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Beschluss

13 B 1929/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO erfasst außerschulische Bildungsangebote weit und damit auch Präsenzunterrichtung in Hundeschulen. • Die Betriebsschließung von Hundeschulen nach § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist als Maßnahme zum Herunterfahren nicht allein auf geschlossene Räume beschränkt. • Ein vorläufiger Anspruch auf Gestattung des Betriebs einer Hundeschule ist nur glaubhaft zu machen, wenn überzeugend dargelegt ist, dass das Angebot nicht als außerschulisches Bildungsangebot i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO einzustufen ist.
Entscheidungsgründe
Hundeschule als außerschulisches Bildungsangebot: Verbot nach § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO • § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO erfasst außerschulische Bildungsangebote weit und damit auch Präsenzunterrichtung in Hundeschulen. • Die Betriebsschließung von Hundeschulen nach § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist als Maßnahme zum Herunterfahren nicht allein auf geschlossene Räume beschränkt. • Ein vorläufiger Anspruch auf Gestattung des Betriebs einer Hundeschule ist nur glaubhaft zu machen, wenn überzeugend dargelegt ist, dass das Angebot nicht als außerschulisches Bildungsangebot i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO einzustufen ist. Die Antragstellerin betreibt eine Hundeschule und begehrt vor dem Verwaltungsgericht die vorläufige Gestattung des Betriebs ihrer Einzel- und Gruppenunterrichts sowie ihrer Tätigkeit als Hundeausbilderin. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und verpflichtete die Antragsgegnerin vorläufig zur Duldung des Betriebs in bestimmtem Umfang. Die Antragsgegnerin rief das Oberverwaltungsgericht an und machte geltend, die Hundeschule falle unter das in § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ausgesprochene Verbot sämtlicher Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote. Streitgegenstand ist daher die Frage, ob Hundeschulen als außerschulische Bildungsangebote i.S.d. Verordnung zu qualifizieren sind und ob die Antragstellerin einen vorläufigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Relevante Tatsachen sind, dass Unterricht in Präsenz in der Hundeschule sowohl Hunde als auch Hundehalter betrifft und dass die CoronaSchVO ein weites Begriffsverständnis von Bildungsangeboten zugrunde legt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet hatte, den Betrieb der Hundeschule zu gestatten; diese Verpflichtung ist nicht gegenstandslos geworden trotz zwischenzeitlicher Änderungen der Rechtsverordnung. • Auslegung § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO: Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt und erfasst nach Wortlaut und Systematik sämtliche außerschulischen Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich solcher, die nicht unmittelbar einem engen Bildungsverständnis entsprechen. • Subsumtion: Unter das weite Begriffsverständnis fallen auch Hundeschulen mit Präsenz-Einzel- und Gruppenunterricht, weil die Schulung regelmäßig Anleitung und Wissensvermittlung an Hundehalter einschließt; Schulungsobjekt ist nicht ausschließlich der Hund. • Rechtliche Abgrenzung: Eine abweichende Auslegung aufgrund der tierseuchen- oder tierschutzrechtlichen Legaldefinitionen (z. B. § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG) ist nicht zielführend, da diese Regelungen anderen Zwecken dienen und nicht die infektionsschutzrechtliche Einordnung bestimmen. • Systematik und Zweck: Die CoronaSchVO zielt auf das Herunterfahren nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte im öffentlichen Leben; das Verbot nach § 7 Abs. 1 S. 1 dient gerade dieser Kontaktreduktion und erfasst nicht nur geschlossene Räume. • Beweislast und Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sie nicht hinreichend darlegte, dass ihr Angebot nicht unter das in § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO gefasste Verbot fällt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Beschwerde der Antragsgegnerin war begründet. Das OVG hat festgestellt, dass Hundeschulen mit Präsenzunterricht als außerschulische Bildungsangebote im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO zu qualifizieren sind und daher dem dortigen Verbot unterliegen. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weshalb es an der Voraussetzung für eine vorläufige Gestattung fehlt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.