Beschluss
7 B 1083/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zwangsgeldandrohung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie die Entfernung von Gegenständen aus dem Treppenhaus verlangt; die Anordnung ist so auszulegen, dass die Gegenstände ohne Substanzverletzung an einen sicheren Ort zu verbringen sind.
• Die zur Entfernung erforderlichen Handlungen sind nach § 228 Satz 1 BGB als rechtfertigender Notstand zulässig, wenn erhebliche Brandschutzmängel eine akute Gefahrenlage begründen.
• Ein Recht der Mieter zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen schließt nicht die Mitbenutzung ein, von der Gefahren ausgehen; etwaige vereinbarte Gestattungen können aus wichtigem Grund (Gefährdung der Brandschutzsicherheit) beendet sein und damit ihre Wirksamkeit verloren haben.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldandrohung zur Beseitigung brandgefährdender Gegenstände im Treppenhaus zulässig • Eine Zwangsgeldandrohung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie die Entfernung von Gegenständen aus dem Treppenhaus verlangt; die Anordnung ist so auszulegen, dass die Gegenstände ohne Substanzverletzung an einen sicheren Ort zu verbringen sind. • Die zur Entfernung erforderlichen Handlungen sind nach § 228 Satz 1 BGB als rechtfertigender Notstand zulässig, wenn erhebliche Brandschutzmängel eine akute Gefahrenlage begründen. • Ein Recht der Mieter zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen schließt nicht die Mitbenutzung ein, von der Gefahren ausgehen; etwaige vereinbarte Gestattungen können aus wichtigem Grund (Gefährdung der Brandschutzsicherheit) beendet sein und damit ihre Wirksamkeit verloren haben. Antragsteller wendeten sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 9.3.2021, die unter Ziff. I.5 die Entfernung von Gegenständen aus dem Treppenhaus verlangte und bei Nichtbefolgung Zwangsgeld androhte. Streitgegenstand war, ob die Zwangsgeldandrohung für diese Anordnung rechtswidrig und vollstreckungsrechtlich hinderlich sei. Die Antragsteller machten geltend, die Anordnung greife unzulässig in Eigentum oder Besitz der Mieter ein und verletze deren Rechte zur Mitbenutzung des Treppenhauses. Die Behörde verteidigte die Anordnung mit Verweis auf Brandschutzmängel und die Gefahrenlage. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag teilweise statt und sah ein Vollstreckungshindernis; das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise und wies den Antrag insoweit ab. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt. • Auslegung der Anordnung: Die Verpflichtung, Gegenstände zu entfernen, ist dahin zu verstehen, dass diese ohne Substanzverletzung an einen sicheren Ort zu bringen sind, damit der ersten Rettungsweg im Brandfall nicht beeinträchtigt wird. • Rechtfertigender Notstand (§ 228 S.1 BGB): Die hierzu erforderlichen Handlungen sind zivilrechtlich erlaubt, da bei erheblichen Brandschutzmängeln regelmäßig eine akute Gefahrenlage vorliegt, die einen Notstand begründet. • Keine grundsätzliche Mitbenutzungsbefugnis bei Gefährdung: Gesetzliche oder konkludente Rechte der Mieter zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen erstrecken sich nicht auf eine Nutzung, die Gefahren verursacht; eine etwaige Gestattung ist wegen Gefährdung der Brandschutzsicherheit kündigungsfähig und damit nicht mehr wirksam. • Rechtliche Würdigung der Vollstreckung: Mangels rechtlichen Vollstreckungshindernisses ist die Androhung des Zwangsgeldes für die Entfernung der Gegenstände aufrechtzuerhalten; insoweit war die Entscheidung des VG zu ändern. • Verfahrens- und kostenrechtliche Folgen: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; Streitwertfestsetzung nach GKG. • Wesentliche Normen: § 228 S.1 BGB (rechtfertigender Notstand); allgemeines verwaltungsrechtliches Vollstreckungsrecht und Vorschriften zum Gefahrenabwehrrecht sind maßgeblich. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde insoweit abgelehnt, als er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung für die Entfernung der Gegenstände aus dem Treppenhaus (Ziff. I.5 der Ordnungsverfügung vom 9.3.2021) erstrecken wollte. Das Oberverwaltungsgericht hielt kein rechtliches Vollstreckungshindernis für gegeben und bestätigte, dass die Entfernung der Gegenstände zulässig ist, weil die Maßnahme so auszulegen ist, dass Gegenstände ohne Substanzverletzung an einen sicheren Ort zu verbringen sind und die erforderlichen Handlungen durch rechtfertigenden Notstand nach § 228 Satz 1 BGB gedeckt sind. Ein Mitbenutzungsrecht der Mieter rechtfertigt keine gefährdende Nutzung; mögliche Gestattungen sind aus wichtigem Grund kündbar. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 125 Euro festgesetzt.