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Beschluss

1 B 179/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist nur begründet, wenn das dienstherrliche Abbruchentschluss willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist. • Die Entscheidung, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und derzeit nicht erneut auszuschreiben, ist eine verwaltungspolitische Organisationsentscheidung, die nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Art. 33 Abs. 2 GG). • Fehlende Beteiligung des Personalrats nach § 76 BPersVG ist in Fällen eines endgültigen Abbruchs und Nichtbeabsichtigens einer Besetzung der Stelle nicht tatbestandsmäßig und begründet keinen erfolgreichen Angriff gegen die Organisationsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Abbruch von Stellenbesetzungsverfahren • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist nur begründet, wenn das dienstherrliche Abbruchentschluss willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist. • Die Entscheidung, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und derzeit nicht erneut auszuschreiben, ist eine verwaltungspolitische Organisationsentscheidung, die nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Art. 33 Abs. 2 GG). • Fehlende Beteiligung des Personalrats nach § 76 BPersVG ist in Fällen eines endgültigen Abbruchs und Nichtbeabsichtigens einer Besetzung der Stelle nicht tatbestandsmäßig und begründet keinen erfolgreichen Angriff gegen die Organisationsentscheidung. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Fortsetzung eines per Vermerk vom 9. Dezember 2020 abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens für die Stelle "Fahrdienstleiter ÖZB" mit Bewertung M9. Der Antragsgegner hatte das Verfahren nach Auswertung eines erstinstanzlichen Beschlusses abgebrochen und erklärt, eine wiederholte Ausschreibung sei aktuell nicht vorgesehen; zudem kündigte er eine Neuregelung interner Prüfungs‑ und Beurteilungsvorgaben an. Der Antragsteller rügte, der Abbruch sei unbegründet, willkürlich und diene dem Verstecken einer fortbestehenden Besetzungsabsicht; er monierte außerdem eine unterlassene Beteiligung des Betriebsrats nach § 76 BPersVG. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe; insoweit handele es sich um eine Organisationsentscheidung, die nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die vom Senat geprüft und zurückgewiesen wurde. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Die Überprüfung beschränkt sich auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe; der Antragsteller hat diese nicht genügend substantiiert. • Organisationsentscheidung und Rechtsschutzstandard: Die Abbruchentscheidung ist eine verwaltungspolitische Organisationsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG; gerichtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur auf Willkür oder Rechtsmissbrauch. • Auslegung des Abbruchvermerks: Der Vermerk vom 9. Dezember 2020 enthält drei Entscheidungen: Abbruch des Verfahrens, derzeit kein Wiederauffüllen der Ausschreibung und Entwicklung eigener Vorgaben zur Eignungsprüfung. Die Wendung "aktuell nicht vorgesehen" bedeutet, dass kurzfristig keine erneute Ausschreibung geplant ist, schließt eine spätere Änderung nicht aus, begründet aber keine sofortige Wiederbesetzungsabsicht. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Im Eilverfahren hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass der Antragsgegner nur vorgeheuchelte Gründe vorgebe oder das Verfahren willkürlich abgebrochen habe; die vorgebrachten Umstände genügen nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch oder Willkür. • Mitbestimmung des Personalrats: Die behauptete unterlassene Beteiligung nach § 76 BPersVG greift nicht durch, weil bei einem endgültigen Abbruch und Nichtbeabsichtigen einer Besetzung keine einschlägliche Personalangelegenheit i.S. der genannten Vorschriften vorliegt; selbst bei geplanter Neuausschreibung würde der Personalrat im neuen Verfahren angemessen beteiligt. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde ist kostenpflichtig; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. • Rechtliche Maßstäbe: Art. 33 Abs. 2 GG für Organisationsentscheidungen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO für die Glaubhaftmachung im Eilrechtsschutz, sowie § 76 BPersVG zur Frage der Mitbestimmung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; sein Eilantrag auf Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist nicht begründet. Der Antragsteller hat im Eilverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Abbruchentscheidung des Antragsgegners willkürlich oder rechtsmissbräuchlich war oder dass tatsächlich eine unmittelbare Absicht zur kurzfristigen Neuausschreibung bestand. Die Entscheidung des Antragsgegners ist als verwaltungspolitische Organisationsentscheidung einzustufen, die nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Eine behauptete Unterlassung der Beteiligung des Personalrats nach § 76 BPersVG begründet keinen erfolgreichen Angriff, weil bei einem endgültigen Verzicht auf Besetzung keine einschlägige Personalangelegenheit vorliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.