Beschluss
4 A 1870/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Das Verbundverbot und das Verbot von Mehrfachkonzessionen dienen dem Spielerschutz und sind verfassungsgemäß; daraus folgen keine willkürlichen Gleichbehandlungsverstöße (Art.3 Abs.1 GG).
• Eine Befreiung wegen unbilliger Härte nach §29 Abs.4 Satz4 GlüStV setzt einen atypischen Einzelfall mit schutzwürdigem Vertrauen in die frühere Rechtslage voraus; wirtschaftliche Verluste nach Inkrafttreten der Neuregelung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit des Verbundverbots bei Spielhallen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Das Verbundverbot und das Verbot von Mehrfachkonzessionen dienen dem Spielerschutz und sind verfassungsgemäß; daraus folgen keine willkürlichen Gleichbehandlungsverstöße (Art.3 Abs.1 GG). • Eine Befreiung wegen unbilliger Härte nach §29 Abs.4 Satz4 GlüStV setzt einen atypischen Einzelfall mit schutzwürdigem Vertrauen in die frühere Rechtslage voraus; wirtschaftliche Verluste nach Inkrafttreten der Neuregelung genügen nicht. Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen in einem Gebäude (Spielhalle 1 und die bereits erlaubte Spielhalle 2) und beantragte die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhalle 1. Die Beklagte erließ einen Bescheid vom 14.12.2018, durch den die Erlaubniserteilung abgelehnt bzw. die Schließung angeordnet wurde. Die Klägerin rügte insbesondere eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Spielhallen in geringer räumlicher Entfernung und beantragte Befreiung von dem Verbot von Mehrfachkonzessionen gemäß §29 Abs.4 Satz4 GlüStV wegen Härte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die Klägerin im selben Gebäude betrieben habe und kein Härtefall vorliege. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; der Senat prüfte, ob hierdurch ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet würden. • Zulassungsmaßstab: Der Zulassungsantrag genügt nicht, wenn er keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils aufzeigt (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Zur Verfassungsmäßigkeit: Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (u.a. §16 Abs.3 AG GlüStV NRW i.V.m. §25 Abs.2 GlüStV) sind verfassungsgemäß hinsichtlich Eingriffen in Art.12 Abs.1, Art.14 und Art.3 Abs.1 GG; das Verbundverbot und die Abstandsregelungen dienen dem Schutz vor Spielsucht und dem Jugend- und Spielerschutz (§1 GlüStV). • Zur Gleichbehandlung: Die behauptete Ungleichbehandlung zwischen nahe beieinander liegenden Einzelspielhallen und baulich verbundenen Spielhallen ist nicht schlüssig dargetan; die Senats- und BVerfG-Rechtsprechung rechtfertigen die Unterscheidung. • Zur Härtefallprüfung: §29 Abs.4 Satz4 GlüStV verlangt für eine Ausnahme einen atypischen Einzelfall begründet auf schutzwürdigem Vertrauen in die frühere Rechtslage; bloße wirtschaftliche Nachteile oder Investitionen, die nach Inkrafttreten der Regelung vorgenommen wurden, begründen keine unbillige Härte. • Verfahrensrechtlich liegen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vor, die eine Berufung erforderten; die aufgeworfenen Fragen ließen sich im Zulassungsverfahren klären (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht erfüllt). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt somit verbindlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht und kein Härtefall im Sinne des §29 Abs.4 Satz4 GlüStV vorliegt, wurde nicht schlüssig in Frage gestellt. Damit sind die angegriffenen Maßnahmen der Beklagten rechtmäßig und die Anordnung zur Schließung der betroffenen Spielhalle ist bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.