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Beschluss

10 B 900/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet, wenn die in der Baugenehmigung als genehmigungsfrei bezeichneten Teile nicht als Teil des genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens anzusehen sind. • Eine Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, wenn aus den Bauvorlagen und einem ausdrücklichen Hinweis der Behörde ersichtlich ist, welche Teile nicht genehmigt werden und somit nicht Gegenstand der Genehmigung sind. • Die unzulässige Aufspaltung eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens liegt nur vor, wenn die als genehmigungsfrei bezeichneten Teile tatsächlich funktional oder baulich Teil des zu beurteilenden Vorhabens sind.
Entscheidungsgründe
Keine Unbestimmtheit bei Ausweis genehmigungsfreier Nebenanlage in Baugenehmigung • Die Beschwerde ist unbegründet, wenn die in der Baugenehmigung als genehmigungsfrei bezeichneten Teile nicht als Teil des genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens anzusehen sind. • Eine Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, wenn aus den Bauvorlagen und einem ausdrücklichen Hinweis der Behörde ersichtlich ist, welche Teile nicht genehmigt werden und somit nicht Gegenstand der Genehmigung sind. • Die unzulässige Aufspaltung eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens liegt nur vor, wenn die als genehmigungsfrei bezeichneten Teile tatsächlich funktional oder baulich Teil des zu beurteilenden Vorhabens sind. Der Antragsteller begehrte die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung der Beigeladenen vom 3.2.2020 zur nachträglichen Genehmigung einer Erweiterung eines Wohnhauses. Streitgegenstand war, ob die Baugenehmigung unbestimmt sei, weil ein in den Bauvorlagen als genehmigungsfrei ausgewiesener Abstellkammerbereich und eine als Mauer eingezeichnete Verbindung zum genehmigungspflichtigen Vorhaben zu Unklarheiten führten. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung abgelehnt mit der Begründung, die Baugenehmigung sei bestimmt und das Vorhaben führe zusammen mit dem Wohnhaus des Antragstellers weiterhin zu einem Doppelhaus. Das Vorbringen des Antragstellers richtete sich gegen eine vermeintliche Aufspaltung des Vorhabens in genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Teile sowie gegen die Auffassung, die Genehmigung lasse offene Regelungen, die seine Rechte verletzen könnten. Die Behörde hatte in den Bauunterlagen und durch einen Hinweis klargestellt, dass die Abstellkammer und bestimmte Bauteile nicht Gegenstand der Genehmigung sind. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die in den Bauvorlagen dargestellte Abstellkammer nicht Teil des genehmigten Vorhabens ist und deshalb die Voraussetzungen für eine unzulässige Aufspaltung nicht vorliegen. • Die Angabe "genehmigungsfrei" in den Bauunterlagen entspricht § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW und ist geeignet, die Bestimmtheit der Baugenehmigung zu gewährleisten, wenn klar erkennbar ist, welche Teile nicht genehmigt werden. • Ein zusätzlicher Hinweis in der Baugenehmigung, dass vorhandener baulicher Bestand nicht insgesamt legalisiert werden soll, beseitigt etwaige Zweifel an der Reichweite der Genehmigung. • Die Rüge des Antragstellers, die Genehmigung lasse offen, ob eine als Mauer eingezeichnete Verbindung Gegenstand der Genehmigung sei, ist unbegründet, da diese Wand nicht genehmigt wurde und nicht Teil des genehmigten Vorhabens ist. • Die einschlägige Rechtsprechung zur unzulässigen Aufteilung eines Gesamtvorhabens ist nicht einschlägig, weil die Abstellkammer nicht als Teil des Wohnhauses geplant ist und somit kein einheitliches Vorhaben vorliegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat bestätigt, dass die Baugenehmigung bestimmt ist, weil die Bauvorlagen und der behördliche Hinweis klar abgrenzen, welche Nebenanlage nicht Gegenstand der Genehmigung ist, sodass keine unzulässige Aufspaltung des Vorhabens vorliegt. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Bestimmtheit der Genehmigung und gegen die Frage der bautechnischen Verbindung sind unbegründet, da die betreffenden Bauteile nicht genehmigt wurden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.