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Beschluss

10 B 1230/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ordnungsverfügung ist unbegründet; die vorgetragenen Argumente des Antragstellers ändern an der Annahme einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung nichts. • Ob die Vermietung oder Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter als Beherbergungsbetrieb oder als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, ist im Einzelfall im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären. • Derjenige, der unter den gegebenen Umständen auf die Durchsetzung einer Ordnungsverfügung hinwirken kann, ist als Adressat der Verfügung möglich; die Auswahl des Antragstellers als Störer ist nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Unterbringung von Zeit- und Leiharbeitern • Die Beschwerde gegen die Ordnungsverfügung ist unbegründet; die vorgetragenen Argumente des Antragstellers ändern an der Annahme einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung nichts. • Ob die Vermietung oder Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter als Beherbergungsbetrieb oder als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, ist im Einzelfall im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären. • Derjenige, der unter den gegebenen Umständen auf die Durchsetzung einer Ordnungsverfügung hinwirken kann, ist als Adressat der Verfügung möglich; die Auswahl des Antragstellers als Störer ist nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Nutzungsuntersagung wegen der Unterbringung von Zeit- oder Leiharbeitern in einem Gebäude. Die Antragsgegnerin beanstandete, dass die Vermietung bzw. Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter nicht von der bestehenden Baugenehmigung für Wohnen gedeckt sei. Der Antragsteller behauptete, diese Unterbringung habe nichts mit der Ausübung eines Beherbergungsgewerbes zu tun und verwies auf das Wohnraumstärkungsgesetz NRW. Das Verwaltungsgericht hielt die Nutzung dennoch für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung und setzte den Antragsteller als Adressat der Ordnungsverfügung fest. Der Senat prüfte die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und befasste sich insbesondere mit der Frage der Qualifikation der Nutzung sowie der Zuständigkeit des Baugenehmigungsverfahrens. • Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente greifen nicht durch; das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vermietung/Überlassung an Zeit- oder Leiharbeiter nicht von der bestehenden Baugenehmigung für Wohnraumnutzung gedeckt ist. • Verweise auf das Wohnraumstärkungsgesetz NRW lösen die materielle Frage der Genehmigungspflicht nicht; das Gesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen Wohnraum und baulichen Anlagen, die als Unterkünfte für Arbeitnehmer vermietet werden. • Ob die Nutzung der Zimmer der Art nach einem Beherbergungsbetrieb entspricht oder als Wohnnutzung zu qualifizieren ist, ist eine auf die konkreten Umstände bezogene materielle Frage, die in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend zu klären ist. • Die Feststellung des Antragstellers als Störer ist nach den einschlägigen Grundsätzen sachgerecht; er kann unter den gegebenen Umständen unabhängig von der Ausgestaltung der Mietverträge auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung hinwirken. • Kostenentscheidung und Streitwertermittlung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Überlassung von Zimmern an Zeit- oder Leiharbeiter nicht von der vorhandenen Baugenehmigung für Wohnnutzung gedeckt ist und daher eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Betracht kommt. Die rechtliche Einordnung (Beherbergung vs. Wohnnutzung) und mögliche sonstige bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Einwände sind im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu klären. Die Auswahl des Antragstellers als Adressat der Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Streitwert 2.500 Euro; der Beschluss ist unanfechtbar.