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Beschluss

9 B 855/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war unbegründet; die Vollziehung des Kostenbescheids durfte fortgesetzt werden. • Bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO kann weiterhin ein hinreichender Tatverdacht bestehen und die Fahrerlaubnisbehörde darf Erkenntnisse aus einem solchen Verfahren für die Beurteilung der Fahreignung heranziehen. • Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens ist maßgeblich, welche Zeit eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für die Gutachtenerstattung typischerweise benötigt; die Frist richtet sich nicht nach der Dauer zur Vorbereitung auf ein positives Gutachten.
Entscheidungsgründe
Anordnung zur MPU und Zulässigkeit der Berücksichtigung nach § 153a StPO • Die Beschwerde gegen die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war unbegründet; die Vollziehung des Kostenbescheids durfte fortgesetzt werden. • Bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO kann weiterhin ein hinreichender Tatverdacht bestehen und die Fahrerlaubnisbehörde darf Erkenntnisse aus einem solchen Verfahren für die Beurteilung der Fahreignung heranziehen. • Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens ist maßgeblich, welche Zeit eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für die Gutachtenerstattung typischerweise benötigt; die Frist richtet sich nicht nach der Dauer zur Vorbereitung auf ein positives Gutachten. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenbescheid über 19,20 Euro Gebühren zuzüglich 2,76 Euro Auslagen und gegen die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Grundlage für die Eignungszweifel sind eine rechtskräftige Verurteilung wegen Nötigung (Strafbefehl 2017) sowie ein Vorfall vom 17. März 2020, zu dem ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hielt die Anordnung und die Frist zur Beibringung des Gutachtens (etwa neun Wochen) für rechtmäßig; der Antragsteller rügte insbesondere, die Einstellung des Strafverfahrens spreche für seine Unschuld und die Frist sei wegen Corona-Verzögerungen und notwendiger Vorbereitung zu kurz. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Sach- und Rechtslage nur summarisch im Rahmen des Aussetzungs- und Beschwerdeverfahrens. • Rechtmäßiger Begutachtungsanlass: Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO in ihre Bewertung einbeziehen, weil eine Verfahrenseinstellung nach § 153a gerade nicht bedeutet, dass kein hinreichender Tatverdacht bestand; § 153a StPO setzt hinreichenden Tatverdacht voraus. • Beurteilungslage der Behörde: Für die Begründung der Zweifel an der Fahreignung reicht es, wenn sich Anhaltspunkte aus einer rechtskräftigen Verurteilung oder zuverlässigen Feststellungen aus strafrechtlichen Ermittlungen ergeben; eine Verurteilung ist nicht erforderlich (vgl. § 11 FeV i.V.m. einschlägigen Verwaltungsvorschriften). • Keine Verletzung der Unschuldsvermutung: Die Einstellung nach § 153a StPO verletzt nicht die Unschuldsvermutung in dem Sinne, dass die Behörde Erkenntnisse aus dem Verfahren nicht nutzen darf; die Behörde darf Tatsachen und Erkenntnisse berücksichtigen, soweit diese für die Gefährdungsbeurteilung relevant und hinreichend zuverlässig sind. • Angemessene Fristsetzung: Die vom Verwaltungsgericht als angemessen erachtete Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens bemisst sich nach der realistischen Dauer, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle zur Gutachtenerstellung benötigt, nicht danach, wie lange ein Betroffener zur Vorbereitung oder zur Sicherstellung eines positiven Ergebnisses benötigt. • Fehlender Darlegungs‑ und Substantiierungsmangel des Antragstellers: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, dass wegen Corona-bedingter Verzögerungen oder Terminprobleme die Einholung des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist objektiv unmöglich gewesen sei; damit fehlt die Voraussetzung, die Frist als unangemessen anzusehen. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten gemäß §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Kostenbescheid sind nicht ernstlich zweifelhaft und die Vollziehung durfte nicht ausgesetzt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die Ergebnisse des nach § 153a StPO eingestellten Strafverfahrens sowie die frühere Verurteilung in ihre Bewertung der Fahreignung einbeziehen, weil eine Verfahrenseinstellung nach § 153a nicht das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts bedeutet. Die gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens (ca. neun Wochen) war unter dem Gesichtspunkt des notwendigen zeitnahen Schutzes des Straßenverkehrs und der üblichen Bearbeitungszeit einer Begutachtungsstelle angemessen; konkrete, nachweisbare terminliche Hindernisse wurden nicht dargelegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5,49 Euro festgesetzt.