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Urteil

4 A 4024/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Spielhallen kann die Behörde im Auswahlverfahren auf den Zeitpunkt der früheren Erlaubniserteilung und damit auf Bestands- und Vertrauensschutz abstellen. • Zur Gewichtung der Zuverlässigkeit können festgestellte Verstöße berücksichtigt werden; unterschiedliche Kontrollhäufigkeit steht einer Berücksichtigung nicht zwingend entgegen, sofern die Behörde eine hinreichende tatsächliche Grundlage hat. • Die dem Beigeladenen erteilte befristete Erlaubnis kann rechtmäßig sein, wenn die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei und anhand sachgerechter Kriterien getroffen wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Auswahlentscheidung bei Erteilung einer Spielhallenerlaubnis • Bei konkurrierenden Spielhallen kann die Behörde im Auswahlverfahren auf den Zeitpunkt der früheren Erlaubniserteilung und damit auf Bestands- und Vertrauensschutz abstellen. • Zur Gewichtung der Zuverlässigkeit können festgestellte Verstöße berücksichtigt werden; unterschiedliche Kontrollhäufigkeit steht einer Berücksichtigung nicht zwingend entgegen, sofern die Behörde eine hinreichende tatsächliche Grundlage hat. • Die dem Beigeladenen erteilte befristete Erlaubnis kann rechtmäßig sein, wenn die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei und anhand sachgerechter Kriterien getroffen wurde. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle in der I.-straße 40 in C. H. und focht die Erlaubnis an, die die Beklagte dem Betreiber einer konkurrierenden Spielhalle in der I.-straße 69 (Beigeladener) erteilt hatte. Beide Betreiber hatten frühere unbefristete Erlaubnisse nach § 33i GewO; die Beklagte wies darauf hin, dass ab 1.12.2017 neue Regelungen und ein Mindestabstand gelten würden. Die Klägerin beantragte 2016 eine neue Erlaubnis und berief sich auf Bestands- und Vertrauensschutz sowie auf Härtefallgründe. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 22.11.2017 eine befristete Erlaubnis und wies den Antrag der Klägerin ab, da ihre Spielhalle den Mindestabstand nicht einhielt und der Beigeladene längeren Bestandsschutz sowie eine höhere Zuverlässigkeit aufweise. Die Klägerin klagte und gewann zunächst vor dem Verwaltungsgericht, das die Auswahlentscheidung als ermessensfehlerhaft bewertete. Die Beklagte und der Beigeladene legten Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. • Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig und erfolgreich; die Klage ist unbegründet. • Die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis verletzt nicht die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Die Behörde hat ein rechtmäßiges Auswahlverfahren durchgeführt und durfte den Zeitpunkt der früheren Erlaubniserteilung bzw. den daraus folgenden Bestands- und Vertrauensschutz als maßgebliches Kriterium berücksichtigen. • Die Behörde durfte Zuverlässigkeitsaspekte einbeziehen und dabei die festgestellten Verstöße ins Gewicht stellen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts macht unterschiedliche Kontrollhäufigkeit die Berücksichtigung der ermittelten Verstöße nicht von vornherein unzulässig, sofern eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Einschätzung besteht. • Der Senat verweist ergänzend auf seine Ausführungen im Parallelverfahren 4 A 4023/19, nach denen die von der Behörde getroffenen Erwägungen und die Gewichtung der Kriterien insgesamt ermessensfehlerfrei sind. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der Berufungsinstanz; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. • Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klage der Klägerin gegen die Erlaubnis des Beigeladenen vom 22.11.2017 wird abgewiesen; die Erlaubnis ist rechtmäßig, weil die Behörde in ihrer Auswahlentscheidung sachgerechte und ermessensfehlerfreie Kriterien (insbesondere Zeitpunkt der Erlaubniserteilung/Bestands- und Vertrauensschutz sowie Zuverlässigkeit) angewandt und hinreichende tatsächliche Grundlagen für ihre Bewertung hatte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.