Beschluss
4 A 1868/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Rechtsschutzinteresse kann entfallen, wenn das Verhalten des Rechtssuchenden Anlass zu der Annahme gibt, ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen zu sein.
• Fehlende Reaktion des Klägers auf berechtigte Zweifel am Fortbestehen des Klageinteresses kann zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags führen.
• Bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist der Zulassungsantrag auf Berufung zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt zur Verwerfung des Zulassungsantrags • Das Rechtsschutzinteresse kann entfallen, wenn das Verhalten des Rechtssuchenden Anlass zu der Annahme gibt, ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen zu sein. • Fehlende Reaktion des Klägers auf berechtigte Zweifel am Fortbestehen des Klageinteresses kann zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags führen. • Bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist der Zulassungsantrag auf Berufung zu verwerfen. Die Klägerin wandte sich gegen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen in der B.-Straße 443 in F. Die Klägerin war in der Vergangenheit Betreiberin von Spielhallen in der B.-Straße (Nr. 439, 414), diese Betriebe sind jedoch offenbar aufgegeben oder in andere Nutzungen umgewandelt worden. Die Beigeladene und die Behörde legten mehrfach dar, die Spielhallen der Klägerin seien bereits geschlossen bzw. endgültig aufgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, reagierte jedoch nicht auf Nachfragen des Gerichts, die Zweifel am Fortbestehen ihres Rechtsschutzinteresses betrafen. Die Beigeladene und die Beklagte trugen mit unwidersprochenen Schriftsätzen zur Einstellung der Betriebe der Klägerin vor. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin die Zulassung der Berufung primär unter dem Gesichtspunkt des Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses. • Rechtliche Grundlage: Ein ursprünglich gegebenes Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn das Verhalten des Klägers Anlass zur Annahme gibt, ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen zu sein (vgl. BVerfG-Rechtsprechung und OVG NRW). • Tatbestandliche Würdigung: Die Klägerin betreibt nach dem Vortrag der Beteiligten an den streitgegenständlichen Standorten offenbar keine Spielhallen mehr; an den ehemaligen Standorten sind andere gewerbliche Nutzungen eröffnet oder vorbereitet worden. • Verhalten der Klägerin: Die Klägerin hat auf Nachfragen des Gerichts, die konkret Zweifel am Fortbestehen ihres Interesses aufzeigten, nicht reagiert; frühere Erklärungen ihres Geschäftsführers legen nahe, dass Schließungen eingeplant waren. • Rechtsfolge: Mangels erkennbaren Interesses an einer materiellen Entscheidung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr; deshalb ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig und zu verwerfen. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet, weil diese sich nicht anwaltlich vertreten ließ. • Anwendbare Normen/Grundsätze: § 124 Abs. 2 VwGO (Zulassungsvoraussetzungen der Berufung), § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit GKG-Vorschriften für die Kosten- und Streitwertentscheidung. Der Zulassungsantrag der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wird verworfen, weil ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens entfallen ist. Die tatsächlichen Umstände an den ehemaligen Standorten der Klägerin und das unterlassene Reagieren auf gerichtliche Nachfragen lassen nicht erkennen, dass die Klägerin bei einem obsiegenden Urteil die Spielhallen an den genannten Orten erneut betreiben könnte. Damit fehlt das rechtlich erforderliche Interesse an einer Sachentscheidung über die Erlaubnis der Beigeladenen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.