub der Vollstreckung bitten müssen; ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen fehlt. • Dass die Anlagen nach Erlass der Festsetzungsverfügung umgestaltet wurden und die Behörde deshalb nicht mehr vollstrecken will, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsverfügung. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung unanfechtbar ist und der Antragsteller die Beseitigungspflicht nicht fristgerecht erfüllt hat. Seine Einwendungen, insbesondere zur Pandemie und zur Frage, ob es sich um Werbeanlagen handelt, sind nicht substantiiert oder im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend zu machen. Festsetzung und Androhung des Zwangsgeldes waren verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.501 Euro festgesetzt.