Beschluss
1 B 433/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen einen eilrechtlichen Beschluss ist unbegründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsgrund nicht glaubhaft macht.
• Die Festlegung einer Regellehrverpflichtung für hauptamtlich lehrende Professoren an der Hochschule des Bundes darf nicht im Erlasswege erfolgen; eine vorübergehende Anwendung einer Verwaltungsvorschrift ist jedoch zulässig, um einen verfassungsfernen Zustand zu vermeiden.
• Eine Erhöhung der Jahreslehrverpflichtung auf 792 Stunden verletzt bei summarischer Prüfung nicht ohne Weiteres die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG, wenn zeitliche Mehrbelastungen gering erscheinen und Ermäßigungs- und Kompensationsmöglichkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen Lehrverpflichtungsrichtlinie der HS Bund • Eine Beschwerde gegen einen eilrechtlichen Beschluss ist unbegründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsgrund nicht glaubhaft macht. • Die Festlegung einer Regellehrverpflichtung für hauptamtlich lehrende Professoren an der Hochschule des Bundes darf nicht im Erlasswege erfolgen; eine vorübergehende Anwendung einer Verwaltungsvorschrift ist jedoch zulässig, um einen verfassungsfernen Zustand zu vermeiden. • Eine Erhöhung der Jahreslehrverpflichtung auf 792 Stunden verletzt bei summarischer Prüfung nicht ohne Weiteres die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG, wenn zeitliche Mehrbelastungen gering erscheinen und Ermäßigungs- und Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Der Antragsteller, ein hauptamtlich lehrender Professor am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes, wendet sich gegen eine zum 1. Oktober 2020 geltende Lehrverpflichtungsrichtlinie, die die Jahreslehrverpflichtung von 684 auf 792 Stunden anhebt. Er beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Lehrverpflichtung weiterhin nach den bis 30.09.2020 geltenden Regelungen zu bemessen. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab mit der Begründung, die Anordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen und ein Anordnungsanspruch sowie der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, das nur auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt prüfte. Streitentscheidend sind die Auswirkungen der Richtlinie auf die Forschungsfreiheit des Professors sowie die Frage, ob die Regelung im Erlasswege zulässig ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht, in der Sache ist der Senat nach §146 Abs.4 S.6 VwGO beschränkt. Anordnungsanspruch: Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf einstweilige Anordnung verneint, weil ein Obsiegen in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint und erheblicher Klärungsbedarf in Tatsachen- und Rechtsfragen besteht. Anordnungsgrund: Es fehle an der Eilbedürftigkeit/Unzumutbarkeit des Abwartens; die Mehrbelastung von 108 Stunden jährlich entspricht im Mittel nur knapp 2,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Vorlesungswoche, Ausgleichsmöglichkeiten und Ermäßigungstatbestände bestehen und Arbeitszeitkonten erlauben spätere Kompensation. • Rechtmäßigkeit der Richtlinie: Grundsätzlich muss die Festlegung einer Regellehrverpflichtung auf gesetzlicher Grundlage erfolgen; Festlegungen im Erlasswege sind unzulässig. Gleichwohl ist die vorübergehende Anwendung der Richtlinie gerechtfertigt, um einen regellosen und verfassungsferneren Zustand zu vermeiden und dem Verordnungsgeber Zeit zur Regelung zu geben. • Wissenschaftsfreiheit: Bei summarischer Prüfung verletzt die Erhöhung auf 792 Stunden Art.5 Abs.3 GG nicht ersichtlich. Die Hochschule des Bundes hat vorrangig Ausbildungsaufgaben; Vergleichsmaßstäbe (KMK-Empfehlung 18 Stunden wöchentlich) und bereits vorgesehene Ermäßigungen/Anrechnungen zeigen, dass hinreichender Freiraum für Forschung verbleibt. • Verfahrensrüge Mitbestimmung: Ein Vorbringen zur fehlenden Mitbestimmung des Personalrats wurde verspätet erhoben und ist unberücksichtigt geblieben. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung, weil der Antragsteller keinen ausreichenden Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat; die behauptete erhebliche und nicht kompensierbare Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit konnte bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Zwar ist die Festsetzung einer Regellehrverpflichtung grundsätzlich gesetzlich zu regeln und nicht im Wege einer Verwaltungsvorschrift vorzunehmen, doch ist die vorübergehende Anwendung der Lehrverpflichtungsrichtlinie angesichts drohender gravierender Beeinträchtigungen der Ausbildung vertretbar, bis der Verordnungsgeber eine gesetzliche Regelung getroffen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.