Beschluss
15 E 256/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Ersatzrechtsbehelf zur inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung.
• Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde und die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnet sowie die Verletzung darlegt.
• Eine als „hilfsweise“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, wenn der verwiesene Rechtsbehelf nach § 133 VwGO nicht einschlägig ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge nur bei Gehörsverletzung, nicht zur materiellen Überprüfung • Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Ersatzrechtsbehelf zur inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung. • Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde und die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnet sowie die Verletzung darlegt. • Eine als „hilfsweise“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, wenn der verwiesene Rechtsbehelf nach § 133 VwGO nicht einschlägig ist. Der Antragsteller rügte per Anhörungsrüge einen unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 3. März 2021 (15 E 155/20) mit dem sein Anliegen im Prozesskostenhilfeverfahren beendet wurde. Er machte geltend, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und legte ergänzende Einwendungen in einem Schriftsatz vom 24. März 2021 vor. Der Senat prüfte, ob die Anhörungsrüge zulässig und begründet ist und ob eine ergänzende Beschwerde nach § 133 VwGO in Betracht kommt. Streitig war, ob die Rüge die Vorlage einer inhaltlichen Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung ermöglicht und ob das Gehörsrecht verletzt worden ist. • Anhörungsrügestatut: § 152a Abs. 1 VwGO verlangt, dass kein Rechtsmittel möglich ist und eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt; die Rüge muss die Entscheidung bezeichnen und die Gehörsverletzung darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). • Prüfung ergab, dass der Senat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen hat; aus den Einwendungen ergibt sich keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Die Rüge versucht im Kern, die materielle Rechts- oder Würdigung der vorigen Entscheidung anzufechten, was mit der Anhörungsrüge nicht möglich ist. • Die als „hilfsweise“ bezeichnete Beschwerde ist unstatthaft, weil die herangezogene Rechtsgrundlage (§ 133 VwGO) für den vorliegenden Verfahrensstand nicht einschlägig ist. • Kostenentscheidung entfällt, weil das Verfahren der Selbstkorrektur des Gerichts auf Fortführung eines gerichts kostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens gerichtet ist. • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO). Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Gericht hat sein Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es die vorgetragenen Einwendungen gekannt und gewürdigt hat; die Rüge kann nicht dazu dienen, die materielle Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nachzuprüfen. Die ‚hilfsweise‘ erhobene Beschwerde ist unzulässig, da § 133 VwGO hier nicht anwendbar ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.