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Beschluss

15 E 257/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn sie lediglich die inhaltliche Richtigkeit einer unanfechtbaren Entscheidung angreift. • Eine Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der rechtlichen Würdigung des Gerichts, sondern der Geltendmachung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung. • Eine als "Beschwerde" bezeichnete hilfsweise Rechtsbehelfskonstruktion ist unstatthaft, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig bei bloßer Angriff auf inhaltliche Würdigung (Anhörungsrüge nach §152a VwGO) • Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn sie lediglich die inhaltliche Richtigkeit einer unanfechtbaren Entscheidung angreift. • Eine Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der rechtlichen Würdigung des Gerichts, sondern der Geltendmachung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung. • Eine als "Beschwerde" bezeichnete hilfsweise Rechtsbehelfskonstruktion ist unstatthaft, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Antragsteller rügte mit einer Anhörungsrüge einen Senatsbeschluss vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 168/20, in dem sein Anliegen nicht weiter verfolgt wurde. Er machte geltend, das Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt und beantragte die Fortführung des Verfahrens zur erneuten Prüfung seines Begehrens auf Prozesskostenhilfe. Der Senatsbeschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller legte Einwendungen in einem Schriftsatz vor, mit denen er im Kern die rechtliche Würdigung des Senats beanstandete und ergänzend auf eine "Beschwerde nach §133 VwGO" verwies. • Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass kein Rechtsbehelf gegeben ist und eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt; die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). • Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung eingestellt; daraus ergibt sich keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. • Der Antragsteller greift im Wesentlichen die rechtliche Würdigung des Senats an und verlangt damit eine materielle Überprüfung der Entscheidung, was die Anhörungsrüge nicht bewirkt; sie ist nicht das geeignete Rechtsmittel zur Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit einer unanfechtbaren Entscheidung. • Die als hilfsweise bezeichnete Beschwerde nach § 133 VwGO ist unstatthaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Beschwerdeform nicht vorliegen. • Es war keine Entscheidung über Kosten zu treffen, weil das Verfahren der Prozesskostenhilfe gerichtskostenfrei ist. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen, da keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Der Senat hat die Einwendungen des Antragstellers berücksichtigt; dessen Vorbringen zielt auf eine materielle Überprüfung der rechtlichen Würdigung, die mit einer Anhörungsrüge nicht erreicht werden kann. Eine vermeintliche hilfsweise Beschwerde nach § 133 VwGO ist unzulässig, da die Voraussetzungen hierfür fehlen. Mangels eines förmlichen Verfahrenskostentatbestands wurde keine Kostenentscheidung getroffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.