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Beschluss

1 B 409/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch Übertragung eines Amtes nach §27 BLV verliehenes Amt begründet nicht automatisch die Laufbahnbefähigung für die nächsthöheren Laufbahnabschnitte. • Stellenausschreibungen dürfen zwingende Anforderungen (hier: Laufbahnbefähigung) vorgeben; diese sind verbindlich und sind nach den Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung auszulegen. • Ein Aufstiegsverfahren im Sinne der Stellenausschreibung ist nur dann erfüllt, wenn es den Definitionen der Bundeslaufbahnverordnung entspricht; die Ausnahmevorschrift des §27 BLV stellt kein derartiges Aufstiegsverfahren dar. • Verspätet vorgebrachte, neuartige Gründe in der Beschwerdebegründung sind unzulässig und bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Laufbahnbefähigung durch Übertragung nach §27 BLV; Verpflichtung zur Berücksichtigung in Auswahlverfahren verneint • Ein durch Übertragung eines Amtes nach §27 BLV verliehenes Amt begründet nicht automatisch die Laufbahnbefähigung für die nächsthöheren Laufbahnabschnitte. • Stellenausschreibungen dürfen zwingende Anforderungen (hier: Laufbahnbefähigung) vorgeben; diese sind verbindlich und sind nach den Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung auszulegen. • Ein Aufstiegsverfahren im Sinne der Stellenausschreibung ist nur dann erfüllt, wenn es den Definitionen der Bundeslaufbahnverordnung entspricht; die Ausnahmevorschrift des §27 BLV stellt kein derartiges Aufstiegsverfahren dar. • Verspätet vorgebrachte, neuartige Gründe in der Beschwerdebegründung sind unzulässig und bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin zu untersagen, den Referentenposten U5.1 im BAAINBw anderweitig zu besetzen und Beförderungsentscheidungen gegenüber dem vorgesehenen Stelleninhaber zu treffen, bis er erneut in das Auswahlverfahren einbezogen werde. Die Ausschreibung verlangte zwingend die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst oder den Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens. Die Antragsgegnerin schloss den Antragsteller aus dem weiteren Verfahren aus, weil er die geforderte Laufbahnbefähigung nicht vorweise. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde ein und brachte teils erst später neue Argumente vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht eingelegt; neue, nach Fristablauf vorgebrachte Gründe sind jedoch unzulässig und bleiben außer Betracht (§146 Abs.4 VwGO). • Auslegung der Stellenausschreibung: Das in der Ausschreibung verlangte Qualifikationserfordernis entspricht den Varianten des §7 BLV (Vorbereitungsdienst, Aufstiegsverfahren oder Anerkennung) und ist dahingehend auszulegen, dass ein ‚entsprechendes Aufstiegsverfahren‘ die Definitionen der BLV voraussetzt. • Rechtsmaterie §27 BLV: Die Übertragung eines Amtes nach §27 BLV ist eine Ausnahmebestimmung, die nicht die Zulassung zur Laufbahn oder die statusrechtliche Laufbahnbefähigung vermittelt; §27 Abs.4 BLV zeigt, dass nach §27 keine automatische Laufbahnbefähigung erworben wird, vielmehr bleiben dienstpostenbezogene Beförderungsregeln. • Beweis- und Tatbestandwürdigung: Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt oder die Stellenausschreibung in unzulässiger Weise ausgelegt habe; persönliche Eignung oder lange Berufserfahrung ersetzen die gesetzlich geforderte Laufbahnbefähigung nicht. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises der geforderten Laufbahnbefähigung fehlt ein Anspruch auf weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren; der Eilantrag ist unbegründet. • Kosten und Streitwert: Die Kostenfolge folgt aus §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; Streitwert gemäß GKG-Berechnung auf 21.079,25 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Antragsteller die in der Stellenausschreibung geforderte Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst nicht nachgewiesen hat und dass die Übertragung eines Amtes nach §27 BLV nicht automatisch diese Laufbahnbefähigung begründet. Neue, nach Fristablauf vorgebrachte Gründe wurden nicht berücksichtigt. Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch besteht kein Recht auf weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 21.079,25 Euro festgesetzt.