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Beschluss

15 E 258/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist nur zulässig zur Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs; eine inhaltliche Überprüfung der Rechtswürdigung ist kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge. • Eine Anhörungsrüge kann nicht dazu dienen, eine erneute Prüfung eines bereits abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu erzwingen. • Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist unstatthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschwerde nach § 133 VwGO nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig zur inhaltlichen Überprüfung gerichtlicher Rechtswürdigung • Die Anhörungsrüge ist nur zulässig zur Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs; eine inhaltliche Überprüfung der Rechtswürdigung ist kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge. • Eine Anhörungsrüge kann nicht dazu dienen, eine erneute Prüfung eines bereits abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu erzwingen. • Eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist unstatthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschwerde nach § 133 VwGO nicht vorliegen. Der Antragsteller wandte sich gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 222/20, mit dem sein Prozesskostenhilfebegehren offenbar abschließend behandelt worden war. Er erhob daraufhin eine Anhörungsrüge und legte Schriftsatzvorbringen vor, mit denen er die rechtliche Würdigung des Senats beanstandete und eine erneute Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens erreichen wollte. Der Senat prüfte, ob durch die Entscheidung sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei und ob eine "hilfsweise" Beschwerde nach § 133 VwGO gegeben sei. Die Anhörungsrüge zielte auf Selbstkorrektur des Gerichts und war darauf gerichtet, die inhaltliche Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung überprüfen zu lassen. • Rechtliche Grundlage ist § 152a VwGO; die Rüge setzt voraus, dass kein Rechtsmittel möglich ist und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 152a Abs.1 Satz1 VwGO). • Die Voraussetzungen der Anhörungsrüge lagen nicht vor: Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen; es bestand daher keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. • Der Antragsteller wollte de facto eine inhaltliche Überprüfung der Rechtswürdigung des Senats erreichen; die Anhörungsrüge dient jedoch nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung. • Die als "hilfsweise" bezeichnete Beschwerde gegen den Senatsbeschluss ist unstatthaft, da eine Beschwerde nach § 133 VwGO nur in einem anderen Verfahrenskontext (Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren) in Betracht kommt. • Es war keine Kostenentscheidung zu treffen, weil die Rüge auf die Fortführung eines gerichtskostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens gerichtet war. Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag und die Rüge nicht dazu dient, die materielle Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Die vorgebrachten Einwendungen waren bereits bedacht worden, sodass das Verfahrensrecht nach § 152a VwGO nicht einschlägig ist. Eine als Alternativbehelf bezeichnete Beschwerde nach § 133 VwGO war unstatthaft. Mangels Erfolg der Rüge erfolgte keine Kostenentscheidung. Der Beschluss ist unanfechtbar.