Beschluss
4 A 967/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bis zum gesetzlich vorgesehenen Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags ist rechtmäßig, wenn das Landesrecht dies zwingend vorsieht.
• Aus § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW folgt, dass Erlaubnisse längstens bis zum Außerkrafttreten des GlüStV erteilt werden dürfen; die Behörde begeht damit keinen Ermessensfehler.
• Eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags begründet keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende oder unbefristete Erlaubnis, insbesondere nicht vor einer Entscheidung über einen neuen Staatsvertrag.
• Die Frage der Zulässigkeit einer solchen automatischen Befristung ist anhand des nordrhein-westfälischen Landesrechts eindeutig zu beantworten und begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis bis zum Außerkrafttreten des GlüStV • Die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bis zum gesetzlich vorgesehenen Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags ist rechtmäßig, wenn das Landesrecht dies zwingend vorsieht. • Aus § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW folgt, dass Erlaubnisse längstens bis zum Außerkrafttreten des GlüStV erteilt werden dürfen; die Behörde begeht damit keinen Ermessensfehler. • Eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags begründet keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende oder unbefristete Erlaubnis, insbesondere nicht vor einer Entscheidung über einen neuen Staatsvertrag. • Die Frage der Zulässigkeit einer solchen automatischen Befristung ist anhand des nordrhein-westfälischen Landesrechts eindeutig zu beantworten und begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin betreibt Spielhallen und erhielt am 9.4.2018 von der Beklagten eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für eine Spielhalle in C., befristet bis zum 30.6.2021. Die Klägerin verlangte die Aufhebung der Befristung und strebte eine unbefristete oder längerfristige Erlaubnis an. Die Beklagte begründete die Befristung mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes. Die Klägerin rügte, sie habe Anspruch auf eine längerfristige oder bis zum endgültigen Außerkrafttreten des Staatsvertrags reichende Erlaubnis; sie verwies auf mögliche Kontinuität der Regelungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin beantragte im Beschwerdeverfahren die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte nur diese Zulassungsvoraussetzungen. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt: Die Klägerin trägt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor. • Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW bestimmt, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV erteilt werden darf. • Der Staatsvertrag tritt nach § 35 Abs. 2 GlüStV mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft, sofern die Ministerpräsidentenkonferenz nicht mit mindestens 13 Stimmen sein Fortgelten beschließt. • Die Befristung bis zum 30.6.2021 erschöpft die gesetzlich vorgesehene Dauer zugunsten der Klägerin; eine Verlängerungsmöglichkeit bestünde nur bei einer förmlichen Fortgeltungsentscheidung und ist der Behörde nicht als Ermessen aufzuerlegen. • Es steht nicht fest, welche Regelungen im Fall einer Verlängerung oder eines neuen Staatsvertrags gelten würden; ein vorgesehener Entwurf (GlüStV 2021) sieht keine bloße Verlängerung vor und könnte strengere Anforderungen enthalten. • Die Befristung dient dem Gesetzeszweck, Suchtgefahren zu begrenzen und den Behörden Kontroll- und Evaluationsmöglichkeiten zu erhalten; deshalb ist die zwingende Befristung verfassungsgemäß und fördert die Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung. • Abweichende Rechtsprechung anderer Länder ist wegen anderslautender landesrechtlicher Regelungen (z. B. Rheinland-Pfalz) nicht übertragbar; die nordrhein-westfälische Rechtslage ist klar und begründet keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Befristung der Erlaubnis bis zum 30.6.2021 ist rechtmäßig, weil das nordrhein-westfälische Landesrecht (§ 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW) eine solche Befristung längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zwingend vorsieht. Eine mögliche Fortgeltung des Staatsvertrags begründet keinen Anspruch der Klägerin auf eine darüber hinausgehende oder unbefristete Erlaubnis. Vor einer Entscheidung über einen neuen Staatsvertrag besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung; die Befristung erfüllt zudem den Zweck der Stärkung von Kontrolle, Überwachung und Anpassungsfähigkeit der Regelungen zum Schutz vor Spiel- und Wettsucht.