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Beschluss

13 E 521/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann unterbleiben, wenn das Gericht im pflichtgemäßen Ermessen feststellt, dass sie zur Prozessökonomie oder zur umfassenden Klärung des Streitstoffs nicht erforderlich ist. • Allein die Möglichkeit faktischer Auswirkungen eines verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsergebnisses auf Dritte rechtfertigt noch nicht zwingend deren Beiladung; das Gericht hat das Ermessen unter Abwägung des Normzwecks auszuüben. • Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Beiladung in der Lage, im Wege der Amtsermittlung bei Bedarf weitere entscheidungserhebliche Informationen von Dritten einzuholen.
Entscheidungsgründe
Beiladung Dritter im Verwaltungsprozess: Ermessen bei einfachem Beiladungsantrag • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann unterbleiben, wenn das Gericht im pflichtgemäßen Ermessen feststellt, dass sie zur Prozessökonomie oder zur umfassenden Klärung des Streitstoffs nicht erforderlich ist. • Allein die Möglichkeit faktischer Auswirkungen eines verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsergebnisses auf Dritte rechtfertigt noch nicht zwingend deren Beiladung; das Gericht hat das Ermessen unter Abwägung des Normzwecks auszuüben. • Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Beiladung in der Lage, im Wege der Amtsermittlung bei Bedarf weitere entscheidungserhebliche Informationen von Dritten einzuholen. Aufgabenträger und zuständige Behörden (Beschwerdeführer) begehrten die einfache Beiladung zu einem vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren (18 K 5401/20). Streitgegenstand ist die Klage einer Betreiberin von S‑Bahn‑Netzen und Wartungseinrichtungen, die von der Bundesnetzagentur keine Befreiung von der Pflicht zur getrennten Buchführung nach § 12 Abs. 2 ERegG erhielt und gegen diese Entscheidung klagt. Die Beschwerdeführer befürchten, eine zugunsten der Klägerin entschiedene Auslegung der Entgeltregelungen (§ 32 Abs. 1 ERegG) könne ihre Position in laufenden und künftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen und ihre Kontrollrechte nach §§ 66, 68 ERegG faktisch aushöhlen. Sie tragen vor, dies könne Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten potenzieller Bieter und damit Nachteile für die Sicherstellung öffentlicher Verkehrsleistungen nach dem RegG bewirken. Das Verwaltungsgericht lehnte die Beiladung ab; die Beschwerdeführer wendeten sich hiergegen mit Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. • Tatbestandliche Voraussetzung (§ 65 Abs. 1 VwGO): Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass die Entscheidung die rechtlichen Interessen Dritter berührt und sich faktisch auf deren Rechtsstellung auswirkt; dies ist hier nicht abschließend zu verneinen, wird aber vom Senat offen gelassen. • Ermessen des Gerichts: Selbst bei gegebenen Berührungen der Interessen der Beschwerdeführer ist die Beiladung nicht geboten. Das Gericht hat sein Ermessen dahin auszuüben, ob durch Beiladung Prozessökonomie und eine umfassende Klärung des Streitstoffs gefördert werden. • Normzweckorientierung: § 65 VwGO dient der Prozessökonomie und der umfassenden Streitstoffklärung; das Gericht darf Abwägungen zwischen dem Interesse des Beizuladenden auf rechtliches Gehör und dem Verfahrensfortschritt vornehmen. • Praktische Erwägungen: Die zügige Durchführung des Verfahrens und das Fehlen konkreter Hinweise, wie die Beschwerdeführer den Streitstoff wesentlich ergänzen würden, sprechen gegen Beiladung. • Amtsermittlung: Das Verwaltungsgericht kann erforderliche weitere Informationen auch ohne förmliche Beiladung im Wege der Amtsermittlung einholen. • Rechtsvergleich zu ERegG-Verfahren: Die besondere Zulassungspraxis der Bundesnetzagentur im Beschlusskammerverfahren (§ 77 Abs. 3 ERegG) ist nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar. • Kostenentscheidung: Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung wird zurückgewiesen; die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO wird nicht angeordnet. Der Senat hat sein Ermessen pflichtgemäß unter Abwägung des Normzwecks des § 65 VwGO ausgeübt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prozessökonomie und die ausreichende Klärung des Streitstoffs eine Beiladung nicht erfordern. Soweit die Beschwerdeführer mögliche faktische Auswirkungen der Entscheidung auf ihre Vergabeverfahren oder ihre Rechte nach §§ 66, 68 ERegG geltend machen, rechtfertigen diese Behauptungen die Erweiterung der Beteiligten nicht, zumal konkrete, verfahrensrelevante Ergänzungen des Streitstoffs durch ihre Beteiligung nicht ersichtlich sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.