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Beschluss

4 A 293/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO). • Zeitablauf allein (hier 8 Monate) nach vorherigen massiven und systematischen Ordnungs- und Rechtsverstößen begründet grundsätzlich keine ausreichende Grundlage, um die zuvor festgestellte Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufzuheben. • Ein bloßer Verweis auf fehlende eigene Prüfung durch das Verwaltungsgericht ohne schlüssige Gegenargumente genügt nicht, um die tragenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen zu erschüttern. • Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, wenn die angegriffenen Fragen durch bestehende höchstrichterliche und Senatsrechtsprechung bereits ausreichend behandelt sind und der Antragsteller keine konkreten, fallbezogenen Anhaltspunkte für eine andere Rechtsanwendung vorlegt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Unzuverlässigkeitsfeststellung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO). • Zeitablauf allein (hier 8 Monate) nach vorherigen massiven und systematischen Ordnungs- und Rechtsverstößen begründet grundsätzlich keine ausreichende Grundlage, um die zuvor festgestellte Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufzuheben. • Ein bloßer Verweis auf fehlende eigene Prüfung durch das Verwaltungsgericht ohne schlüssige Gegenargumente genügt nicht, um die tragenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen zu erschüttern. • Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, wenn die angegriffenen Fragen durch bestehende höchstrichterliche und Senatsrechtsprechung bereits ausreichend behandelt sind und der Antragsteller keine konkreten, fallbezogenen Anhaltspunkte für eine andere Rechtsanwendung vorlegt. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle. Die Beklagte erließ am 7.6.2018 eine Ordnungsverfügung, mit der die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis abgelehnt und die Schließung angeordnet wurde; Begründung war die mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin wegen zahlreicher und systematischer Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und machte geltend, das Verwaltungsgericht habe sich auf frühere Senatsentscheidungen gestützt, nicht ausreichend neu geprüft und dürfe acht Monate nach der Senatsentscheidung die Zuverlässigkeit nicht ohne erneute Prüfung verneinen. Sie berief sich ferner auf Zeitablauf und mögliche Nachbesserungen ihres Verhaltens. • Zulassungsmaßstab (§ 124 Abs. 2 VwGO): Zulassung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit oder bei grundsätzlicher Bedeutung; solche Zweifel müssen durch schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen begründet werden. • Keine ernstlichen Zweifel: Die Klägerin hat keine substantiierten, fallbezogenen Einwände gegen die ausführliche Würdigung des Senats und des Verwaltungsgerichts vorgebracht; bloße Hinweise auf fehlende eigene Prüfung genügen nicht. • Darlegungslast und Bedeutung des Vortrags: Für glücksspielrechtliche Erlaubnisse gilt eine strenge Darlegungslast; die Vielzahl und Schwere der festgestellten Verstöße rechtfertigen die Annahme andauernder Unzuverlässigkeit, zumal der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin als substanzlos beurteilt wurde. • Zeitlichkeit: Der Ablauf von acht Monaten ohne ordnungsrechtliche Beanstandungen ist vor dem Hintergrund jahrelanger schwerwiegender Verstöße nicht geeignet, die zuvor festgestellte Unzuverlässigkeit grundsätzlich zu beseitigen; höchstrichterliche Rechtsprechung macht nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsstreits im Allgemeinen wenig bedeutsam. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Es liegt kein klärungsbedürftiger, grundsätzlicher Rechtskonflikt vor, weil die einschlägigen Fragen bereits durch Senats- und obergerichtliche Rechtsprechung behandelt sind und die Klägerin keine konkreten Aspekte benennt, die eine grundsätzliche Entscheidung erforderten. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Streitwert für das Verfahren 16.875,00 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Kammer sieht keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil die Klägerin keine schlüssigen, fallbezogenen Gegenargumente zu den tragenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen vorgelegt hat. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Klägerin wegen zahlreicher und systematischer Verstöße die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb der Spielhalle nicht besitzt; der achtmonatige Zeitablauf ohne Beanstandungen reicht nicht aus, diese Zweifel auszuräumen. Auch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 16.875,00 Euro.