Beschluss
4 E 695/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn objektive Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen; bloße Kritik an früheren Entscheidungen reicht nicht aus.
• Der Vertretungszwang nach §67 Abs.4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt nicht die Menschenwürde (Art.1 GG) oder das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) und kann im Interesse geordneter Verfahrensführung zulässig sein.
• Die Abordnung eines Richters zur Erprobung an das Oberverwaltungsgericht berührt nicht die richterliche Unabhängigkeit und begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
• Urlaub des regulären Berichterstatters begründet einen offensichtlichen Verhinderungsgrund; die Vertretung durch einen anderen Richter ist dann zulässig.
Entscheidungsgründe
Ablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis abgelehnt; Vertretungspflicht und Erprobungsabordnung rechtmäßig • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn objektive Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen; bloße Kritik an früheren Entscheidungen reicht nicht aus. • Der Vertretungszwang nach §67 Abs.4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt nicht die Menschenwürde (Art.1 GG) oder das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) und kann im Interesse geordneter Verfahrensführung zulässig sein. • Die Abordnung eines Richters zur Erprobung an das Oberverwaltungsgericht berührt nicht die richterliche Unabhängigkeit und begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit. • Urlaub des regulären Berichterstatters begründet einen offensichtlichen Verhinderungsgrund; die Vertretung durch einen anderen Richter ist dann zulässig. Der Kläger stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Richter des OVG NRW mit der Beschuldigung, diese achteten nicht die Menschenwürde und seien daher unparteiisch. Anlass war eine zuvor ergangene Beschlussentscheidung (4 E 637/20), in der die Richter die Vertretungspflicht nach §67 Abs.4 VwGO bejahten. Der Kläger machte geltend, die Richter hätten sich bereits festgelegt und die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten verletze seine Grundrechte. Außerdem rügte er, ein Richter am Verwaltungsgericht sei wegen Abordnung kein gesetzlicher Richter des OVG und die Vertretung sei ausgenutzt worden, weil der reguläre Berichterstatter sich im Urlaub befunden habe. Das Gericht prüfte, ob objektive Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit vorliegen. • Anwendbares Recht: §42 Abs.2 ZPO i.V.m. §54 Abs.1 VwGO. Befangenheitsablehnung setzt objektive, auf Tatsachen gestützte und vernünftigerweise mögliche Besorgnis voraus; bloße subjektive Bedenken genügen nicht. • Die vorgebrachten Einwände beziehen sich ausschließlich auf die materielle Bewertung einer vorangegangenen Kollegialentscheidung und enthalten keine personenbezogenen, konkreten Tatsachen, die auf eine Befangenheit der einzelnen Richter schließen lassen. • Die Feststellung, dass der Vertretungszwang mit höherrangigem Recht in Einklang steht, ist durch die Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. §67 Abs.4 VwGO steht mit Art.1 GG (Menschenwürde), Art.19 Abs.4 GG (Rechtsschutz) und Art.103 GG (rechtliches Gehör) in Einklang, da der Vertretungszwang dem Schutz des Vertretenen und einer geordneten, sachdienlichen Verfahrensführung dient. • Die Abordnung eines Richters zur Erprobung an das Oberverwaltungsgericht verletzt nicht die richterliche Unabhängigkeit nach Art.97 GG i.V.m. Art.33 GG; Erprobung allein begründet keine Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter in seinen Entscheidungsentwürfen weisungsfrei ist. • Urlaub des regulären Berichterstatters stellt einen offensichtlichen Verhinderungsgrund dar; die Vertretung durch einen anderen Richter war daher zulässig und nicht "ausgenutzt". Das Ablehnungsgesuch des Klägers wurde abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass keine objektiven Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis der Befangenheit der angegriffenen Richter rechtfertigen. Die verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Vertretungszwang nach §67 Abs.4 VwGO und gegen die Abordnung eines Richters zur Erprobung hatten keinen Erfolg; diese Regelungen und Maßnahmen verletzen weder die Menschenwürde noch die richterliche Unabhängigkeit. Die Vertretung des Berichterstatters aufgrund von Urlaub war offenkundig gerechtfertigt. Das Ergebnis: Kein Befangenheitsgrund, Ablehnungsgesuch abgewiesen.