Beschluss
4 A 3008/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet.
• Die rechtliche Bewertung des Verbundverbots und der Abstandsregelungen für Spielhallen bleibt unter dem geltenden Recht verfassungsgemäß und unionsrechtskonform, auch angesichts geplanter Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021.
• Eine Härtefallbefreiung nach §29 Abs.4 GlüStV setzt einen atypischen Einzelfall voraus; bloße wirtschaftliche Nachteile oder Investitionen in Kenntnis der Neuregelung begründen keine unbillige Härte.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei Anfechtung des Verbundverbots für Spielhallen • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. • Die rechtliche Bewertung des Verbundverbots und der Abstandsregelungen für Spielhallen bleibt unter dem geltenden Recht verfassungsgemäß und unionsrechtskonform, auch angesichts geplanter Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021. • Eine Härtefallbefreiung nach §29 Abs.4 GlüStV setzt einen atypischen Einzelfall voraus; bloße wirtschaftliche Nachteile oder Investitionen in Kenntnis der Neuregelung begründen keine unbillige Härte. Die Klägerin betreibt in einem Gebäude drei Spielhallen. Die Behörde erteilte in einem Auswahlverfahren einer der drei Spielhallen eine bis Ende Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis und lehnte die Erlaubnis für zwei weitere Spielhallen ab. Die Klägerin begehrte gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung von Erlaubnissen für die beiden abgelehnten Spielhallen und machte zudem geltend, die geplanten Gesetzesänderungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 stellten die Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit des Verbundverbots und der Abstandsregelungen in Frage. Ferner rügte sie unbillige Härte nach §29 GlüStV, weil eine Fortführung des Betriebs mit nur einer Halle wirtschaftlich nicht tragbar sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht erfüllt: Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; die Auswahlentscheidung der Behörde ist mangels Anfechtung der bereits erteilten Erlaubnis nicht überprüfbar. • Rechtliche Bewertung des Verbundverbots und der Abstandsregelungen ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar; die bloße Planung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 begründet keine Inkohärenz, zumal der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist (§29 GlüStV 2021 relevant). • Planungen des Gesetzgebers für künftiges Recht sind im auf geltendem Recht beruhenden Rechtsstreit unbeachtlich; etwaige Umsetzungen sind abzuwarten. • Härtefallregelung nach §29 Abs.4 GlüStV setzt einen atypischen Einzelfall voraus; allgemeine wirtschaftliche Nachteile, Investitionen oder Kenntnis der Neuregelung bei Übernahme der Betriebe schließen ein Härtefallgesicht nicht aus. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) liegen nicht vor, weil die aufgeworfenen Fragen im Zulassungsverfahren geklärt werden konnten. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die angesprochenen Fragen wiederholen bereits behandelte Rechtsfragen und betreffen nicht allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus. • Kein Verfahrensmangel: Das Verwaltungsgericht durfte auf Grundlage des geltenden Rechts entscheiden und war nicht verpflichtet, politisch-plante Gesetzesumsetzungen zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz spielte keine Rolle). Die Zulassung der Berufung der Klägerin wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das OVG bestätigt, dass die erstinstanzliche Abweisung der Klage rechtlich nicht zu beanstanden ist: Die Auswahlentscheidung der Behörde ist nicht zu beanstanden, die geltende Rechtslage zum Verbundverbot und zu Abstandsregelungen bleibt verfassungsgemäß und unionsrechtskonform, und die Klägerin hat keine unbillige Härte im Sinne des §29 Abs.4 GlüStV dargetan. Die Klägerin erhält daher keine Erlaubnisse für die beiden abgelehnten Spielhallen und auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung über den Erteilungsantrag; geplante Gesetzesänderungen sind abzuwarten und berechtigen nicht zur Änderung der Entscheidung unter geltendem Recht.