Beschluss
7 B 169/21.NE
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt das Vorliegen eines drohenden schweren Nachteils oder anderer dringend gebotener wichtiger Gründe voraus.
• Schwere Nachteile i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO sind strenger zu beurteilen als die Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO; eine Außervollzugsetzung ist nur in außergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt.
• Behauptete Umweltauswirkungen oder mögliche Verletzungen öffentlich-rechtlicher Schutzpflichten durch Dritte begründen für sich genommen keinen rechtlich erheblichen Nachteil des Antragsstellers, soweit dieser nicht als Träger der geschützten Belange betroffen ist.
• Offensichtliche Mängel des angegriffenen Bebauungsplans sind im vorläufigen Rechtsschutz nur dann ausreichend, wenn sie die dringende Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung überzeugend begründen.
Entscheidungsgründe
Außervollzugsetzung vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur bei drohendem schweren Nachteil • Ein Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt das Vorliegen eines drohenden schweren Nachteils oder anderer dringend gebotener wichtiger Gründe voraus. • Schwere Nachteile i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO sind strenger zu beurteilen als die Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO; eine Außervollzugsetzung ist nur in außergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt. • Behauptete Umweltauswirkungen oder mögliche Verletzungen öffentlich-rechtlicher Schutzpflichten durch Dritte begründen für sich genommen keinen rechtlich erheblichen Nachteil des Antragsstellers, soweit dieser nicht als Träger der geschützten Belange betroffen ist. • Offensichtliche Mängel des angegriffenen Bebauungsplans sind im vorläufigen Rechtsschutz nur dann ausreichend, wenn sie die dringende Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung überzeugend begründen. Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6918-2 der Gemeinde für die Dauer des anhängigen Normenkontrollverfahrens (Hauptsache: 7 D 103/20.NE). Streitgegenstand sind insbesondere befürchtete Folgen des Planvollzugs für Grünbestand, Flora und Fauna sowie mögliche Gesundheitsgefahren durch Asbest bei Abrissarbeiten. Die Beigeladene ist als Vorhabenträgerin betroffen; sie hat zum Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und einen eigenen Sachantrag gestellt. Der Antragsteller rügt darüber hinaus Verstöße gegen Verfahrens- und materielle Normen (u.a. Abwägung, § 13a BauGB, § 41 GO NRW). Das Verwaltungsgericht soll nach § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, die den Plan außer Vollzug setzt. Der Senat prüfte die Dringlichkeit und das Vorliegen schwerer Nachteile sowie die Substanz des Vorbringens. • Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme ist § 47 Abs. 6 VwGO; diese Vorschrift verlangt das Vorliegen drohender schwerer Nachteile oder andere dringend gebotene wichtige Gründe für eine Außervollzugsetzung. • Der Antragsteller hat keine konkreten, substantiierten schweren Nachteile dargelegt; die fachlichen und tatsächlichen Behauptungen zu Eingriffen in Flora und Fauna begründen für ihn als natürliche Person keinen rechtlich erheblichen Nachteil, weil er nicht Träger der einschlägigen Naturschutzbelange ist. • Behauptete Ordnungs- oder Artenschutzverstöße der Beigeladenen sind für das Eilrechtsschutzverfahren nicht entscheidungserheblich, solange sie nicht hinreichend konkretisiert und damit geeignet sind, einen schweren Nachteil des Antragstellers zu begründen. • Die pauschale Berufung auf eine Gefährdung der Gesundheit durch Asbestminderung wurde nicht ausreichend substantiiert und ist daher unbeachtlich für die Frage der Dringlichkeit. • Der Maßstab für eine Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist strenger als bei einstweiligen Anordnungen nach § 123 VwGO; nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Außervollzugsetzung gerechtfertigt, wenn die Umstände den Erlass unabweisbar erscheinen lassen. • Offensichtliche Mängel des Bebauungsplans sind nicht dargetan; die im Hauptsacheverfahren erhobenen Rügen ergeben im vorläufigen Eilverfahren keine so gewichtige Überschusslage, dass die gegenläufigen Interessen überwiegen würden. • Mangels Erfolgsaussichten des Antrags sind auch weitergehende Begehren unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 52, 53 GKG. • Das Verfahren ist mit diesem unanfechtbaren Beschluss abgeschlossen, der Antrag wird abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde abgelehnt. Der Senat erkennt keinen substantiell dargelegten schweren Nachteil des Antragstellers, der die strengen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung erfüllte. Umwelt- und Artenschutzbehauptungen der Klageführerin sowie pauschale Gesundheitsgefahren durch Asbest wurden nicht ausreichend konkretisiert und können daher die dringende Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nicht begründen. Offensichtliche Mängel des Bebauungsplans sind im Eilverfahren nicht ersichtlich; die Entscheidung über mögliche materielle Rechtsfehler bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.