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Urteil

15 A 4409/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine juristische Person des Privatrechts (Stiftung) kann nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde gelten, wenn sie öffentlich-rechtliche, gemeinwohlerhebliche Aufgaben wahrnimmt. • Die öffentlich-rechtliche Natur einer Aufgabe bemisst sich nach Gemeinwohlerheblichkeit und Verwurzelung im öffentlichen Recht; hierfür bedarf es nicht zwingend einer spezialgesetzlichen Aufgabenzuweisung. • § 12 StiftG NRW begründet kein generelles Sonderrecht, das den Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gegenüber Stiftungen "in öffentlicher Hand" ausschlösse. • Bei überwiegender Beherrschung durch eine öffentlich-rechtliche Gründerin (Sparkasse) sind die von der Stiftung wahrgenommenen Aufgaben als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und die Stiftung selbst auskunftspflichtig. • Schutzinteressen nach §§ 6–9 IFG NRW greifen nicht, soweit keine schutzwürdigen Betriebs- oder personenbezogenen Interessen ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht einer Sparkassenstiftung nach IFG NRW bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben • Eine juristische Person des Privatrechts (Stiftung) kann nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde gelten, wenn sie öffentlich-rechtliche, gemeinwohlerhebliche Aufgaben wahrnimmt. • Die öffentlich-rechtliche Natur einer Aufgabe bemisst sich nach Gemeinwohlerheblichkeit und Verwurzelung im öffentlichen Recht; hierfür bedarf es nicht zwingend einer spezialgesetzlichen Aufgabenzuweisung. • § 12 StiftG NRW begründet kein generelles Sonderrecht, das den Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gegenüber Stiftungen "in öffentlicher Hand" ausschlösse. • Bei überwiegender Beherrschung durch eine öffentlich-rechtliche Gründerin (Sparkasse) sind die von der Stiftung wahrgenommenen Aufgaben als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und die Stiftung selbst auskunftspflichtig. • Schutzinteressen nach §§ 6–9 IFG NRW greifen nicht, soweit keine schutzwürdigen Betriebs- oder personenbezogenen Interessen ersichtlich sind. Der Kläger begehrt Auskunft nach dem IFG NRW von einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, die von einer Sparkasse gegründet wurde und gemeinwohlbezogene Förderzwecke (u. a. Kultur, Jugendhilfe, Denkmalschutz) verfolgt. Er wollte wissen, an wen und in welcher Höhe Zuwendungen im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.3.2015 erfolgten, deren Verwendungszweck, Kontrollmaßnahmen, ob Weiterleitungen an die Stadt M. stattfanden, und die Höhe des Stiftungsvermögens zu Jahresbeginn 2013–2015. Die Stiftung lehnte ab mit der Begründung, sie sei keine öffentliche Stelle im Sinne des IFG NRW und § 12 StiftG NRW schließe Auskünfte aus. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügt der Kläger u. a., die Stiftung sei eine von der öffentlichen Sparkasse übertragene Einrichtung, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfülle; die Berufung hatte Erfolg. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, weil die Stiftung nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde gilt und über den Informationszugang durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat. • Tatbestandsvoraussetzungen § 2 Abs. 4 IFG NRW: Eine Privatrechtsstiftung erfüllt öffentlich-rechtliche Aufgaben, wenn diese gemeinwohlerheblich sind und im öffentlichen Recht wurzeln; hierfür ist keine spezielle gesetzliche Zuweisung erforderlich. • Anwendung auf die Beklagte: Die Stiftungszwecke (insbesondere Kulturförderung) sind gemeinwohlerheblich und verwurzelt im öffentlichen Recht (Art. 18 LVerf NRW; landesrechtliche Kultur- und Sozialnormen). • Aufgabenübertragung und Beherrschung: Die Sparkasse ist originär Träger entsprechender gemeinwohlbezogener Aufgaben; sie hat die Stiftung gegründet und organisatorisch so eingebunden (Kuratoriumsbesetzung, Einwirkungsmöglichkeiten), dass von einer beherrschenden Verbindung auszugehen ist. • Rechtsfolge: Aufgrund der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und der beherrschenden Verbindung gilt die Stiftung als anspruchsverpflichtete Stelle nach § 2 Abs. 4 IFG NRW; die materiellen Pflichten liegen bei der Stiftung selbst. • Keine Sperrwirkung des § 12 StiftG NRW: Das Stiftungsverzeichnis und die Regelungen des § 12 StiftG NRW regeln Transparenzpflichten nicht abschließend und sollen die besonders schutzwürdigen behördlichen Unterlagen bei der Aufsicht schützen; sie schließen einen Auskunftsanspruch gegenüber Stiftungen in öffentlicher Hand nicht generell aus. • Keine einschlägigen Ausschlussgründe: Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 8 IFG NRW) und datenschutzrechtliche Bedenken (§ 9 IFG NRW) greifen vorliegend nicht mehr; der Kläger hat sein Begehren auf Zuwendungen an juristische Personen beschränkt, sodass schutzwürdige personenbezogene Interessen nicht betroffen sind. • Kosten und Vollstreckung: Die Stiftung hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das OVG verpflichtet die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 7.4.2015, dem Kläger Auskunft - mit Ausnahme von Zuwendungen an natürliche Personen - über Empfänger und Höhe der Zuwendungen im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.3.2015, den jeweiligen Verwendungszweck, Art und Ergebnis von Kontrollen über die Mittelverwendung, ob und warum Weiterleitungen an die Stadt M. ausgeschlossen werden können, sowie über die Höhe des Stiftungsvermögens zu Beginn der Jahre 2013, 2014 und 2015 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Prozesskosten beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Auskunftspflicht ergibt sich daraus, dass die Stiftung wegen der von ihr wahrgenommenen gemeinwohlbezogenen Aufgaben und der engen organisatorischen Verbindung zur Sparkasse als öffentliche Stelle i. S. d. IFG NRW zu behandeln ist.