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Beschluss

15 B 124/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung, eine angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, ist zurückzuweisen; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Suspensivinteresse. • Bei summarischer Prüfung sprechen überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, eine Versammlung als ortsfeste Kundgebung statt als Aufzug durchzuführen, um die Einhaltung von Mindestabständen zu gewährleisten (§§ 28, 28a IfSG; CoronaSchVO). • Die Verwertung von PCR-basierten Inzidenzwerten als Grundlage für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ist verfassungsgemäß, weil sie Rückschlüsse auf die Verbreitung des Erregers und das Risiko von Neuinfektionen zulässt. • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist kein gleich wirksames mildes Mittel gegenüber der Anordnung, eine Versammlung ortsfest durchzuführen; bei größeren Freiluftversammlungen sind Abstand und Maske kumulativ vorgeschrieben (CoronaSchVO).
Entscheidungsgründe
Anordnung ortsfester Kundgebung statt Aufzug rechtmäßig; öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt • Die Beschwerde gegen die Anordnung, eine angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen, ist zurückzuweisen; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Suspensivinteresse. • Bei summarischer Prüfung sprechen überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, eine Versammlung als ortsfeste Kundgebung statt als Aufzug durchzuführen, um die Einhaltung von Mindestabständen zu gewährleisten (§§ 28, 28a IfSG; CoronaSchVO). • Die Verwertung von PCR-basierten Inzidenzwerten als Grundlage für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ist verfassungsgemäß, weil sie Rückschlüsse auf die Verbreitung des Erregers und das Risiko von Neuinfektionen zulässt. • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist kein gleich wirksames mildes Mittel gegenüber der Anordnung, eine Versammlung ortsfest durchzuführen; bei größeren Freiluftversammlungen sind Abstand und Maske kumulativ vorgeschrieben (CoronaSchVO). Der Antragsteller hatte für den 31. Januar 2021 eine Versammlung als Aufzug angemeldet. Die Stadt untersagte den Aufzug in Ziffer I einer Ordnungsverfügung und ordnete stattdessen an, die Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhobenen Klage auch bezüglich Ziffer I anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag größtenteils ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung, den Aufzug in eine ortsfeste Kundgebung umzuwandeln, unter Berücksichtigung infektionsschutzrechtlicher Vorgaben und Abwägung öffentlicher und privater Interessen. • Anwendbare Normen sind insbesondere §§ 28, 28a IfSG, die CoronaSchVO einschließlich § 13, § 2 und § 16 sowie Zuständigkeitsregelungen des IfSBG-NRW. • Bei summarischer Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers. Es sprechen überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. • Die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsnormen des IfSBG-NRW ist nicht substanziiert bestritten; keine Anhaltspunkte für Verfassungswidrigkeit sind dargelegt. • Die Verwendung von auf PCR-Tests beruhenden Inzidenzwerten als Grundlage für Maßnahmen ist nicht zu beanstanden, weil solche Werte Rückschlüsse auf die Verbreitung des Virus und das Risiko von Neuinfektionen erlauben. • Wissenschaftliche Einwände gegen die Annahme signifikanter Ansteckungen vor Symptombeginn wurden nicht ausreichend belegt; asymptomatische Übertragung bleibt relevant für das Infektionsgeschehen. • Die vom Antragsteller vorgeschlagene Alternative, allein das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, ist kein gleich wirksames mildes Mittel. Nach der CoronaSchVO sind bei größeren Freiluftversammlungen Abstand und Maske kumulativ zu beachten; die Anordnung einer ortsfesten Kundgebung dient konkret der Einhaltung der Mindestabstände. • Die Stadt hat hinreichend konkret dargelegt, dass bei einem Aufzug die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände gefährdet wäre; es bestehen keine Anhaltspunkte für Fehler in dieser Einschätzung. • Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die angeordnete Umwandlung des angemeldeten Aufzugs in eine ortsfeste Kundgebung bleibt in Kraft. Das öffentliche Interesse am Schutz vor der Verbreitung von SARS-CoV-2 und die konkrete Gefährdung der Einhaltung von Mindestabständen bei einem Aufzug überwiegen nach summarischer Prüfung das private Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Aufzugs. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere §§ 28, 28a IfSG und die einschlägigen Bestimmungen der CoronaSchVO, sind nicht als verfassungswidrig dargelegt worden und rechtfertigen die angeordnete Beschränkung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.