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Beschluss

4 A 1876/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. • Eine Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte, zumutbare und ernsthafte Bemühungen des Rechtssuchenden voraus, binnen der Frist einen Vertreter zu finden. • Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger nicht unverschuldet die Antragsfrist versäumt hat und keine nachvollziehbaren Gründe für die Unmöglichkeit anwaltlicher Vertretung vorbringt. • Die Klage ist auch materiell aussichtslos, wenn die Voraussetzungen für den Wegfall einer Pflichtangabe (hier Wohnungsanschrift) nicht hinreichend dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Zulassungsantrags wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und Abweisung des Beiordnungsantrags • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. • Eine Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte, zumutbare und ernsthafte Bemühungen des Rechtssuchenden voraus, binnen der Frist einen Vertreter zu finden. • Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger nicht unverschuldet die Antragsfrist versäumt hat und keine nachvollziehbaren Gründe für die Unmöglichkeit anwaltlicher Vertretung vorbringt. • Die Klage ist auch materiell aussichtslos, wenn die Voraussetzungen für den Wegfall einer Pflichtangabe (hier Wohnungsanschrift) nicht hinreichend dargelegt sind. Der Kläger begehrte die außerordentliche Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden. Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger über das Vertretungserfordernis für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht belehrt. Der Kläger reichte dennoch selbst den Antrag auf Zulassung der Berufung ein, ohne durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Zusätzlich beantragte er die Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Er argumentierte, ihm sei es nicht zumutbar, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, und äußerte generelle Vorbehalte gegen anwaltliche Vertretung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit, Beiordnung und die Erfolgsaussichten der zugrundeliegenden Rechtsverfolgung. • Zulässigkeit: Gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben; der Antrag ist unzulässig, weil der Kläger dieser Vorschrift nicht nachkam. • Rechtsbelehrung und Frist: Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger auf die Vertretungspflicht und die Möglichkeit hingewiesen, stattdessen beim Verwaltungsgericht mündliche Verhandlung zu beantragen; die Monatsfrist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO war nicht unverschuldet versäumt. • Wiedereinsetzung: Keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO, weil der Kläger nicht darlegt, dass die Versäumung ohne eigenes Verschulden erfolgte oder dass er auf eine Ausnahme vertrauen durfte. • Beiordnung eines Notanwalts: Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO setzt Beiordnung voraus, dass der Antragsteller substantiiert und glaubhaft macht, rechtzeitig alles Zumutbare getan zu haben, um einen Vertreter zu finden; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger keine konkreten, zumutbaren Suchbemühungen darlegte. • Materielle Aussichtslosigkeit: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Klage als aussichtslos angesehen, da der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vortrug, weshalb die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift unmöglich oder unzumutbar sein sollte. • Rechtsgrundlagen: Entscheidungsrelevante Normen sind § 67 VwGO (Vertretungserfordernis), § 60 VwGO (Wiedereinsetzung), § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO (Beiordnung Notanwalt), sowie Verfahrens- und Kostenvorschriften (§§ 47,52 GKG; § 154 Abs. 2 VwGO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde verworfen, weil er entgegen § 67 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Frist bestand nicht, da keine unverschuldete Fristversäumnis dargelegt wurde. Auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt, weil der Kläger nicht substantiiert und glaubhaft gemacht hat, binnen der Frist alles Zumutbare unternommen zu haben, um einen Vertreter zu finden. Zudem erachtete das Gericht die zugrunde liegende Rechtsverfolgung als aussichtslos, weil die Voraussetzungen für den Wegfall der Pflichtangabe der Wohnungsanschrift nicht ausreichend vorgetragen wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 25.000,00 Euro festgesetzt.