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Beschluss

14 B 1975/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Haftungsbescheid ist anzuordnen, wenn überwiegende Anhaltspunkte für Ermessens- oder Ermittlungsfehler der Finanzbehörde sprechen. • Die Behörde verletzt ihre Ermittlungspflicht, wenn sie bei fehlenden Unterlagen des Verantwortlichen nicht den Insolvenzverwalter zur Klärung der verfügbaren Mittel und Tilgungen heranzieht. • Schweigen des Haftungspflichtigen auf pauschale Vorwürfe und die bloße Behauptung von Zahlungsfähigkeit rechtfertigen ohne konkrete Anhaltspunkte oder Widerspruchsaufklärung keine Annahme, die Mittelvorsorgepflicht sei verletzt. • Freiwillige Zahlungen des Gesellschafters werden nach §225 AO nach Tilgungsbestimmung oder bei Unterlassung nach Reihenfolge getilgt; Zahlungen auf andere Kassenzeichen tilgen nicht notwendigerweise die strittige Forderung. • Für die Pflichtverletzung des Geschäftsführers sind Pflicht zur Mittelvorsorge (vor Fälligkeit) und Pflicht zur anteiligen Entrichtung fälliger Steuern (ab Fälligkeit) streng zu trennen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und Ermessenszweifeln • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Haftungsbescheid ist anzuordnen, wenn überwiegende Anhaltspunkte für Ermessens- oder Ermittlungsfehler der Finanzbehörde sprechen. • Die Behörde verletzt ihre Ermittlungspflicht, wenn sie bei fehlenden Unterlagen des Verantwortlichen nicht den Insolvenzverwalter zur Klärung der verfügbaren Mittel und Tilgungen heranzieht. • Schweigen des Haftungspflichtigen auf pauschale Vorwürfe und die bloße Behauptung von Zahlungsfähigkeit rechtfertigen ohne konkrete Anhaltspunkte oder Widerspruchsaufklärung keine Annahme, die Mittelvorsorgepflicht sei verletzt. • Freiwillige Zahlungen des Gesellschafters werden nach §225 AO nach Tilgungsbestimmung oder bei Unterlassung nach Reihenfolge getilgt; Zahlungen auf andere Kassenzeichen tilgen nicht notwendigerweise die strittige Forderung. • Für die Pflichtverletzung des Geschäftsführers sind Pflicht zur Mittelvorsorge (vor Fälligkeit) und Pflicht zur anteiligen Entrichtung fälliger Steuern (ab Fälligkeit) streng zu trennen. Der Antragsteller war Geschäftsführer der X. GmbH & Co. KG. Die Antragsgegnerin erließ am 7.11.2019 einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller und forderte Zahlungen; ein Teilbetrag in Höhe von 35.159,47 € blieb von der Vollziehung ungesichert. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung an. Die Antragsgegnerin beantragte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitpunkte sind insbesondere, ob der Haftungsbescheid ermessens- oder ermittlungsfehlerhaft ist, ob der Antragsteller seine Mittelvorsorgepflicht verletzt hat und welche Zahlungen welcher Forderung zuzurechnen sind. Entscheidungsrelevant sind Insolvenberichte, Bilanzrückstellungen, Grundbuchsituation und Zahlungsverzeichnisse. Die Antragsgegnerin rügt mangelhafte Mitwirkung des Antragstellers und beruft sich auf angebliche Privatentnahmen und Grundstücksauflassungen. Das Gericht prüfte, ob die Behörde ausreichend ermittelt oder den Insolvenzverwalter hätte befragen müssen. • Das OVG hält die Beschwerde der Antragsgegnerin für unbegründet; die Überprüfung beschränkt sich auf die von der Behörde vorgebrachten Punkte (§146 Abs.4 VwGO). • Das Verwaltungsgericht durfte die aufschiebende Wirkung anordnen, weil überwiegend dafür spricht, dass der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft ist, weil die Antragsgegnerin den sachverhalt nicht hinreichend ermittelte und den Antragsteller nicht konkret genug zur Aufklärung aufforderte. • Wesentliche Ermittlungsdefizite betreffen die Verwendung aufgelöster Rücklagen/Gewinnrücklagen (Bericht des Insolvenzverwalters) und die Umstände der Auflassung von Grundbesitz; hierzu hätte die Behörde nachfragen bzw. den Insolvenzverwalter gem. §93 AO heranziehen müssen. • Die Behörde darf aus bloßem Schweigen des Antragstellers oder aus pauschalen Angaben zur Zahlungsfähigkeit nicht ohne Weiteres auf ausreichende Mittel oder eine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht schließen; behauptete Gewinne sind ohne belastbare Anhaltspunkte nicht verwertbar. • Die Pflicht zur Mittelvorsorge (vor Fälligkeit) ist von der Pflicht zur (anteiligen) Entrichtung fälliger Steuern (ab Fälligkeit) zu unterscheiden; die Anhörung und der Berechnungsbogen der Antragsgegnerin vermischten diese Zeiträume und Fragestellungen unzutreffend. • Der Antragsteller war nicht verpflichtet, umfangreiche Unterlagen vorzulegen, die sich im Besitz des Insolvenzverwalters befanden; die Behörde hätte diesen um Auskunft bitten müssen (§93 AO). • Zahlungen des Antragstellers vom Dez. 2018 und Jan. 2019 waren nach Aktenlage freiwillig und wurden nach Tilgungsbestimmung auf bestimmte Kassenzeichen gebucht; sie tilgen damit nicht notwendigerweise die strittige Gewerbesteuerforderung 2014. • Da die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Tatsachen nur rudimentär und zum Teil widersprüchlich ermittelt sind, ist nach summarischer Vorprüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegend wahrscheinlich, dass der Haftungsbescheid keinen Bestand haben wird. • Folge: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung angeordnet; die Antragsgegnerin kann die bisher unterbliebenen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren nachholen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zahlungsaufforderung im Haftungsbescheid, weil die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufklärte und überwiegend gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen. Insbesondere hätte die Antragsgegnerin den Insolvenzverwalter zur Ermittlung von fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Zahlungsmitteln im Zeitraum ab Fälligkeit (15.03.2016) befragen müssen; das bloße Schweigen des Antragstellers sowie pauschale Behauptungen der Zahlungsfähigkeit genügen nicht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 8.789,87 € festgesetzt. Die Antragsgegnerin kann im weiteren Widerspruchsverfahren die ergänzenden Ermittlungen und Nachfragen nachholen.