Beschluss
4 B 1465/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Schließungsanordnung im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig erscheint.
• Ein Verbots- und Erlaubnisvorbehalt nach dem Glücksspielrecht kann eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO rechtfertigen, solange nicht offensichtlich die materielle Erlaubnisfähigkeit vorliegt.
• Eine unbillige Härte i.S. von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegt nur vor, wenn atypische, unvermeidbare Belastungen substantiiert dargelegt werden; bloße wirtschaftliche Einbußen oder nachträgliche Investitionen genügen nicht.
• Die Nutzung einer gesetzlich eingeräumten Übergangsfrist verpflichtet den Betreiber, rechtzeitig Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen; das Unterlassen solcher Maßnahmen kann die Annahme einer unbilligen Härte ausschließen.
Entscheidungsgründe
Schließungsanordnung wegen fehlender Erlaubnis und kein Härtefall nach GlüStV • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Schließungsanordnung im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig erscheint. • Ein Verbots- und Erlaubnisvorbehalt nach dem Glücksspielrecht kann eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO rechtfertigen, solange nicht offensichtlich die materielle Erlaubnisfähigkeit vorliegt. • Eine unbillige Härte i.S. von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegt nur vor, wenn atypische, unvermeidbare Belastungen substantiiert dargelegt werden; bloße wirtschaftliche Einbußen oder nachträgliche Investitionen genügen nicht. • Die Nutzung einer gesetzlich eingeräumten Übergangsfrist verpflichtet den Betreiber, rechtzeitig Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen; das Unterlassen solcher Maßnahmen kann die Annahme einer unbilligen Härte ausschließen. Die Antragstellerin betreibt vier Spielhallen (K1–K4) auf einem Betriebsgrundstück. Die Behörde erließ mit sofortiger Vollziehung eine Verfügung, die Schließung der Spielhallen K1, K3 und K4 innerhalb von drei Monaten anordnete, weil für diese keine Erlaubnis nach dem Glücksspielrecht vorliege und ein Verbundverbot bestehe. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage wiederherzustellen; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Die Antragstellerin machte geltend, die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen lägen vor, insbesondere wegen Härtegründen; sie verwies auf Investitionen, wirtschaftliche Einbußen und Verhandlungsbemühungen zu Abschmelzkonzepten. Die Behörde hatte Härtefallanträge geprüft und überwiegend abgelehnt. Die Antragstellerin führte Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes; das OVG überprüfte summarisch und wies die Beschwerde zurück. • Zusammenfassung der Prüfungsgrundlage: Der Senat beschränkte seine Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen und nahm eine summarische Rechtmäßigkeitsprüfung der Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO vor. • Rechtswidrigkeit des Betriebs: Der Betrieb der Spielhallen K1, K3 und K4 ist materiell rechtswidrig, weil keine Erlaubnis vorliegt und das Verbundverbot des § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 25 Abs. 2 GlüStV verletzt ist. • Härtefallprüfung: Die Antragstellerin hat keine atypischen, unvermeidbaren Belastungen substantiiert dargelegt, die eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV rechtfertigen würden. Bloße wirtschaftliche Einbußen, Investitionen in Responsible Gaming oder Rechtsunsicherheiten genügen nicht. • Verwendung der Übergangsfrist: Zu den Anforderungen an die Darlegung gehört, inwieweit die Antragstellerin die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist für eine umstrukturierende Planung genutzt hat; dies hat sie nicht hinreichend getan. • Schutzwürdiges Vertrauen: Ein schutzwürdiges Vertrauen in dauerhafte Rechtslage bestand nicht, da schon vor Aufnahme des Betriebs 2011 konkrete gesetzgeberische Änderungen absehbar waren; daher besteht kein Anspruch auf Fortbestand mehrerer Konzessionen. • Fristsetzung und Vollziehungsinteresse: Die dreimonatige Frist zur Schließung ist angesichts der langen Vorlauffristen und der gewährten Übergangsphasen sachgerecht. Das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt vorläufig gegenüber den nicht schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin. • Ausblick auf Neuregelung: Selbst unter Berücksichtigung angekündigter staatsvertraglicher Neuregelungen für 2021 ist nicht erkennbar, dass die Spielhallen ab 1.7.2021 die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen würden; geplante Regelungen würden voraussichtlich nur rechtmäßig betriebenen Betrieben Bestandsschutz gewähren. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Schließungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig und nicht zu ändern; daher bestand kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen. Die Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO ist im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig zu bewerten, weil die Spielhallen K1, K3 und K4 ohne die erforderlichen Erlaubnisse betrieben wurden und das Verbundverbot entgegensteht. Die Antragstellerin hat keine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV substantiiert dargelegt; insbesondere fehlen konkrete, unvermeidbare atypische Belastungen und Nachweise, dass die Übergangsfrist nicht nutzbar gewesen wäre. Die dreimonatige Frist zur Einstellung des Betriebs ist angesichts der lang bekannten gesetzgeberischen Änderungen sachgerecht, und das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt die nicht schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 22.500,00 Euro festgesetzt.