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Urteil

21 A 3824/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Neubescheidungsanspruch eines freien Trägers wegen unzureichender Bezuschussung nach dem KiBiz besteht nicht, solange die landesrechtlichen Finanzierungsregelungen nach § 74a SGB VIII wirksam sind. • Die unterschiedliche Festlegung von Trägeranteilen (z. B. für kirchliche Träger) im KiBiz ist nicht schon wegen Art. 3 Abs. 1 oder 3 GG verfassungswidrig, wenn sie sachlich mit der typisierenden Annahme unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit gerechtfertigt wird. • § 74 SGB VIII ist durch § 74a SGB VIII für Landesregelungen zur Kindergartenfinanzierung gesperrt; bei vermuteter Verfassungswidrigkeit wäre dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zur Neuregelung zu geben und das Verfahren ggf. auszusetzen. • Eine einmalige kommunale Sonderförderung begründet keine ständige Verwaltungspraxis und damit keinen anspruchsbegründenden Gleichheitsanspruch gegen die Kommune. • Der Landesgesetzgeber durfte die Pauschalierung und schrittweise Nachbesserung des KiBiz wählen; dies verletzt nicht ohne weiteres Art. 3 Abs. 1 GG, solange er Überprüfungs- und Anpassungsfristen einhält.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Nachfinanzierung: KiBiz-Regelungen und Sperrwirkung des § 74a SGB VIII • Ein Neubescheidungsanspruch eines freien Trägers wegen unzureichender Bezuschussung nach dem KiBiz besteht nicht, solange die landesrechtlichen Finanzierungsregelungen nach § 74a SGB VIII wirksam sind. • Die unterschiedliche Festlegung von Trägeranteilen (z. B. für kirchliche Träger) im KiBiz ist nicht schon wegen Art. 3 Abs. 1 oder 3 GG verfassungswidrig, wenn sie sachlich mit der typisierenden Annahme unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit gerechtfertigt wird. • § 74 SGB VIII ist durch § 74a SGB VIII für Landesregelungen zur Kindergartenfinanzierung gesperrt; bei vermuteter Verfassungswidrigkeit wäre dem Landesgesetzgeber Gelegenheit zur Neuregelung zu geben und das Verfahren ggf. auszusetzen. • Eine einmalige kommunale Sonderförderung begründet keine ständige Verwaltungspraxis und damit keinen anspruchsbegründenden Gleichheitsanspruch gegen die Kommune. • Der Landesgesetzgeber durfte die Pauschalierung und schrittweise Nachbesserung des KiBiz wählen; dies verletzt nicht ohne weiteres Art. 3 Abs. 1 GG, solange er Überprüfungs- und Anpassungsfristen einhält. Die Klägerin, Trägerin einer Kindertageseinrichtung in Wuppertal, focht mehrere Bescheide der Beklagten über Abschlagszahlungen für das Kindergartenjahr 2016/2017 an. Streitpunkt war die Höhe der staatlichen Bezuschussung nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz 2014), insbesondere der für kirchliche Träger vorgesehenen Trägeranteile. Die Klägerin rügte Unauskömmlichkeit der Pauschalen, Benachteiligung kirchlicher Träger und Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII sowie Art. 3 GG; sie forderte Neubescheidung mit höheren Zuschüssen. Die Beklagte stellte sich auf die Wirksamkeit des KiBiz und auf die Sperrwirkung des § 74a SGB VIII; sie verwies auf den gesetzlichen Gestaltungsspielraum und ergriff punktuelle kommunale Fördermaßnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief, das OVG bestätigte die Abweisung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; fehlende Vorprüfung über einen Widerspruch war unerheblich wegen unterlassener Entscheidung der Behörde. • Anwendbarkeit Landesrechts: Die KiBiz-Vorschriften bilden eine umfassende Landesregelung zur Finanzierung nach § 74a SGB VIII, sodass § 74 SGB VIII für den hier relevanten Zeitraum nicht herangezogen werden kann. • Unwirksamkeitshypothese: Selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des KiBiz wäre § 74 SGB VIII nicht automatisch wieder anwendbar; dem Landesgesetzgeber wäre Gelegenheit zur Neuregelung zu geben, gegebenenfalls wäre das Verfahren auszusetzen. • Keine verfassungsrechtliche Verletzung Art. 3 GG: Die unterschiedliche Festlegung der Trägeranteile ist eine typisierende Differenzierung, die sich sachlich an der (typisierten) unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit, namentlich der Verfügbarkeit weiterer Finanzierungsquellen bei Kirchen, orientiert und damit hinreichend sachlich gerechtfertigt ist. • Bundesrechtliche Strukturprinzipien: Subsidiarität (§ 4 Abs. 2 SGB VIII) und Trägerpluralität (§§ 3, 5 SGB VIII) begrenzen den Gestaltungsspielraum des Landes, führen hier aber nicht zur Verwerfung der KiBiz-Regelungen, weil der Gesetzgeber Prüf- und Anpassungsfristen nutzte und nachgebessert hat. • Ermessensfragen und Verwaltungspraxis: Eine einmalige kommunale Sonderzuwendung begründet keine ständige, rechtsverbindliche Verwaltungspraxis; es fehlt damit eine anspruchsbegründende Selbstbindung der Beklagten. • Praktikabilität und Typisierung: Bei komplexer Neuregelung ist dem Gesetzgeber ein zeitlicher Spielraum für Typisierungen und schrittweise Korrekturen zuzubilligen; alleinige Unterfinanzierung führt nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit. • Keine Anspruchsgrundlage für zusätzliche kommunale Mittel: Es besteht kein Rechtsanspruch der Klägerin auf weitergehende kommunale Zuschüsse außerhalb der KiBiz-Regelungen; § 74 SGB VIII ist nicht anwendbar und aus Art. 3 GG folgt kein eigener Zahlungsanspruch. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen; die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Neubescheidung oder weitergehende kommunale Zahlungen für das Kindergartenjahr 2016/2017, weil die KiBiz-Finanzierungsregelungen wirksam sind und nach § 74a SGB VIII die Anwendung von § 74 SGB VIII ausschließen. Differenzierte Trägeranteile (insbesondere für kirchliche Träger) verletzen weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 3 GG, weil die typisierende Unterscheidung sachlich mit der unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Auch aus § 4 Abs. 2 SGB VIII oder aus einer behaupteten Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt sich kein durchsetzbarer Anspruch auf Ausgleich der behaupteten Unterfinanzierung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.