Beschluss
2 A 2911/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist nur dann begründet, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, weshalb die erstinstanzliche Begründung ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit weckt.
• Die Frage, ob eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt, ist anhand der jeweiligen konkreten Planungssituation des betroffenen Bebauungsplans zu beurteilen.
• Die bloße Berufung auf in Nachbarplangebieten erteilte Befreiungen genügt nicht, um die Funktionslosigkeit oder die Rechtmäßigkeit der Anwendung eines Bebauungsplans im konkreten Fall in Frage zu stellen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen berührt hier Grundzüge der Planung • Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist nur dann begründet, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, weshalb die erstinstanzliche Begründung ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit weckt. • Die Frage, ob eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt, ist anhand der jeweiligen konkreten Planungssituation des betroffenen Bebauungsplans zu beurteilen. • Die bloße Berufung auf in Nachbarplangebieten erteilte Befreiungen genügt nicht, um die Funktionslosigkeit oder die Rechtmäßigkeit der Anwendung eines Bebauungsplans im konkreten Fall in Frage zu stellen. Die Klägerin begehrte gerichtlichen Zwang zur Erteilung einer Baugenehmigung für Umbau, Sanierung und Teilaufstockung eines Zweifamilienhauses. Die Genehmigungsbehörde lehnte ab mit der Begründung, das Vorhaben verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 86 (insbesondere Zahl der Vollgeschosse, Geschossflächenzahl und Baugrenzen). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil das Vorhaben ein zweites Vollgeschoss plane und teilweise außerhalb der Baugrenzen liege sowie weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen, da die Abweichung die Grundzüge der Planung berühre. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und verwies unter anderem darauf, dass in Nachbarplangebieten Befreiungen erteilt worden seien und habe ein ergänzendes Vorbringen erstinstanzlich eingereicht. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124a Abs.4 VwGO muss der Zulassungsantrag substantiiert darlegen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Klägerin hat nicht in hinreichender Weise die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt; ihr Vortrag zu Befreiungsmöglichkeiten und Verweisen auf Nachbarpläne adressiert nicht die konkrete Begründung, dass die Beklagte in ihrem Planbereich keine Befreiungen erteilt habe und die Abweichung hier die Grundzüge der Planung berühre. • Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Es werden keine über die bereits dargelegten Gesichtspunkte hinausgehenden tatsächlichen oder rechtlichen Komplexitäten aufgezeigt; eine Ortsbesichtigung durch den Senat ist nicht erforderlich zur Entscheidung, weil die Beurteilung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, aus der konkreten Planbegründung folgt. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Es fehlt an einer klar formulierten und substantiiert begründeten Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung; der Vortrag beschränkt sich auf die allgemeine Behauptung, es stelle sich die Rechtsfrage zur Befreiung. • Baurechtliche Beurteilung: Nach der damals anzuwendenden Bauordnung sind Vollgeschosse tatbestandsmäßig zu bestimmen; die Festsetzungen des Bebauungsplans (einschließlich GFZ, GRZ, Zahl der Vollgeschosse und Baugrenzen) seien eindeutig und zielten auf Anpassung an die vorhandene Umgebungsbebauung, sodass eine Abweichung die Grundzüge der Planung berühre. • Verfahrensrechtliches: Der Hinweis auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz ändert nichts, weil das Verwaltungsgericht die maßgebliche Abgrenzung zwischen seinem Planbereich und angrenzenden Plangebieten zutreffend berücksichtigt hat und kein Verstoß gegen rechtliches Gehör vorliegt. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; damit wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Klägerin weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Gerichtsentscheidung noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache substantiiert darlegte. Insbesondere genügte die Verweisung auf Befreiungen in anderen Plangebieten nicht, um zu zeigen, dass die hier geltende Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse funktionslos geworden oder die Abweichung die Grundzüge des Bebauungsplans nicht berühre. Damit besteht kein Anspruch auf die begehrte Befreiung oder Baugenehmigung.