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Beschluss

1 A 927/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der Zulassungsgründe des §124 VwGO fallbezogen und konkret dargelegt wurde. • Ein Bescheid, der objektiv deutlich macht, dass eine abschließende Entscheidung getroffen wurde, lässt nicht den Rückschluss zu, die Frage sei nur zurückgestellt; der Empfängerhorizont ist maßgeblich. • §63d SVG gewährt Unfallruhegehalt nur, wenn der Einsatzunfall in der Zeit der Berufssoldatenstellung eingetreten ist; eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung ist nicht erforderlich, solange der Gesetzgeber nicht evident willkürlich handelt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: §63d SVG erfasst nur Unfälle in Berufssoldatenstatus • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der Zulassungsgründe des §124 VwGO fallbezogen und konkret dargelegt wurde. • Ein Bescheid, der objektiv deutlich macht, dass eine abschließende Entscheidung getroffen wurde, lässt nicht den Rückschluss zu, die Frage sei nur zurückgestellt; der Empfängerhorizont ist maßgeblich. • §63d SVG gewährt Unfallruhegehalt nur, wenn der Einsatzunfall in der Zeit der Berufssoldatenstellung eingetreten ist; eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung ist nicht erforderlich, solange der Gesetzgeber nicht evident willkürlich handelt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von Unfallruhegehalt nach §63d SVG. Die Beklagte hatte bereits 2007 in einem Bescheid entschieden, dass dem Kläger wegen eines Einsatzunfalls vom 29.09.2004 kein Unfallruhegehalt nach §63d SVG zusteht; dieser Bescheid ist unanfechtbar. Nach späteren Gesetzesänderungen wurden jedoch einmalige Entschädigungen und Ausgleichszahlungen erhöht; der Kläger macht geltend, der Bescheid habe die Frage des Unfallruhegehalts nicht endgültig entschieden oder die Vorschrift sei verfassungswidrig bzw. verfassungskonform auszulegen zugunsten einer Ausweitung des Anspruchs. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für Unfallruhegehalt und für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung und fordert Zulassung der Berufung insbesondere wegen Verfassungsfragen und grundsätzlicher Bedeutung. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4, Abs.5 VwGO muss der Zulassungsgrund innerhalb der Frist fallbezogen und konkret dargelegt werden, sodass das Gericht allein aus der Zulassungsbegründung entscheiden kann. • Bescheidinhalt: Aus objektivem Empfängerhorizont (analog §§133,157 BGB) ergibt sich aus dem Bescheid vom 25.07.2007 eine abschließende negative Entscheidung zum Anspruch auf Unfallruhegehalt; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frage nur zurückgestellt wurde. • Rechtsauslegung §63d SVG: Wortlaut, Systematik und Verweisungen sprechen dafür, dass §63d SVG Unfallruhegehalt nur gewährt, wenn der Einsatzunfall in der Zeit der Berufssoldatenstellung eingetreten ist; spätere Novellierungen haben diese Voraussetzung nicht aufgehoben. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Maßstab sind Art.14 Abs.1 i.V.m. Art.33 Abs.5 GG und Art.3 Abs.1 GG; der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum und die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf evidente Sachwidrigkeit. • Keine Evidenz der Unverhältnismäßigkeit: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit evident unzureichend oder willkürlich ist; Erhöhungen der Ausgleichszahlungen (z. B. §63f SVG) mildern Benachteiligungen. • Angemessenheit des Zulassungsvorbringens: Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts und zeigt keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO auf. • Kosten und Streitwert: Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf bis zu 35.000 Euro festgesetzt (24facher Monatsdifferenzbetrag). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügte nicht, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen. Rechtsgrundlage und Systematik des §63d SVG begründen die Beschränkung des Anspruchs auf Fälle, in denen der Einsatzunfall im Status des Berufssoldaten eingetreten ist; dies verstößt nicht evident gegen Art.3 oder Art.14 i.V.m. Art.33 GG. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.