Beschluss
4 A 2470/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Eine unbillige Härte i.S.d. §29 Abs.4 Satz4 GlüStV verlangt atypische, unvermeidbare Belastungen; bloße wirtschaftliche Einbußen durch Schließung einer Spielhalle genügen nicht.
• Der Inhaber einer Bestandskonstellation musste die fünfjährige Übergangsfrist nutzen und erforderliche Umstrukturierungen, Mietbeendigungen oder Nutzungsänderungen rechtzeitig anstoßen; unterlassene Vorkehrungen sprechen gegen das Vorliegen eines Härtefalls.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung versagt: Kein Nachweis unbilliger Härte nach GlüStV • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Eine unbillige Härte i.S.d. §29 Abs.4 Satz4 GlüStV verlangt atypische, unvermeidbare Belastungen; bloße wirtschaftliche Einbußen durch Schließung einer Spielhalle genügen nicht. • Der Inhaber einer Bestandskonstellation musste die fünfjährige Übergangsfrist nutzen und erforderliche Umstrukturierungen, Mietbeendigungen oder Nutzungsänderungen rechtzeitig anstoßen; unterlassene Vorkehrungen sprechen gegen das Vorliegen eines Härtefalls. Der Kläger betreibt zwei verbundene Spielhallen; die Behörde ordnete die Schließung einer Spielhalle an, weil das Verbundverbot nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist greift. Der Kläger begehrte gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die streitgegenständliche Spielhalle und berief sich auf einen Härtefall gemäß §29 Abs.4 Satz4 GlüStV. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Härtefall sei nicht dargetan; der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er die Übergangsfrist genutzt oder unvermeidbare Belastungen nachgewiesen habe. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. Streitgegenstand ist damit die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer befristeten Erlaubniserteilung wegen unbilliger Härte vorliegen. • Zulassungsrechtlich fehlen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: §29 GlüStV (Härtefallregelung), §24 Abs.1 GlüStV, §§16 AG GlüStV NRW sowie Art.12 Abs.1, Art.14 und Art.3 Abs.1 GG in verfassungskonformer Auslegung. Die Härtefallregelung greift nur bei atypischen, nicht vom Gesetzgeber bedachten besonderen Belastungen. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass entgangener Gewinn und typische wirtschaftliche Einbußen keine unbillige Härte begründen; solche wirtschaftlichen Folgen sind vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. • Der Kläger hätte die fünfjährige Übergangsfrist aktiv nutzen müssen (z.B. Verhandlung über Mietaufhebung, außerordentliche Kündigung, schrittweise Reduktion von Personal- und Geräteverträgen, rechtzeitige Nutzungsänderungen). Ein entsprechender substanziierter Vortrag fehlt. • Mangels Nachweises außergewöhnlicher, unvermeidbarer Belastungen liegt kein atypischer Einzelfall vor, der eine befristete Erlaubniserteilung über die Übergangsfrist hinaus rechtfertigen würde. • Die eingeräumte Abwicklungsfrist (ein Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung) war ausreichend, weil der Kläger bereits vor Ablauf der Übergangsfrist Gelegenheit zur Vorbereitung hatte. • Die Klage war daher unbegründet; das Zulassungsvorbringen des Klägers ändert an dieser rechtlichen und tatsächlichen Bewertung nichts. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wurde abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass kein Härtefall im Sinne des §29 Abs.4 Satz4 GlüStV vorliegt, weil der Kläger keine atypischen, unvermeidbaren Belastungen dargelegt hat und die bloße Existenz wirtschaftlicher Einbußen durch Schließung einer Spielhalle hierfür nicht ausreicht. Der Kläger hatte die fünfjährige Übergangsfrist zu nutzen, um Umstrukturierungen, Mietbeendigungen oder Nutzungsänderungen rechtzeitig vorzubereiten; das Unterlassen dieser Maßnahmen spricht gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte. Damit besteht kein Anspruch auf eine über die gesetzliche Übergangsfrist hinausgehende oder befristete Erlaubniserteilung, weshalb der Zulassungsantrag zurückgewiesen wurde.