Beschluss
15 E 168/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
• Mutwillig ist eine Verfolgung, wenn eine selbstzahlende, verständig handelnde Partei bei Abwägung der Prozesschancen und -risiken von der Rechtsverfolgung absehen würde (§ 114 Abs.2 ZPO).
• Bei mehrfachen, gleichgerichteten Verfahren ist es zumutbar, ein Musterverfahren abzuwarten; andernfalls kann Prozesskostenhilfe aus Mutwilligkeitsgründen versagt werden.
• Das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs.1 GG und das Rechtsstaatsprinzip verbieten nicht die Prüfung der Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit als Voraussetzung der Prozesskostenhilfe.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO i.V.m. § 166 Abs.1 VwGO und § 127 Abs.4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei mehrfachen gleichgelagerten Verfahren: Mutwilligkeit verlangt Musterverfahren (15 E 168/20) • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Mutwillig ist eine Verfolgung, wenn eine selbstzahlende, verständig handelnde Partei bei Abwägung der Prozesschancen und -risiken von der Rechtsverfolgung absehen würde (§ 114 Abs.2 ZPO). • Bei mehrfachen, gleichgerichteten Verfahren ist es zumutbar, ein Musterverfahren abzuwarten; andernfalls kann Prozesskostenhilfe aus Mutwilligkeitsgründen versagt werden. • Das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs.1 GG und das Rechtsstaatsprinzip verbieten nicht die Prüfung der Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit als Voraussetzung der Prozesskostenhilfe. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO i.V.m. § 166 Abs.1 VwGO und § 127 Abs.4 ZPO. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er Zugang zu gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen früherer Geschäftsjahre geltend machen wollte. Parallel betreibt er eine Vielzahl weiterer Verfahren und Beschwerdeverfahren mit im Wesentlichen identischen Rechtsfragen zum Informationszugang. In mehreren bereits früher gestellten Anträgen verfolgte er dieselben Ansprüche; in zwei zuerst anhängig gemachten Verfahren war Prozesskostenhilfe hingegen bewilligt worden, weil sie als Musterverfahren dienten. Die Streitfragen betreffen insbesondere die Anwendbarkeit einer speziellen Regelung in den §§ 21e Abs.9, 21g Abs.7 GVG und die Frage eines möglichen Anspruchsausschlusses wegen Rechtsmissbrauchs. Das Gericht prüfte, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob sie mutwillig ist. Der Antragsteller stand finanziell bedürftig dar und beantragte Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der VwGO und ZPO. • Rechtliche Grundlage: Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO nur bei hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit zu gewähren. • Begriff der Mutwilligkeit: Nach § 114 Abs.2 ZPO ist mutwillig, wenn eine verständig handelnde, selbstzahlende Partei unter Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl Erfolgsaussichten bestehen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art.3 Abs.1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG) stehen der Anwendung der Mutwilligkeitsprüfung nicht entgegen; es ist verfassungskonform, Prozesskostenhilfe an vernünftige Erfolgsaussicht und an das Fehlen von Mutwilligkeit zu knüpfen. • Maßstab der Beurteilung: Maßstab ist das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden, verständig handelnden Person, die bei Kostenrisiken auf ein Verfahren verzichten oder dessen Fortgang vom Ausgang eines bereits anhängigen Musterverfahrens abhängig machen würde. • Anwendung auf den Einzelfall: Da der Antragsteller zahlreiche parallel geführte, im Wesentlichen gleiche Verfahren anhängig gemacht hat, hätte er die klärende Entscheidung in einem Musterverfahren abwarten können. Das gleichzeitige Verfolgen vieler identischer Ansprüche rechtfertigt nicht, die Kostenlast der Allgemeinheit aufzubürden. • Folgerung: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, auch wenn die Erfolgsaussichten nicht abschließend beurteilt werden müssen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs.2 VwGO i.V.m. § 166 Abs.1 VwGO und § 127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller erhält keine Prozesskostenhilfe. Das Gericht hielt die Verfolgung der gleichgerichteten Ansprüche in zahlreichen parallelen Verfahren für mutwillig, weil ein verständig handelnder Selbstzahler die Entscheidung in einem Musterverfahren abgewartet hätte. Deshalb kann die Allgemeinheit nicht die Kosten für mehrere gleichlautende Klagen tragen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.