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Beschluss

10 A 1328/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Die Rechtsprechung des BVerwG zum nachbarschützenden Effekt von Maßfestsetzungen in Bebauungsplänen (‚Wannsee-Urteil‘) ist nicht auf den unbeplanten Innenbereich übertragbar; eine bloße langjährige Genehmigungspraxis begründet keinen planerischen Drittschutz. • Ansprüche aus dem Rücksichtnahmegebot erfordern eine konkrete Darlegung, dass das Vorhaben zu erdrückender Wirkung, unzumutbarer Verschattung, unzumutbarer Verkehrszunahme oder rücksichtslosen Immissionen führt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein Übertrag des Wannsee-Urteils auf unbeplanten Innenbereich • Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Darlegungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Die Rechtsprechung des BVerwG zum nachbarschützenden Effekt von Maßfestsetzungen in Bebauungsplänen (‚Wannsee-Urteil‘) ist nicht auf den unbeplanten Innenbereich übertragbar; eine bloße langjährige Genehmigungspraxis begründet keinen planerischen Drittschutz. • Ansprüche aus dem Rücksichtnahmegebot erfordern eine konkrete Darlegung, dass das Vorhaben zu erdrückender Wirkung, unzumutbarer Verschattung, unzumutbarer Verkehrszunahme oder rücksichtslosen Immissionen führt. Die Klägerin begehrte die Aufhebung einer Baugenehmigung vom 24. Januar 2017 für ein Mehrparteienhaus mit Büro und Tiefgarage auf benachbartem Grundstück; sie macht Verletzungen nachbarlicher Schutzrechte geltend. Streitgegenstände sind insbesondere die Zulässigkeit nach §34 BauGB in Bezug auf überbaubare Grundstücksfläche und Maß der baulichen Nutzung, mögliche erdrückende Wirkung, Verschattung, zusätzlicher Verkehr/ Parkplatzsuchverkehr sowie Lärm- und Geruchsimmissionen aus der Tiefgarage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da weder öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt seien noch das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verstoße. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und verwies unter anderem auf das BVerwG-‚Wannsee-Urteil‘. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen. • Zulassungsprüfung: Nach §124a Abs.4 VwGO hat die Klägerin binnen Frist darzulegen, welche der drei Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.1–3 VwGO) erfüllt sind; dies ist hier nicht gelungen. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Antragsteller muss die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret benennen und schlüssig bestreiten. Die Klägerin hat dies nicht in der erforderlichen Substanz getan, sodass keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet sind. • Besondere Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die vorgetragenen Angriffe rechtfertigen keine Klärungsbedürftigkeit, die nur im Berufungsverfahren ausgeräumt werden könnte; die Sach- und Rechtslage ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend geklärt. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die Frage, ob der Gedanke des ‚Wannsee-Urteils‘ auf den unbeplanten Innenbereich übertragbar ist, ist nach der gesetzten Maßgabe nicht klärungsbedürftig; im unbeplanten Innenbereich fehlen planungsrechtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, aus denen sich ein wechselseitiges Austauschverhältnis und damit ein planerischer Drittschutz ableiten ließe. • Rechtliche Bewertung des Vorhabens: Das Verwaltungsgericht hat detailliert geprüft, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (Abwägung von Bauhöhen, Fassadenversprüngen, Firsthöhen, Abständen). Differenzen in Vollgeschossanzahl und optische Eindrücke rechtfertigen keinen anderen Befund, weil maßgebliche Aspekte wie Nähe, Versprünge und Staffelung berücksichtigt wurden. • Verkehr und Stellplätze: Nach der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine rücksichtslos belastende Tätigkeit durch Parkplatzsuchverkehr nur vor, wenn die Erschließungssituation dadurch erheblich verschlechtert wird. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass der ggf. fehlende Bedarf von bis zu sieben Stellplätzen eine solche erhebliche Verschlechterung bewirken würde. • Immissionen und Lüftung: Die Baugenehmigung sieht natürliche Lüftung der Tiefgarage vor; maschinelle Anlagen sind nicht genehmigt. Daher sind erhebliche geruchs- oder Lärmbelastungen gegenüber der Klägerin nicht dargelegt. • Verschattung: Allgemeine Verschattung ist im bebauten Bereich regelmäßig hinzunehmen; das Vorhaben verursacht nach den Feststellungen lediglich übliche, nicht unzumutbare Verschattungen. Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts bleibt damit in Rechtskraft. Begründend ist festzustellen, dass weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere sachliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 VwGO vorliegen. Insbesondere lässt sich das vom Kläger angeführte Wannsee-Urteil nicht auf den unbeplanten Innenbereich übertragen, und die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Erdrückung, unzumutbaren Parkplatzsuchverkehr, erhebliche Immissionen oder unzumutbare Verschattung sind nicht substantiiert dargetan worden.