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Beschluss

10 A 899/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. • Wer ernstliche Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO geltend macht, muss die entscheidungstragenden Tatsachen oder Rechtsbegriffe konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Bei der Bewertung von Zumutbarkeit und Vorbelastung ist auf die bereits im betroffenen Bereich hinzunehmenden Beeinträchtigungen abzustellen; eine Gesamtbetrachtung mehrerer Bauvorhaben ist nur dann geboten, wenn die konkreten Umstände dies verlangen. • Die bloße Verschlechterung der Situation einer Nachbarparzelle gegenüber einem früheren Zustand rechtfertigt noch nicht die Annahme einer rücksichtslosen oder "erdrückenden" Grenzbebauung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein ernstlicher Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung • Der Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, wenn innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. • Wer ernstliche Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO geltend macht, muss die entscheidungstragenden Tatsachen oder Rechtsbegriffe konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Bei der Bewertung von Zumutbarkeit und Vorbelastung ist auf die bereits im betroffenen Bereich hinzunehmenden Beeinträchtigungen abzustellen; eine Gesamtbetrachtung mehrerer Bauvorhaben ist nur dann geboten, wenn die konkreten Umstände dies verlangen. • Die bloße Verschlechterung der Situation einer Nachbarparzelle gegenüber einem früheren Zustand rechtfertigt noch nicht die Annahme einer rücksichtslosen oder "erdrückenden" Grenzbebauung. Die Kläger rügten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelgarage auf dem Nachbargrundstück H. Straße 19 und begehrten deren Aufhebung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und befand, die Genehmigung verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zugunsten der Kläger. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung und machten insbesondere geltend, das Vorhaben sei rücksichtslos und wirke sich nachteilig auf ihr Grundstück H. Straße 18 aus. Sie beriefen sich auf Vorbelastungen und forderten eine Gesamtbetrachtung der Bebauungen auf den Grundstücken H. Straße 18 und 19. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag im Rahmen des §124a VwGO und entschied, die Voraussetzungen für die Zulassung lägen nicht vor. Das Gericht stellte fest, dass in der näheren Umgebung bereits Garagen- und Stellplatznutzungen vorhanden seien und die Kläger keine neuen, konkreten Gesichtspunkte für eine andere rechtliche Bewertung vorgetragen hätten. Schließlich entschied das Gericht kosten- und streitwerterheblich zuungunsten der Kläger. • Zulassungsrechtliche Anforderungen: Nach §124 Abs.2 VwGO sind für die Zulassung Berufungserkenntnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung erforderlich; die Kläger haben keine dieser Voraussetzungen innerhalb der Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO substantiiert dargelegt. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Kläger haben es unterlassen, die entscheidungstragenden Tatsachenfeststellungen oder den maßgeblichen Rechtssatz konkret zu benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen; daher fehlen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Bewertung der Zumutbarkeit und Vorbelastung: Maßgeblich ist, welche Einwirkungen die betroffenen Personen in dem konkreten Bereich bereits hinzunehmen haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass in der Umgebung vergleichbare Garagen- und Stellplatznutzungen vorhanden sind und daher eine Vorbelastung besteht, so dass die neue Genehmigung nicht rücksichtslos ist. • Keine erdrückende Grenzbebauung: Die Kläger haben nicht dargetan, dass die Grenzbebauung in Ausmaß, Baumasse oder Gestaltung eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. einer "erdrückenden" Wirkung bewirkt; die Rechtsprechung verlangt hierzu konkrete Umstände des Einzelfalls, die hier fehlen. • Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die von den Klägern vorgebrachten Angriffe rechtfertigen keine weitergehende Klärung, die nur im Berufungsverfahren erfolgen könnte. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die behauptete Frage nach einer möglichen Gesamtbetrachtung der Bauvorhaben ist nicht verallgemeinerungsfähig und die maßgeblichen Voraussetzungen für eine erdrückende Wirkung sind bereits durch die Rechtsprechung geklärt; daher fehlt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Prozess- und Kostenfolgen: Mangels Zulassung wurde der Antrag abgelehnt; die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 10.000 Euro. Der Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren wird abgelehnt, weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend beurteilt, dass die Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften zugunsten der Kläger verstößt und dass in der Umgebung bereits vergleichbare Garagen- und Stellplatznutzungen eine Vorbelastung begründen. Eine erdrückende Wirkung der Grenzbebauung ist nicht ersichtlich; konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, wurden nicht vorgetragen. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.