Beschluss
7 A 1537/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Begründung vorgetragen werden (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Eine mobile Transportbetonanlage im Außenbereich kann nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB privilegiert sein, wenn sie nicht technisch ortsgebunden dem Kiesabbaubetrieb dient, sondern vornehmlich wirtschaftliche oder logistische Zwecke erfüllt.
• Vorteile in Bezug auf Transportwege oder Umweltbelastungen begründen keine technische Erforderlichkeit; solche Aspekte können allenfalls in die Abwägung zu öffentlichen Belangen einfließen (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB).
• Die Errichtung einer Transportbetonanlage kann als sonstiges Vorhaben unzulässig sein, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigt und Darstellungen des Landschafts- und Flächennutzungsplans entgegenstehen (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB).
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung einer mobilen Transportbetonanlage im Außenbereich nach § 35 BauGB • Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Begründung vorgetragen werden (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Eine mobile Transportbetonanlage im Außenbereich kann nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB privilegiert sein, wenn sie nicht technisch ortsgebunden dem Kiesabbaubetrieb dient, sondern vornehmlich wirtschaftliche oder logistische Zwecke erfüllt. • Vorteile in Bezug auf Transportwege oder Umweltbelastungen begründen keine technische Erforderlichkeit; solche Aspekte können allenfalls in die Abwägung zu öffentlichen Belangen einfließen (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB). • Die Errichtung einer Transportbetonanlage kann als sonstiges Vorhaben unzulässig sein, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigt und Darstellungen des Landschafts- und Flächennutzungsplans entgegenstehen (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB). Die Klägerin beantragte einen Vorbescheid zur Errichtung einer mobilen Transportbetonanlage auf einem außerhalb liegenden Kiesabbaustandort. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, die Anlage sei im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB privilegiert. Die Klägerin berief sich auf logistische, verkehrliche und umweltbezogene Vorteile durch die Nähe zur Kiesgewinnung und argumentierte, die Weiterverarbeitung des vor Ort gewonnenen Kieses sei sachlich-funktionell zugehörig. Das Verwaltungsgericht sah die enge Verbindung von Kiesabbau und Betonherstellung nicht als technische Erforderlichkeit an und wertete die Verarbeitung auch als wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Weiterhin befand das Gericht, das Vorhaben könne öffentliche Belange beeinträchtigen und widerspreche Darstellungen im Landschaftsplan. Die Klägerin stellte den Zulassungsantrag zur Berufung mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Begründung. • Anwendbare Normen: § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante, § 35 Abs. 2, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB; Verfahrensregel: § 124 Abs. 2 VwGO. • Prüfung der Privilegierung: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die geplante Anlage nicht technisch ortsgebunden dem Kiesabbau dient. Die Klägerin hat selbst vorrangig logistische und wirtschaftliche Gründe vorgetragen, die keine technische Erforderlichkeit begründen. • Abgrenzung technische Erforderlichkeit vs. wirtschaftliche Zweckmäßigkeit: Vorteile hinsichtlich Transportwegen und verringerter Verkehrs- bzw. Umweltbelastung sind nicht gleichbedeutend mit technischen Notwendigkeiten; technisch möglich wäre auch Verarbeitung an einem anderen Ort (z. B. im Innenbereich). • Gesamtbetriebsbetrachtung: Nach dem Inhalt des Antrags würde ein erheblicher Anteil des gewonnenen Materials in der Anlage verarbeitet, sodass die Anlage den Gesamtbetrieb prägen könnte; dies spricht gegen die enge Ortsgebundenheit im Sinne der Rechtsprechung. • Öffentliche Belange und Landschaftsplanung: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Darstellungen im Flächennutzungs- und Landschaftsplan einer Freistellung von allgemeinen Verboten nicht genügen und das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen kann, sodass es als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist. • Zulassungsmaßstab der Berufung: Das vorgebrachte Zulassungsvorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO; es begründet keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Bewertung und keine besondere Schwierigkeit der Rechtssache. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 25.000 Euro gemäß § 52 Abs. 1 GKG und § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Beurteilung, dass die mobile Transportbetonanlage im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 letzte Variante BauGB privilegiert ist, weil die Verbindung zur Kiesgewinnung nicht technischen Erforderlichkeiten entspricht, sondern überwiegend wirtschaftlichen und logistischen Erwägungen dient. Zudem kann das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen und steht den Darstellungen im Landschafts- und Flächennutzungsplan entgegen, sodass es als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.